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   BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09   

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https://dejure.org/2010,2698
BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09 (https://dejure.org/2010,2698)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2010 - XII ZB 135/09 (https://dejure.org/2010,2698)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 (https://dejure.org/2010,2698)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 517 Halbs 2 ZPO, § 621e Abs 3 S 2 ZPO vom 26.03.2008
    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung eines Beschlusses

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn einer Beschwerdefrist durch Verkündung eines Beschlusses nach nicht ordnungsgemäßer Ladung eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung eines Beschlusses

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung eines Beschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517; ZPO a.F. § 621e
    Beginn einer Beschwerdefrist durch Verkündung eines Beschlusses nach nicht ordnungsgemäßer Ladung eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelfristen bei nicht ordnungsgemäßen Zustellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelfristen bei nicht ordnungsgemäßen Zustellungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 5
  • MDR 2010, 1141
  • FamRZ 2010, 1646
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09
    Der Vorschrift des § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und dass es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

    Eine Erkundigungspflicht scheidet demnach aus, wenn die beschwerte Partei im anberaumten Termin nicht vertreten und auch nicht ordnungsgemäß geladen worden war (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09
    Der Vorschrift des § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und dass es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

    Eine Erkundigungspflicht scheidet demnach aus, wenn die beschwerte Partei im anberaumten Termin nicht vertreten und auch nicht ordnungsgemäß geladen worden war (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09
    a) Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192).
  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09
    cc) Ob darüber hinausgehend die beschwerte Partei bereits dann eine Erkundigungspflicht trifft, wenn sie nur von der Existenz des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, hat der Bundesgerichtshof in der vom Oberlandesgericht herangezogenen Entscheidung (vgl. BGH Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - NJW-RR 1994, 1022) offen gelassen und sich im Übrigen für die weitere Voraussetzung der Unkenntnis vom Rechtsstreit auf Rimmelspacher (in: MünchKomm ZPO 3. Aufl. § 517 Rdn. 1, 18) bezogen.
  • BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21

    Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende

    Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt und hat er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, wird für ihn die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht durch eine anderweitig erlangte Kenntnis von dem Verfahren in Gang gesetzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, FamRZ 2010, 1646).

    (1) Der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG liegt ebenso wie der vergleichbaren Regelung in § 517 Halbs. 2 ZPO der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839 Rn. 37 und vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).

    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen, was etwa dann der Fall ist, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479).

    Denn der Verfahrensbeteiligte muss sich auf das Verfahren nicht einlassen, wenn es bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 17).

    Würde in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Gang gesetzt, würde die oben genannte Befugnis des Verfahrensbeteiligten, sich auf das Verfahren nicht einzulassen, in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 18).

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13

    Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der

    Der Vorschrift des § 517 ZPO - und damit auch der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG - liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen

    Wie der Bundesgerichtshof zur fünfmonatigen Berufungsfrist bei unwirksamer Verkündung eines Urteils gemäß § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) entschieden hat, liegt dieser Vorschrift der Gedanke zu Grunde, dass eine Partei nach streitiger Verhandlung vor Gericht mit einer Entscheidung rechnen muss und es ihr daher zuzumuten ist, sich nach dem Erlass einer solchen Entscheidung zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652; vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, NJW-RR 2011, 5 Rn. 14).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13

    Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist

    Der Vorschrift des § 517 ZPO - und damit auch der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG - liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Zwar dürfte dem an den Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 12, dem die ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht einmal formlos übersandt worden sind, mangels jeglicher Beteiligung an den Verfahren diese Möglichkeit noch offen stehen; die Fünfmonatsfrist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift unter solchen Umständen jedenfalls nicht ein (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 569 Rn. 5 mwN; zu § 517 ZPO vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, MDR 2010, 1141, 1142; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 517 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    Sie haben - anders als die zum Verfahren Hinzugezogenen - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 26; s. auch Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2011 - 24 W 109/11

    Anordnung eines Zwangsmittels in Abwesenheit der beklagten Partei; Lauf der

    Dem ist auch ohne Verwendung des Begriffs eine Verkündung hinreichend deutlich zu entnehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 5, 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch die Verkündung eines Beschlusses der Beginn der Beschwerdefrist nach fünf Monaten nämlich grundsätzlich dann nicht bewirkt, wenn der beschwerte Beteiligte zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (BGH, NJW-RR 2011, 5, 6 m.w.N.).

  • OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12

    Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang den zu § 621a Abs. 3 S. 2 a.F., § 517 Hs. 2 ZPO seitens des Bundesgerichtshofs angestellten Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 -, juris Rdnr. 13 ff.; so auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach altem Recht für den am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligten Versorgungsträger: OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1028; OLG München FamRZ 2007, 491) an und hält an diesen auch im Hinblick auf § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG fest.
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 659/11

    Zulässigkeit einer nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten Berufung

    Der Ausnahmefall, dass die Partei zu dem Termin, auf den das Urteil ergangen ist, schon nicht ordnungsgemäß geladen war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 mwN; BGH Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09 - NJW-RR 2011, 490 Rn. 9), ist hier nicht gegeben.
  • OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Versorgungsausgleichsverfahren

    Unabhängig davon, dass dieser Ansicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass wenn einem Muss-Beteiligten bereits das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde, durch eine anderweitig erlangte Kenntnis vom Verfahren, eine Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - XII ZB 51/21 -, Rn. 18: zum Antragsgegner in einer Ehesache, juris; BGH NJW-RR 2011, 5, 6, Rn. 16ff.: zum Kindesvater im Sorgerechtsverfahren) entgegensteht, führt sie im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis.
  • LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15

    Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Schuldner i.R.d. Zwangsvollstreckung

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