Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45610
BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14 (https://dejure.org/2016,45610)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2016 - I ZR 212/14 (https://dejure.org/2016,45610)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14 (https://dejure.org/2016,45610)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,45610) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 UrhG, § 53 Abs 2 UrhG, § 53 Abs 3 UrhG, § 54 Abs 1 UrhG, § 54a Abs 4 UrhG
    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und Speichermedien: Unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller bei Erwerb durch mögliche Nutzer im Ausland; unzumutbare Beeinträchtigung bei teilweiser Nichtabwälzung der Vergütung auf die Nutzer ...

  • IWW

    § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, § ... 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, § 54 UrhG, § 54d Abs. 1 UrhG, § 54a Abs. 4 UrhG, § 139 VGG, § 139 Abs. 1, 3 VGG, § 35 VGG, § 8 VGG, §§ 54, 54b UrhG, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG, § 2 Abs. 1 VGG, § 54h Abs. 1 UrhG, § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG, § 139 Abs. 3 VVG, § 54 Abs. 1 UrhG, § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 54a UrhG, § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, § 54a Abs. 1 UrhG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG, § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG, § 54a Abs. 4 Satz 2 UrhG, § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG, § 54 Abs. 4 Satz 2 UrhG, § 16 Abs. 2 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhG, §§ 54 bis 54b UrhG, § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 95a UrhG, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54e UrhG, § 54d UrhG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 308 ZPO, § 54 Abs. 2 UrhG, § 54c UrhG, § 53 Abs. 1, § 53 Abs. 2, 3 UrhG, § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG, § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UrhG, § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 UrhG, § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 UrhG, § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG, § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UrhG, § 53 Abs. 3 UrhG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzten Geräten und Speichermedien durch die nach § 54 Abs. 1 UrhG zu zahlende Vergütung

  • kanzlei.biz

    Zur Gerätevergütung der Hersteller von Speichermedien nach § 54 UrhG

  • rewis.io

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und Speichermedien: Unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller bei Erwerb durch mögliche Nutzer im Ausland; unzumutbare Beeinträchtigung bei teilweiser Nichtabwälzung der Vergütung auf die Nutzer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzten Geräten und Speichermedien durch die nach § 54 Abs. 1 UrhG zu zahlende Vergütung

  • rechtsportal.de

    Unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzten Geräten und Speichermedien durch die nach § 54 Abs. 1 UrhG zu zahlende Vergütung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtvertrag Speichermedien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 164
  • GRUR 2017, 161
  • MMR 2017, 402
  • K&R 2017, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 19. November 2015, I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Sie ist aber als Inkassogesellschaft, der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrzunehmenden Ansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Einziehung übertragen haben, in entsprechender Anwendung von § 35 VGG zum Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet (zu § 12 UrhWG vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 22 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Nachdem sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags geeinigt haben, konnte jeder Beteiligte - nach Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 30 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 23 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Auf der Grundlage dieser - von der Revision des Klägers nicht angegriffenen - Feststellung ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die bis zum 31. Dezember 2007 für entsprechende Speichermedien geltenden gesetzlichen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu berechnen, mit dem auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke errechnet werden kann (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Auch aus diesem Grund kann nicht geprüft werden, ob das Oberlandesgericht die von ihm zunächst nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu ermittelnde Vergütung auf der Grundlage seines Berechnungsmodells zutreffend errechnet hat und ob diese Vergütung derjenigen entspricht, die die Rechtsinhaber für die Einräumung des Rechts zur Nutzung der jeweiligen Speichermedien zur Vervielfältigung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und stehendem Bild und Text hätten erzielen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 48 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    aa) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 50 bis 52 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    bb) Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG allerdings erloschen (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 53 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, einem entsprechenden Vergütungsanspruch könne der Grundsatz der Erschöpfung entgegengehalten werden (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 54 bis 56 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    Original-Audio-CDs und Original-Film-DVDs, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind, sind daher auch dann keine unrechtmäßigen Quellen oder rechtswidrige Vorlagen, wenn sie mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG entfällt nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG tatsächlich verhindern (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 - Drucker und Plotter III; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 72 = WRP 2014, 1203 - PC III).

    Danach steht die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Geräte- und Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Einem solchen Vergleich steht entgegen, dass für die Bemessung dieser Vergütungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung unterschiedliche Maßstäbe gelten (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 95 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 97 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    Die Vorschrift ist nicht nur auf für die Ausfuhr bestimmte Geräte und Speichermedien anwendbar, sondern greift auch dann ein, wenn aus anderen Gründen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; zu § 54c UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN).

    Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte oder Speichermedien noch bevorsteht, geht es dabei um den Nachweis, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieses Geräts oder Speichermediums für die Erstellung solcher Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; zu § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 1203 Rn. 53 - PC III).

