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   BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79   

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BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79 (https://dejure.org/1979,10945)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1979 - 1 StR 382/79 (https://dejure.org/1979,10945)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79 (https://dejure.org/1979,10945)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung bei der Notwehr - Ausschluss des Notwehrexzesses dadurch, dass der Angriff den Angegriffenen nicht überraschend trifft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Unberücksichtigt bleiben die innere Dynamik des in seinem Schlußakt rasch ablaufenden Geschehens, in dem der Angeklagte nach einer vergeblich ausgestoßenen Warnung den nur wenige Schritte entfernten Angreifer mit geballter Faust auf sich zukommen sah und zu einer schnellen, in ihren Auswirkungen nicht klar bedachten Handlung hingerissen worden sein kann (vgl. BGHSt 3, 194, 197), und die an sich nicht feindliche Einstellung des Angeklagten zu seinem Schwiegersohn (vgl. UA S. 7, 8, 10, 11, 24, 34).

    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73).

    Er schließt den Vorsatz aus und kann, wenn er vermeidbar war, nur zur Bestrafung wegen fahrlässigen Handelns führen (BGHSt 3, 194, 196; BGH GA 1969, 23, 24 und 1969, 117, 118; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 219/75).

    Ein die Grenzen der Notwehr überschreitendes Handeln in Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß der Angriff den Angegriffenen nicht überraschend trifft (BGHSt 3, 194, 197/198; BGH GA 1969, 117, 118; BGH, Urteil vom 27. Januar 1976 - 1 StR 761/75).

  • BGH, 16.11.1976 - 1 StR 627/76

    Bedeutung des Verteidigungswillens im Rahmen der Notwehr - Wirkungen des

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Gegen einen solchen Angriff durfte sich der Angeklagte so zur Wehr setzen, daß die Gefahr sofort und endgültig gebannt wurde und ohne daß er das Risiko körperlicher Verletzungen oder Mißhandlungen einging (BGHSt 27, 336, 337; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76 - bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen).

    Es verkennt damit, daß der körperlich unterlegene Angeklagte (UA S. 9) sich auf das Risiko eines Kampfes mit nur körperlichem Einsatz, dessen für ihn ungünstiger Ausgang wahrscheinlich war, nicht einzulassen brauchte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 281).

  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73).

    Gegen einen solchen Angriff durfte sich der Angeklagte so zur Wehr setzen, daß die Gefahr sofort und endgültig gebannt wurde und ohne daß er das Risiko körperlicher Verletzungen oder Mißhandlungen einging (BGHSt 27, 336, 337; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76 - bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 27.01.1976 - 1 StR 761/75
    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Ein die Grenzen der Notwehr überschreitendes Handeln in Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß der Angriff den Angegriffenen nicht überraschend trifft (BGHSt 3, 194, 197/198; BGH GA 1969, 117, 118; BGH, Urteil vom 27. Januar 1976 - 1 StR 761/75).
  • BGH, 06.09.1957 - 2 StR 310/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Sie kann im übrigen deshalb keine Rolle spielen, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte nicht nur "leichtere Körperverletzungen" zu befürchten hatte (vgl. b), und weil zwar nicht der Verteidiger dem Angreifer, wohl aber der Angreifer dem Verteidiger feindlich gesonnen war (vgl. BGH NJW 1975, 62 Nr. 22; BGH GA 1969, 117; BGH, Urteil vom 6. September 1957 - 2 StR 310/57 - bei Dallinger MDR 1958, 12; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 727/75).
  • BGH, 10.05.1968 - 4 StR 16/68

    Beurteilung der vermeintlichen Notwehr nach den allgemeinen Regeln des § 59 StGB

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die Sachlage richtig einschätzt, aber irrtümlich meint, er dürfe bei dieser Sachlage jedes beliebige oder ein zur Abwehr des Angriffs nicht erforderliches Verteidigungsmittel benutzen (BGHSt a.a.O.; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH-Festschrift S. 207).
  • BGH, 09.10.1973 - 1 StR 426/73

    Voraussetzungen der Strafmilderung - Erforderliche Verteidigung

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73).
  • BGH, 25.09.1974 - 3 StR 159/74

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Billigendes Inkaufnehmen der

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Sie kann im übrigen deshalb keine Rolle spielen, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte nicht nur "leichtere Körperverletzungen" zu befürchten hatte (vgl. b), und weil zwar nicht der Verteidiger dem Angreifer, wohl aber der Angreifer dem Verteidiger feindlich gesonnen war (vgl. BGH NJW 1975, 62 Nr. 22; BGH GA 1969, 117; BGH, Urteil vom 6. September 1957 - 2 StR 310/57 - bei Dallinger MDR 1958, 12; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 727/75).
  • BGH, 27.05.1975 - 1 StR 219/75

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Er schließt den Vorsatz aus und kann, wenn er vermeidbar war, nur zur Bestrafung wegen fahrlässigen Handelns führen (BGHSt 3, 194, 196; BGH GA 1969, 23, 24 und 1969, 117, 118; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 219/75).
  • BGH, 16.12.1975 - 1 StR 727/75

    Angemessenheit einer Notwehr gegen eine drohende Ohrfeige - Erforderlichkeit

    Auszug aus BGH, 21.08.1979 - 1 StR 382/79
    Sie kann im übrigen deshalb keine Rolle spielen, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte nicht nur "leichtere Körperverletzungen" zu befürchten hatte (vgl. b), und weil zwar nicht der Verteidiger dem Angreifer, wohl aber der Angreifer dem Verteidiger feindlich gesonnen war (vgl. BGH NJW 1975, 62 Nr. 22; BGH GA 1969, 117; BGH, Urteil vom 6. September 1957 - 2 StR 310/57 - bei Dallinger MDR 1958, 12; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 727/75).
  • BGH, 21.12.1976 - 4 StR 620/76

    Urteilsaufhebung bei Mängeln in der Beweiswürdigung

  • BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76

    Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - Aussetzung der

  • BGH, 25.11.1980 - 1 StR 563/80

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage bei erfolgtem Zeitablauf - Bestimmung

    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).

    Konnte dieser Erfolg nur durch Einsatz des Messers erreicht werden, durfte der Angeklagte sich der Stichwaffe bedienen, wenn auch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (BGHSt 24, 356, 358; 27, 336, 337; BGH GA 1969, 23, 24; BGH JR 1980, 210 = bei Holtz MDR 1979, 986; BGH, Urt. vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76 - bei Holtz MDR 1977, 281; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).

    Infolgedessen kann ihm deshalb, weil er gezielt und mit Wucht auf den Oberkörper von M. H. einstach, ein Notwehrexzeß nicht zur Last gelegt werden (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH JR 1980, 210, 211; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).

  • BGH, 29.12.1987 - 1 StR 642/87

    Vorliegen einer Notwehrlage bei Unsicherheit hinsichtlich Art und Ausmaß des

    Lediglich ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die Sachlage richtig einschätzt, aber irrtümlich meint, er dürfe bei dieser Sachlage jedes beliebige oder ein zur Abwehr des Angriffs nicht erforderliches Verteidigungsmittel benutzen (BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).
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