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   BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20, 2 AR 101/20   

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https://dejure.org/2020,22619
BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20, 2 AR 101/20 (https://dejure.org/2020,22619)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2020 - 2 ARs 177/20, 2 AR 101/20 (https://dejure.org/2020,22619)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 177/20, 2 AR 101/20 (https://dejure.org/2020,22619)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 13a StPO, §§ 7 ff. StPO, § 143 Abs. 1 GVG, § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO; Entscheidung über die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung eines verbundenen Verfahrens wegen des Verdachts des Totschlags u.a.

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO; Entscheidung über die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung eines verbundenen Verfahrens wegen des Verdachts des Totschlags u.a.

  • rewis.io

    Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Verdacht des Totschlags gegenüber einem deutschen Staatsbürger im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 13a; GVG § 143 Abs. 1
    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ; Entscheidung über die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung eines verbundenen Verfahrens wegen des Verdachts des Totschlags u.a.

  • rechtsportal.de

    StPO § 13a; GVG § 143 Abs. 1
    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ; Entscheidung über die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung eines verbundenen Verfahrens wegen des Verdachts des Totschlags u.a.

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Verdacht des Totschlags gegenüber einem deutschen Staatsbürger im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 320
  • StV 2020, 809
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18

    Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod (Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).

    Die nur für das Ermittlungsverfahren einschlägige Neuregelung soll Lücken schließen, insbesondere dann, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 13a StPO ausscheidet, etwa weil die Tat nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt und es deshalb an einem für die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens zuständigen deutschen Gericht fehlt (BT-Drucks. 17/9694, S. 8; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., GVG § 143 Rn. 1; weitere Beispiele vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20).

  • BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH (Zuständigkeit bei pauschaler Schilderung

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).

    Die nur für das Ermittlungsverfahren einschlägige Neuregelung soll Lücken schließen, insbesondere dann, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 13a StPO ausscheidet, etwa weil die Tat nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt und es deshalb an einem für die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens zuständigen deutschen Gericht fehlt (BT-Drucks. 17/9694, S. 8; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., GVG § 143 Rn. 1; weitere Beispiele vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20).

  • BGH, 27.10.1993 - 2 ARs 164/93

    Gerichtsstandsbestimmung - Kriegsverbrechen in Bosnien - Benennung des

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 12.02.1997 - 2 ARs 62/97

    Zurückweisung eines Antrages auf Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 12.08.1999 - 3 ARs 9/99

    Strafanzeige; Völkermord; Zuständiges Gericht nach § 13a StPO;

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20
    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 18.08.2021 - 2 ARs 1/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Geltung für Auslandstaten in anderen

    Die Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG steht dem Antrag nach § 13a StPO nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320).
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