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   BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96   

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BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96 (https://dejure.org/1997,1838)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1997 - 5 StR 403/96 (https://dejure.org/1997,1838)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 (https://dejure.org/1997,1838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsentziehung von Richtern und Staatsanwälten der DDR - Verfahrensverstoß durch Nichtgewährung des Worts für den Angeklagten vor der Beweisaufnahme - Grundsätze der Beurteilung der Strafbarkeit von Richtern ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 336

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen Strafrechts

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Insbesondere kann angesichts der hohen Anforderungen, die - bei Rücksichtnahme auf Anschauungen von DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit - an die objektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungs-tatbestandes gestellt werden, die Wissentlichkeit der gesetzwidrigen Entscheidung (§ 244 StGB-DDR) regelmäßig nicht in Frage stehen (vgl. BGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.) [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94].

    In jenen gravierenden Fällen vermögen auch obergerichtliche Orientierungen und eine verbreitete oder gar regelmäßige gleichartige Vorgehensweise der DDR-Justiz am direkten Rechtsbeugungsvorsatz nichts zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine "Orientierungen" dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte.

    Gleichwohl kann das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht eines Richters oder Staatsanwalts der DDR zur Tatzeit noch nicht als Rechtsbeugung ge wertet werden (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff.; die weiteren Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 ff.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 120/97-).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine "Orientierungen" dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte.

    Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols "A" (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; differenzierend der 4. Strafsenat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, daß eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen konspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214 StGB-DDR nicht zu subsumieren ist.

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    In jenen gravierenden Fällen vermögen auch obergerichtliche Orientierungen und eine verbreitete oder gar regelmäßige gleichartige Vorgehensweise der DDR-Justiz am direkten Rechtsbeugungsvorsatz nichts zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine "Orientierungen" dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte.

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Fälle wird zu beachten sein, bei dem Angeklagten M zudem der Umstand, daß er inzwischen aufgrund seines Wirkens als DDR-Richter in politischen Strafsachen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist (BGH - Senat für Anwaltssachen - DtZ 1997, 254).
  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Im Blick auf die Verwirklichung zweier Erschwerungsmerkmale vor dem Hintergrund der angenommenen "mißbräuchlichen Ausnutzung berufsbedingter Gegebenheiten" (UA S. 76) läßt sich das Strafmaß selbst in Anbetracht der von den Flüchtlingen erlittenen Verletzungen im Vergleich mit den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. insbesondere BGH NJ 1997, 375; ferner die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 f.) jedenfalls aus subjektiver Sicht des Angeklagten M noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht werten.
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen -

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Gleichwohl kann das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht eines Richters oder Staatsanwalts der DDR zur Tatzeit noch nicht als Rechtsbeugung ge wertet werden (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff.; die weiteren Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 ff.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 120/97-).
  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    In jenen gravierenden Fällen vermögen auch obergerichtliche Orientierungen und eine verbreitete oder gar regelmäßige gleichartige Vorgehensweise der DDR-Justiz am direkten Rechtsbeugungsvorsatz nichts zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Das gilt zunächst für den Schuldspruch gegen den Angeklagten F im Fall 1 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch den Erlaß von Haftbefehlen gegen ein ausreisewilliges Ehepaar aufgrund von Kontakten mit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin (Ost) (vgl. nur BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Insbesondere kann angesichts der hohen Anforderungen, die - bei Rücksichtnahme auf Anschauungen von DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit - an die objektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungs-tatbestandes gestellt werden, die Wissentlichkeit der gesetzwidrigen Entscheidung (§ 244 StGB-DDR) regelmäßig nicht in Frage stehen (vgl. BGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.) [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94].
  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94

    Rechtsbeugung - DDR - Richter - Staatsanwalt - Zulässige Auslegung

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols "A" (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; differenzierend der 4. Strafsenat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, daß eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen konspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214 StGB-DDR nicht zu subsumieren ist.
  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, daß die von DDR-Justizangehörigen zu verantwortende Verhängung vollstreckbaren Freiheitsentzugs in Fällen der hier zu beurteilenden Art - "schlichte Paßvorlage" (kein Aufsehen erregendes Ausreisebegehren eines DDR-Bürgers an einem Grenzübergang unter Vorlage des Ausweises), "Spaziergang Ausreisewilliger" (Zusammentreffen Ausreisewilliger Unter den Linden ohne weiteres öffentliches Aufsehen) - jedenfalls ohne fallbezogene Besonderheiten als Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) zu beurteilen ist (Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 403/96 und 120/97 m.w.N.).

    Auch sonst sind aus den Feststellungen Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 403/96 -), nicht ersichtlich.

    Sie sind zu erwägen, wenn zu der den Betroffenen angelasteten Zurschaustellung des Symbols aus der Sicht der DDR-Justiz erschwerende Umstände hinzukamen (vgl. auch das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 403/96 -).

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch in diesem Fall ist mithin zu verwerfen (vgl. dazu auch Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 403/96 und 120/97 -).

    zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung verurteilt werden müssen (vgl. für einen ähnlichen Fall, ein "weißes Fähnchen" an einer Autoantenne betreffend, das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 403/96 -).

