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   BGH, 21.07.2020 - 3 StR 141/20   

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https://dejure.org/2020,24988
BGH, 21.07.2020 - 3 StR 141/20 (https://dejure.org/2020,24988)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2020 - 3 StR 141/20 (https://dejure.org/2020,24988)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 3 StR 141/20 (https://dejure.org/2020,24988)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Annahme des vertypten Strafmilderungsgrunds hinsichtlich Strafzumessung (hier: Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat mit der abgeurteilten Tat)

  • rewis.io

    Strafzumessungserwägung der Aufklärungshilfe beim Bandendiebstahl: Zusammenhang der aufgedeckten mit der abgeurteilten Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Annahme des vertypten Strafmilderungsgrunds hinsichtlich Strafzumessung (hier: Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat mit der abgeurteilten Tat)

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessungserwägung der Aufklärungshilfe beim Bandendiebstahl: Zusammenhang der aufgedeckten mit der abgeurteilten Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 285
  • StV 2021, 34 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.2015 - 3 StR 595/14

    Schwere räuberische Erpressung durch Mitglieder einer Bande (keine Erweiterung

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 3 StR 141/20
    Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 105/15, wistra 2015, 351 Rn. 3).

    Hiervon ist bei mehreren Bandentaten derselben Bandenmitglieder auszugehen (BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9); dies ist in den Fällen II.2.c, II.2.h und II.2.j gegeben.

  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 105/15

    Hilfe zur Aufklärung schwerer Straftaten

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 3 StR 141/20
    Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 105/15, wistra 2015, 351 Rn. 3).
  • BGH, 12.12.2023 - 3 StR 422/23

    Schuldspruch wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit

    Letztlich ist nicht auszuschließen, dass sich die etwaige Annahme einer Aufklärungshilfe auf jede Einzelstrafe für die als Bandenmitglied in einer laufenden Serie begangenen Taten (vgl. zum erforderlichen Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - 3 StR 141/20, NStZ 2021, 285 Rn. 5; vom 24. Oktober 2023 - 5 StR 332/23, juris Rn. 8 mwN) sowie auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
  • BGH, 24.10.2023 - 5 StR 332/23

    Revision wegen Nichtprüfens von den Strafausspruch beeinflussenden mildernden

    Der erforderliche Zusammenhang liegt vor, wenn ein innerer verbindender oder inhaltlicher Bezug zwischen vorgeworfener und offenbarter Tat besteht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, NJW 2019, 245 f.; Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 4 StR 305/20; vom 21. Juli 2020 - 3 StR 141/20, NStZ 2021, 285 f.).
  • BGH, 03.02.2021 - 4 StR 305/20

    Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (Anforderungen an

    Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - 3 StR 141/20 Rn. 5; vom 1. Juli 2020 - 2 StR 91/20, NStZ-RR 2020, 304, 305 und vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14 Rn. 9; vgl. außerdem Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 StR 603/14 (tatplangemäßer Weiterverkauf an einen Hehler); Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619, 620 (zu § 31 BtMG); BTDrucks. 17/9695, S. 8).
  • BGH, 03.08.2023 - 4 StR 467/22

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Vorliegen eines

    Der bloße Umstand, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt ein auf Rechnung des W.     von einem Dritten angemietetes Kraftfahrzeug nutzte und es bei Gelegenheit dieser Nutzung zu dem festgestellten objektiven Tatgeschehen kam, genügt für die Annahme eines Zusammenhangs i.S.d. § 46b Abs. 1 StGB nicht (zur Auslegung vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 527/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 305/20, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Juli 2020 - 3 StR 141/20, juris Rn. 5; vgl. außerdem Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 StR 603/14 [tatplangemäßer Weiterverkauf an einen Hehler]; Beschluss vom 15. Juli 2015 - 5 StR 209/15; Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 436/15).
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