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   BGH, 21.08.2019 - VII ZR 18/19   

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https://dejure.org/2019,29116
BGH, 21.08.2019 - VII ZR 18/19 (https://dejure.org/2019,29116)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2019 - VII ZR 18/19 (https://dejure.org/2019,29116)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2019 - VII ZR 18/19 (https://dejure.org/2019,29116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ; Mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 78b Abs. 1
    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde; Mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.07.2014 - VII ZR 25/14

    Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - VII ZR 18/19
    Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.2019 - VII ZR 139/19

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für einVerfahren

    Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 18/19 Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 Rn. 6 m.w.N., BauR 2019, 861).
  • BGH, 12.05.2020 - II ZB 7/20

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt bei Beendigung des

    Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 18/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5 beide mwN).
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