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   BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05   

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BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05 (https://dejure.org/2005,2005)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2005 - VIII ZR 7/05 (https://dejure.org/2005,2005)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05 (https://dejure.org/2005,2005)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer Billigkeitskontrolle bei Anbietern von Leistungen der Daseinsvorsorge; Verletzung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit; Verbot der Pauschalierung und Typisierung wegen des Gleichheitsgrundsatzes; Begrenzung der Abwälzung der Kosten auf die ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Billigkeitskontrolle von Baukostenzuschüssen für Anschlüsse an das Wasserversorgungsnetz (§ 315 BGB.

  • Judicialis

    AVBWasserV § 9 Abs. 1; ; AVBWasserV § 9 Abs. 2; ; AVBWasserV § 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVBWasserV § 9 Abs. 1, 2, 3
    Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baukostenzuschüsse für Versorgungsanschlüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • forumz.de (Kurzinformation)

    §9 AVB-WasserV

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 133
  • NVwZ-RR 2006, 603
  • NZM 2006, 32
  • DÖV 2006, 179
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter I; BGHZ 115, 311, 316; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589, unter II 1 a).

    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321).

    Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

    Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

    Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318).

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO; BGHZ 115, 311, 322; 154, 5, 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten.

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 77/86

    Überprüfung der Anforderungen von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
    Die Ergänzenden Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960, unter II 2 a aa; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828, unter II 2 a) im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, das auf das vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch Anwendung findet.

    Nr. 5.4 der Ergänzenden Vertragsbestimmungen ist gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBGB entzogen, weil es sich um eine reine Preisregelung handelt (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter I; BGHZ 115, 311, 316; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589, unter II 1 a).

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO; BGHZ 115, 311, 322; 154, 5, 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten.

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter I; BGHZ 115, 311, 316; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589, unter II 1 a).

    Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch im Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO), der hier durch die §§ 4 ff. der Satzung des Klägers vom 28. Januar 1997 (veröffentlicht im R. Amtsblatt vom 12. März 1997, S. 3) begründet worden ist.

    Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
    Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

    Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter I; BGHZ 115, 311, 316; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589, unter II 1 a).

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO; BGHZ 115, 311, 322; 154, 5, 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten.

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO; BGHZ 115, 311, 322; 154, 5, 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten.
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04

    Formularmäßige Vereinbarung gesonderter Anschlüsse für jedes Grundstück in den

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
    Die Ergänzenden Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960, unter II 2 a aa; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828, unter II 2 a) im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, das auf das vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch Anwendung findet.
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 2 m.w.N.).

    Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. BGHZ 73, 114, 116 zu Krankenhauspflegesätzen; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgelten; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 1 a; Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, aaO, unter II 1 zu Baukostenzuschüssen zur Wasserversorgung).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 71/10

    Zur Grenzen der Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen des Gasversorgers an

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung später auch auf die Fälle des Anschluss- und Benutzungszwangs angewendet (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 1 a; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO).
  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

    Der Bundesgerichtshof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. BGHZ 73, 114, 116 zu Krankenhauspflegesätzen; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295, unter II 2 b zu Baukostenzuschüssen und Hausanschlusskosten gem. §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 AVBGasV; Urteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, NJW 1987, 1622, unter II zu einem Fernwärmelieferungsvertrag; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgelten; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, unter II 1 a; Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 1 zu Baukostenzuschüssen zur Wasserversorgung).

    Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO).

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