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   BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19   

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https://dejure.org/2019,34782
BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19 (https://dejure.org/2019,34782)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2019 - 1 StR 225/19 (https://dejure.org/2019,34782)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 (https://dejure.org/2019,34782)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 28 Abs. 1 StGB
    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von Tabaksteuer); Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 378 AO, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 3 AO, § 28 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 28 Abs. 1, § 353 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB, §§ 73 ff. StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 17 Abs. 4 OWiG

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprügung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Entnahme einer Strafe aus dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO ohne Einbeziehung der weiteren in § ...

  • rewis.io

    "Erlangung" von verkürzter Tabaksteuer i.S.d. Einziehungsvorschriften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Überprügung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Entnahme einer Strafe aus dem nach § 27 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO ohne Einbeziehung der weiteren in § ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und die Vermögensabschöpfung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen - und die Verschiebung des Strafrahmens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 22
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, Rn. 10 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8; BT-Drucks. 18/9525, S. 61).

    Der Umfang des "erlangten Etwas' im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist nach dem "Bruttoprinzip' zu bemessen, d.h. dass grundsätzlich alles, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat erhalten oder was er durch diese erspart hat, ohne gewinnmindernde Abzüge einzuziehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 61, BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 25).

    Der Einziehung unterliegen damit nicht nur bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder dingliche und obligatorische Rechte, sondern auch geldwerte Vorteile, wie etwa Dienstleistungen oder ersparte Aufwendungen, sowie konkrete Chancen auf einen Vertragsabschluss bzw. die Verbesserung einer Marktposition (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 mwN).

    bb) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 mwN und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).

    Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einem durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft und damit mehr als die bloße Tatbestandserfüllung voraussetzt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18).

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    aa) Der Senat hat durch Urteil vom 23. Oktober 2018 im Verfahren 1 StR 454/17 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 mwN) geändert und entschieden, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, das eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.

    Zwar kann Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12 Rn. 52, BGHSt 58, 218; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten jedoch nicht der Fall ist.

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    Der Umfang des "erlangten Etwas' im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist nach dem "Bruttoprinzip' zu bemessen, d.h. dass grundsätzlich alles, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat erhalten oder was er durch diese erspart hat, ohne gewinnmindernde Abzüge einzuziehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 61, BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 25).

    bb) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 mwN und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).

  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    bb) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 mwN und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, Rn. 10 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8; BT-Drucks. 18/9525, S. 61).
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; besonderes persönliches Merkmal); Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen besonderen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 Rn. 10, BGHSt 58, 115 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    bb) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 mwN und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18

    Einziehung (aus der Tat Erlangtes: kein Erlangen der hinterzogenen Einfuhrsteuern

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    bb) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 mwN und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12

    Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen besonderen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 Rn. 10, BGHSt 58, 115 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11 Rn. 3).
  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19
    aa) Der Senat hat durch Urteil vom 23. Oktober 2018 im Verfahren 1 StR 454/17 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 mwN) geändert und entschieden, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, das eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.
  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

  • BGH, 14.04.2010 - 1 StR 105/10

    Täterschaftliche Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

  • BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14

    Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Erforderlich ist insoweit, dass sich die ersparten Aufwendungen oder die Steuervorteile unmittelbar im Vermögen des Einziehungsadressaten niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2019 - 1 StR 620/18, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 05.06.2019 - 1 StR 208/19, juris Rn. 10; vom 21.08.2019 - 1 StR 225/19, juris Rn. 23).

    Nach der Systematik der §§ 73 ff. StGB und dem ihr zugrundeliegenden Bruttoprinzip unterliegt nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was durch die Tat erlangt wurde, ohne gewinnmindernde Abzüge der Einziehung (BGH, Urteile vom 11.07.2019 - 1 StR 620/18, juris Rn. 18; vom 18.12.2018 - 1 StR 36/17, juris Rn. 25; Beschluss vom 21.08.2019 - 1 StR 225/19, juris Rn. 21).

    Bei der Berechnung des Erlangten ist daher zunächst von dem gesamten Erlös des Einziehungsadressaten ohne Abzug für die eigene Leistungserbringung und für eigene Aufwendungen auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - 1 StR 225/19, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 12 f.; LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 19).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Der Einziehung unterliegen damit nicht nur bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder dingliche und obligatorische Rechte, sondern auch geldwerte Vorteile wie etwa Dienstleistungen oder ersparte Aufwendungen wie etwa solche für Steuern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 7; vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 21 f. und vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 7 f.; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 18 f.; je mwN).
  • OLG Braunschweig, 22.06.2021 - 1 Ws 88/21

    Zuständigkeit des Gerichts für Auskehrung des Verwertungserlöses auch gegenüber

    Jedenfalls seit der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts, die u.a. wegen fehlender klarer Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. "Bruttoprinzip" zur Bestimmung des erlangten Etwas erfolgte (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 46f.), erfasst das Erlangte jede Bereicherung, die aufgrund der Straftat eingetreten ist (BGH; Beschluss vom 21. August 2019, 1 StR 225/19, zitiert nach juris, Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn 19), wozu auch der vereinbarte Werklohn gehört (Fischer, a.a.O., Rn. 21).
  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

    Dabei hat es zunächst unter Anwendung des Bruttoprinzips (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 mwN) das Taterlangte bestimmt und hiervon die vom Angeklagten S. auf seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit entrichtete Einkommensteuer zutreffend nicht nach § 73d StGB in Abzug gebracht, da Steuern keine Aufwendungen für das Erlangen des Tatertrages sind (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 78; Köhler, NStZ 2017, 497, 506; Korte, NZWiSt 2018, 231, 235).
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19

    Einziehung bei der Hinterziehung von Verbrauch- und Warensteuern (ersparte Steuer

    b) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 25).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

    Zudem ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte über einen dem Haftungsbetrag entsprechenden Vermögenszuwachs verfügte (vgl. für die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern sowie Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 10 mwN; vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 23 und vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 16; Urteile vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 11 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

    Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 2 Ws 33/21

    Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG - Zum Gegenstandswert der

    Zwar hat die Kammer im weiteren Verlauf des Ursprungsverfahrens - nach Abtrennung des Verfahrens und Freispruch des vormals Angeklagten B - hinsichtlich vormals Mitangeklagter zum Teil auch auf Einziehungsentscheidungen in Höhe der jeweils hinterzogenen Steuern erkannt, die vor dem BGH allerdings keinen Bestand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19).
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