    Der Beklagten ist es unbenommen, die durch die schriftliche Bestätigung begründete Vermutung zu entkräften (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 112 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Diese Regelung entspricht der Billigkeit, da ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt, wenn nach den nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 113 bis 115 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrages stehen mit der allein ermessensfehlerhaften Vergütungsregelung nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1141 f. - Gesamtvertrag privater Rundfunk; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 118 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    (2) Der Begriff des "gerechten Ausgleichs" in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 33 und 37 - Padawan/SGAE).

    Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie; Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    Zum anderen soll er einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Schutzgegenständen sicherstellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - Padawan/SGAE; GRUR 2014, 546 Rn. 53 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems allerdings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2014, 546 Rn. 52 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 215/12

    Gesamtvertrag Tanzschulkurse - Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Einer einvernehmlichen Einbeziehung mehrerer Verwertungsgesellschaften in den Abschluss eines Gesamtvertrags mit einer Nutzervereinigung über von diesen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte steht § 35 VGG nicht entgegen (vgl. zu § 12 UrhWG BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 Rn. 90 bis 92 = WRP 2015, 56 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse).

    Nachdem sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags geeinigt haben, konnte jeder Beteiligte - nach Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 30 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 23 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Eine derart pauschalierende Betrachtungsweise trägt den Besonderheiten der unterschiedlichen Verwertungsvorgänge nicht Rechnung (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 66 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse).

    Da dieser Antrag bei der Schiedsstelle zu stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle maßgeblich (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 79 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse, mwN).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind allerdings nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    (3) Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG - zu denen auch ein Kopierschutz für Audio-CDs und Film-DVDs zu zählen ist - oder deren tatsächlicher Einsatz lassen die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyocera u.a.; GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia).

    Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia).

  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11

    Gesamtvertrag Hochschul-Intrane

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    ee) Die von der Revision des Klägers erhobene Rüge, das Oberlandesgericht sei hinsichtlich der für die Bestimmung der angemessenen Vergütung maßgeblichen Berechnungsmethode von dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgewichen, ohne hierfür eine ausreichende Begründung anzuführen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 21 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), greift nicht durch.

    Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie; Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die angemessene Vergütung gemäß §§ 54 bis 54b UrhG für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG - nicht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Zum anderen soll er einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Schutzgegenständen sicherstellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - Padawan/SGAE; GRUR 2014, 546 Rn. 53 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems allerdings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2014, 546 Rn. 52 - ACI Adam/Thuiskopie).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individualvertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (zu § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 28 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum, mwN).

    Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungsgeräten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine höhere Leistungsfähigkeit auszeichnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19).

    Danach kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten und Speichermedien erst angenommen werden, wenn sie die Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, nicht vollständig in den Preis dieser Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 35 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54a UrhG Rn. 10; Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 54a UrhG Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 54a UrhG Rn. 5; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54a UrhG Rn. 11; Spindler in Festschrift Pfennig, 2012, S. 387, 399).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems allerdings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2014, 546 Rn. 52 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    (2) Nationale Vorschriften, die - wie § 53 Abs. 1 bis 3 und §§ 54 bis 54b UrhG - der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG dienen, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten so auszulegen, dass der gerechte Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG gewährleistet ist (zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 39 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 41 - PC III).

    Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems allerdings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2014, 546 Rn. 52 - ACI Adam/Thuiskopie).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
    Die Vorschrift ist nicht nur auf für die Ausfuhr bestimmte Geräte und Speichermedien anwendbar, sondern greift auch dann ein, wenn aus anderen Gründen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; zu § 54c UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN).

    Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte oder Speichermedien noch bevorsteht, geht es dabei um den Nachweis, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieses Geräts oder Speichermediums für die Erstellung solcher Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; zu § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 1203 Rn. 53 - PC III).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98

    Gesamtvertrag privater Rundfunk; gerichtlicher Ermessensspielraum bei der

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 1/02

    Marktstudien

  • EuGH, 17.03.2016 - C-99/15

    Liffers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 5 RVs 87/14

    Feststellung der konkret geschützten Tonaufnahme und des Rechteinhabers im Falle

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • OLG Hamm, 15.05.2014 - 22 U 60/13

    Keine Erschöpfung an digitalen Kopien von E-Books und Hörbüchern

  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 189/11

    Weitergeltung als Tarif

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 37 bis 48 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur Vervielfältigung erteilt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 50 bis 53 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 57 und 58 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG sind grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn sie unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 und 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 63 bis 68 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 52 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Auf der Grundlage dieser Annahme ist es grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, wenn die bis zum 31. Dezember 2007 für entsprechende Speichermedien geltenden gesetzlichen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu berechnen, mit dem auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke errechnet werden kann (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 53 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Danach beeinträchtigt die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 72 bis 77 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt ferner - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 88 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    c) Das Oberlandesgericht hat zur Bestimmung des "Preisniveaus des Geräts" im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG zu Recht auf den Endverkaufspreis abgestellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 79 und 80 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Es hat von diesem Endverkaufspreis aber zu Unrecht die Umsatzsteuer abgezogen (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 81 - Gesamtvertrag Speichermedien).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

