Rechtsprechung
BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 46 Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73a Abs. 1 StGB
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines Geständnisses); Grundsätze der Strafzumessung (Verbot der Doppelverwertung: Gewinnerzielungsabsicht bei Betäubungsmitteldelikten); Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Geständige Einlassung im Hinblick auf einen Wirkstoffgehalt von exakten 18,6 % bei Amphetaminen; Uneingeschränkte Überzeugung der Erlangung eingezogener Gegenstände aus rechtswidrigen Taten
- rewis.io
Beweiswürdigung eines Geständnisses
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 73a Abs. 1
Geständige Einlassung im Hinblick auf einen Wirkstoffgehalt von exakten 18,6 % bei Amphetaminen; Uneingeschränkte Überzeugung der Erlangung eingezogener Gegenstände aus rechtswidrigen Taten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Strafzumessung: Verstoß gegen das BtMG, Gewinnerzielungsabsicht
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 01.02.2018 - 950 Js 34149/15
- BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 380
- StV 2019, 337 (Ls.)
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 14.10.2020 - 5 StR 165/20
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Erlangung aus rechtswidrigen Taten; …
Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, NStZ-RR 2018, 380 mwN;… Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73a Rn. 10).Dabei dürfen - wie stets - an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (…vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).
Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, aaO).
- BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen, Verhältnis zur …
Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. …und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6 jeweils mwN).Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 aaO;… Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11 Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3) mwN).
Einer Feststellung der konkreten Taten bedarf es jedoch nicht (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 …und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, NStZ-RR 2018, 337 (nur redaktioneller Leitsatz) jeweils mwN).
Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können in der Anlasstat selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen, liegen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).
- BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus …
Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).Vor diesem Hintergrund war vom Landgericht nachvollziehbar zu erwägen, ob diese anscheinend legale Erwerbstätigkeit der pauschalen tatgerichtlichen Annahme, sämtliche Einziehungsgegenstände seien auf "inkriminiertem Wege erlangt worden" (UA S.140), entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347; und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).
- BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat; …
Denn die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 66); eine auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung setzt mithin voraus, dass das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zwar die Überzeugung von der deliktischen Herkunft des erlangten Gegenstands gewonnen hat, aber sich außerstande sieht, ihn eindeutig der abgeurteilten oder einer anderen konkret nachweisbaren Tat zuzuordnen (s. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f.; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213;… vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9). - BGH, 13.11.2019 - 3 StR 249/19
Durchführung des Verfahrens zum Zwecke der selbständigen Anordnung der Einziehung …
Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN). - BGH, 26.01.2023 - 6 StR 503/22 Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, ist die Anordnung der erweiterten Einziehung insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21, NStZ 2022, 662; vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381; Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17).
- BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Insoweit kommt daher weder eine Einziehung des Wertes des Tatertrages nach § 73c StGB noch eine erweiterte Einziehung nach § 73a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382). - BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20
Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)
Mit dieser eigenständigen Strafzumessungserwägung hat das Landgericht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes (Suchterkrankung) rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 Rn. 16;… vom 24. April 2018 - 4 StR 60/18 Rn. 5;… vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17 Rn. 4;… vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13 Rn. 3;… vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12 Rn. 3, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37;… vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11 Rn. 3 …und vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 Rn. 4). - BGH, 26.09.2019 - 5 StR 456/19
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung im Rahmen einer …
Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert - nicht anders als in den Fällen der erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN;… Fischer, StGB 66. Aufl., § 73a Rn. 6 f.) - eine sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Geldes, hier aus (anderweitigen) Drogengeschäften. - BGH, 26.05.2020 - 2 StR 44/20
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkstoffmenge bei …
Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist und nur angeordnet werden kann, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3;… vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 275/18, juris Rn. 24; Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f., jeweils mwN). - OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19
Untreue des Rechtsanwalts? Die verweigerte Rückzahlung von Fremdgeld
- BGH, 16.06.2020 - 2 StR 79/20
Teileinstellung bei mehreren Taten (Unmöglichkeit einer Einziehungsanordnung im …
- BGH, 04.03.2021 - 2 StR 440/20
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anforderungen …
- BGH, 10.08.2021 - 3 StR 210/21
Einziehungsentscheidung (keine Einziehung eines aus einer vorläufig eingestellten …
- BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf …
- BGH, 27.04.2021 - 4 StR 365/20
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Subsidiarität …
- BGH, 11.04.2022 - 2 StR 64/22
Einziehung des Wertes von Taterträgen (Berechnung: Umrechnungskurs, …