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit

    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen "schlichter Paßvorlage" bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).

    Gleichwohl hat der Senat in einem Fall dieser Art die Bestrafung von zwei Personen, die gemeinsam die Ausreise gefordert hatten, mit Freiheitsstrafen von jeweils über einem Jahr ebenfalls ohne weiteres als Rechtsbeugung gewertet (BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96).

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Ein Staatsanwalt kann durch die Erhebung der Anklage und die Beantragung der Fortdauer der Untersuchungshaft Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung täterschaftlich begehen (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 - insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28 nicht abgedruckt), als Sitzungsvertreter kann er durch Beantragung einer rechtsbeugerisch überhöhten Strafe Beihilfe hierzu leisten (BGHSt 41, 247, 250).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration" , bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

  • BGH, 26.01.2000 - 5 StR 566/99

    Rechtsbeugungsvorsatz (Feststellungsvoraussetzungen); Vertrauensschutz

    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend annimmt, fehlt es angesichts des wiederholten Vorgehens der Betroffenen und des Umstandes, daß ihnen im zweiten Fall qualifiziertes gemeinschaftliches Vorgehen (§ 214 Abs. 3 StGB-DDR) angelastet wurde, hinsichtlich der Verhängung von Untersuchungshaft nach Maßgabe bislang vom Bundesgerichtshof entschiedener Fälle aus dem Bereich des politischen Strafrechts der DDR (vgl. nur BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 28) jedenfalls aus subjektiven Gründen an den Voraussetzungen für die Annahme von Rechtsbeugung.
  • BGH, 21.04.1998 - 5 StR 85/98

    Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei

    An den entsprechenden Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 m.w.N.; zuletzt Senatsurteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96, 120 und 309/97 - sowie vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97 -) hat sich das Landgericht prinzipiell rechtsfehlerfrei orientiert.

    Ein bestehender Verdacht der Republikflucht gegen den Verfolgten im Fall II 7 der Urteilsgründe (= Fall 9 der Anklage) und der gegebene Wiederholungsfall im Fall II 8 der Urteilsgründe (= Fall 11 der Anklage) ändern an der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit der Sanktionierung - von der Angeklagten jeweils beantragte über einjährige Freiheitsstrafe - nichts; die Schuldsprüche wegen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung sind daher auch hier rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

  • BGH, 23.06.1998 - 5 StR 203/98

    Freispruch eines früheren Ost-Berliner Generalstaatsanwalts vom Vorwurf der

    Aber auch für diesen Sonderfall hat der Senat mittlerweile ausdrücklich - im Blick auf die objektive Überdehnung des § 214 StGB-DDR in Fällen dieser Art und die subjektiv jedenfalls angenommene Ansiedlung in seinem Grenzbereich - abweichend entschieden und auch hier regelmäßig direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung als erfüllt erachtet (BGH NStZ-RR 1998, 171; im Ergebnis entsprechend BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 -).
  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur

    Im Hinblick darauf, daß das Landgericht den Angeklagten entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nur als möglichen Beihelfer angesehen hat, wird der neue Tatrichter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bedenken haben: Danach kann ein Staatsanwalt bei rechtsbeugerisch angeordneter Untersuchungshaft durch die Beantragung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Anklageerhebung Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung als Täter begehen (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 = BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 12).
  • BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98

    Rechtsbeugung; DDR-Unrecht; Freiheitsberaubung; Tateinheit

    Soweit das Landgericht die Vorbelastung als nicht gravierend bewertet hat, wird dies der maßgeblichen Sicht der DDR-Justiz hier - anders als in einem dem Senatsurteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 - (insoweit nicht veröffentlicht) zugrunde liegenden Fall (II 2 b cc der Gründe) - nicht ausreichend gerecht: Einer Verurteilung auf Bewährung war vor dem hier abgeurteilten Geschehen der Bewährungswiderruf infolge mit dem Ausreisebegehren zusammenhängenden Verhaltens und die daran anschließende Haftverbüßung gefolgt.
  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

    Ausschlaggebend sind die in Fällen dieser Art stets maßgebliche Berücksichtigung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensgrundsatzes und letztlich der auch für die hier betroffenen Angeklagten im Rechtsstaat mit nicht minderem Gewicht als in allen anderen Fällen streitende Zweifelsgrundsatz (vgl. BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 12; BGH, Urteil vom 24. November 1998 - 5 StR 253/98 -).
  • BGH, 20.10.1999 - 5 StR 439/99

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit; Schlichte

    In einem derartigen Fall scheidet mit Rücksicht auf seine besonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein wegen der Anordnung von Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 - vgl. auch BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 28; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 - und vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98 -).
  • BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99

    Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; Unvertretbar harte Sanktionierung; Maßgebliche

  • BGH, 24.11.1998 - 5 StR 253/98

    Verwerfung einer Revision; Vertrauensschutz nach dem Rechtsstaatsgebot

  • BGH, 04.02.1998 - 3 StR 689/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eines

  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes -

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 591/97

    Verwerfung einer Revision als unbegründet - Bewertung der Verhängung von

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