    Gegen eine auf bestimmte und für sich genommen eigenständige Regelungen des Gesamtvertrags beschränkte Revisionseinlegung bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1141 f. = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 25 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Danach ist die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft, der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrzunehmenden Ansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Einziehung übertragen haben, in entsprechender Anwendung von § 35 VGG zum Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 72; zu § 12 UrhWG vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 22 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 29 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Lässt die Nutzervereinigung sich allerdings auf das von der Verwertungsgesellschaft bei der Schiedsstelle eingeleitete Verfahren ein oder beantragt sie bei der Schiedsstelle selbst den Abschluss eines Gesamtvertrags und können sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags einigen, kann jeder Beteiligte - also nicht nur die nach § 12 UrhWG, § 35 VGG anspruchsberechtigte Nutzervereinigung, sondern auch die Verwertungsgesellschaft - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht München gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk; Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 18 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 30 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 23 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 31 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 32 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 38 bis 48 - Gesamtvertrag Speichermedien; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 26 = WRP 2016, 1482 - Microsoft u.a./MIBAC u.a.).

    Bei dieser Art der Schadensberechnung ist es unerheblich, ob der Verletzer um eine vertragliche Lizenz nachgesucht hätte und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 37 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 44 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG sind grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn sie unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 und 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 63 bis 68 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Diese Voraussetzung ist im Falle des Exports von Geräten und Speichermedien erfüllt (zu anderen Fällen des Entfallens der Vergütungspflicht vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 100 - Gesamtvertrag Speichermedien; zu § 54c UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN).

  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 45/20

    Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

    c) Einer einvernehmlichen Einbeziehung mehrerer Verwertungsgesellschaften in den Abschluss eines Gesamtvertrags mit einer Nutzervereinigung über von diesen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte steht § 35 VGG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 30 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN).

    Nachdem sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags geeinigt haben, konnte jeder Beteiligte - nach Anrufung der Schiedsstelle (§ 92 Abs. 1 Nr. 3, § 128 Abs. 1 Satz 1 VGG) - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 VGG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (zu § 16 UrhWG vgl. BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 31 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN).

    Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 Rn. 31 = WRP 2015, 56 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 24 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 32 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 38 bis 48 - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2017, 694 Rn. 40 - Gesamtvertrag PCs; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 26 = WRP 2016, 1482 - Microsoft u.a./MIBAC u.a.).

    Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrages stehen mit der allein rechtsfehlerhaften Regelung zur Zinshöhe nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 109 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN).

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

    Der Beklagten müsse es in Ansehung der Rechtsprechung des BGH (BGH a.a.O. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, Tz. 111; BGH GRUR 2017, 161 - Gesamtvertrag Speichermedien, Tz. 102) jedenfalls gestattet sein und möglich gemacht werden, den Nachweis zu führen, dass es unwahrscheinlich sei, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte nach dem normalen Gang der Dinge in nicht nur geringem Umfang zur Herstellung von Privatkopien verwendet werden (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 486 - USBStick, Tz. 22 ff.).

    Sie genügten nicht den Anforderungen, wie sie den höchstrichterlichen Entscheidungen in den Gesamtvertragsverfahren "Unterhaltungselektronik" (BGH GRUR 2016, 792) und "Speichermedien" (BGH GRUR 2017, 161) zugrunde lägen.

    Die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer Inkassogesellschaft, welche die Ansprüche ihrer Gesellschafter verfolgt - als Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften in Gestalt einer abhängigen Verwertungseinrichtung im Sinne von § 3 VGG ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch vor Inkrafttreten des VGG wiederholt bejaht worden (z.B. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 19 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2013, 1037 Tz. 13 - Weitergeltung als Tarif; GRUR 2017, 161, Tz. 33 - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2017, 716, Tz. 24 - PC mit Festplatte I; BGH ZUM 2018, 364, Tz. 14).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat er in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Tz. Tz. 98 - externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 30 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 37 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG aF soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF entgehenden individualvertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 43 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN).

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 30 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 37 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF entgehenden individualvertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 43 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 38 bis 48 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 26 = WRP 2016, 1482 - Microsoft u.a./MIBAC u.a.).
  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

    Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit wiederholt eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 - Externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).
  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

    Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 983 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musikhandy; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 - externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).
  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Rn. 38 bis 48 - Gesamtvertrag Speichermedien; siehe auch EuGH GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 26 - Microsoftu.a./MIBAC u.a.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht