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   BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22545
BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15 (https://dejure.org/2015,22545)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2015 - 3 StR 261/15 (https://dejure.org/2015,22545)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 3 StR 261/15 (https://dejure.org/2015,22545)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehung bei der gefährlichen Körperverletzung (bloße Anwesenheit; passives Verhalten; Eignung zur Verschlechterung der Lage des Opfers)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei bloßer Anwesenheit von Tatgenossen bei der Tatbegehung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Qualifikation der gemeinschaftlichen Begehung der körperlichen Misshandlung eines Geschädigten (hier: passives Verhalten)

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei bloßer Anwesenheit von Tatgenossen bei der Tatbegehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifikation der gemeinschaftlichen Begehung der körperlichen Misshandlung eines Geschädigten (hier: passives Verhalten)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zuschauen/Dabei stehen ist keine gemeinschaftliche Körperverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinschaftliche schwere Körperverletzung - duch daneben stehen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 431 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.2012 - 1 StR 447/11

    Gemeinschaftliche Körperverletzung; sexuelle Handlung (Erheblichkeit bei

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15
    Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 07.05.2015 - 2 StR 108/15

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkezuges:

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15
    Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.07.2012 - 3 StR 158/12

    Gefährliche Körperverletzung (Begehung mit einem anderen Beteiligten

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15
    Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4).
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21

    Gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftliche Begehung: Unterlassen, eine

    Nach der Rechtsprechung kommt eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB allerdings dann nicht in Betracht, wenn neben dem aktiv handelnden Täter der Körperverletzung dem Opfer nur eine weitere Person gegenübersteht, die sich rein passiv verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 261/15, StraFo 2015, 478; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 278/16, StV 2017, 387).
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15).
  • AG Rudolstadt, 06.08.2015 - 110 Js 23490/12

    Gemeinschaftliche Körperverletzung durch Anwesenheit eines Tatgenossen

    Die bloße Anwesenheit einer weiteren Person, die sich rein passiv verhält, als psychische Beihilfe genügt dagegen zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes noch nicht (BGH, Urt. v. 20.03.2012 - 1 StR 447/11; BGH, Beschl. v. 21.07.2015 - 3 StR 261/15; von Heintschel-Heinegg-Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 38; MK StGB-Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34; A/W/H/H-Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., § 6 Rn. 56).
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