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   BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 181/20, 2 AR 113/20   

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https://dejure.org/2020,19855
BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 181/20, 2 AR 113/20 (https://dejure.org/2020,19855)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2020 - 2 ARs 181/20, 2 AR 113/20 (https://dejure.org/2020,19855)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 181/20, 2 AR 113/20 (https://dejure.org/2020,19855)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 462a StPO
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (Zuständigkeit durch Befasstsein; Beendigung des Verfahrens über Strafaussetzung zur Bewährung durch Rücknahmeerklärung des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 14, § ... 458 Abs. 1 StPO, § 57 Abs. 1 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 57 StGB, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 458 StPO, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 14 StPO, § 454 StPO, § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung in einem Zuständigkeitsstreit gemäß § 14 StPO ; Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen ; Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung in einem Zuständigkeitsstreit gemäß § 14 StPO ; Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen; Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.2020 - 6 StR 41/20

    Antrag auf Eilvorabentscheidungsverfahren (Spezialitätsvorbehalt; Europäischer

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 181/20
    Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 6 StR 41/20, NStZ-RR 2020, 228).
  • OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 Ws 71/13

    Rücknahme der Einwilligung zur Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 181/20
    Eine solche Erklärung ist jedoch rechtlich irrelevant; sie beendet nicht das Befasstsein des nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts mit der Sache (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 - III-3 Ws 71/13, juris Rn. 16 f.).
  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 181/20
    Die Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, bis über die Frage abschließend entschieden ist (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 23.09.2020 - 2 ARs 254/20

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (Einwilligung der

    Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 (2 ARs 181/20, juris) hat der Senat gemäß § 14 StPO das Landgericht Braunschweig - Strafvollstreckungskammer - für zuständig erklärt.

    Die Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 181/20 - Rn. 11 f. m. w. Nachw.).

    Sowohl die Vorgeschichte - insbesondere die Schreiben des Verurteilten vom 27. Mai 2020 an das Landgericht Braunschweig und vom 29. Mai 2020 an das Landgericht Kiel (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 181/20 - Rn. 4, 6) - als auch die weiteren Umstände, namentlich der Anruf des Verteidigers bei der zuständigen Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer in Kiel sowie dessen gerichtskundige Presseerklärungen nach Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2020, sprechen nämlich eindeutig gegen einen ernstlichen Rücknahmewillen.

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