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   BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05   

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BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05 (https://dejure.org/2005,8081)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2005 - VIII ZR 8/05 (https://dejure.org/2005,8081)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2005 - VIII ZR 8/05 (https://dejure.org/2005,8081)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Baukostenzuschüssen durch private Versorgungsunternehmen; Maßstab für die Verteilung der Baukosten auf die einzelnen Anschlussnehmer; Billigkeitskontrolle bei Tarifen und Entgelten der Daseinsvorsorge durch Private; Berechnung des Zuschusses anhand des ...

  • Bund der Energieverbraucher

    Überhöhter Baukostenzuschuss für Trinkwasseranschluss entspricht nicht der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baukostenzuschuß für Wasseranschluß; Billigkeitskontrolle

  • Judicialis

    AVBWasserV §§ 2 bis 34; ; AVBWasserV § ... 9 Abs. 1 Satz 2; ; AVBWasserV § 9 Abs. 2; ; AVBWasserV § 9 Abs. 3; ; AVBWasserV § 9 Abs. 3 Satz 2; ; AVBWasserV § 35 Abs. 1; ; BGB § 315 Abs. 3; ; BGB § 315 Abs. 3 Satz 2; ; KAG § 8 Abs. 2 Satz 2; ; KAG § 8 Abs. 6; ; KAG § 8 Abs. 6 Satz 1; ; AGBG § 1 Abs. 1; ; AGBG § 8; ; AGBG § 9; ; AGBG § 10; ; AGBG § 11; ; AGBG § 27; ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVBWasserV § 9 Abs. 1, 2, 3
    Rechtmäßigkeit der Regelung über Baukostenzuschüsse bei privatrechtlich ausgestalteter Wasserversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter I; BGHZ 115, 311, 316; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589, unter II 1 a).

    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321).

    Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

    Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

    Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318).

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO; BGHZ 115, 311, 322; 154, 5, 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten.

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 77/86

    Überprüfung der Anforderungen von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
    Die Ergänzenden Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960, unter II 2 a aa; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828, unter II 2 a) im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, das auf das vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch Anwendung findet.

    Nr. 5.4 der Ergänzenden Vertragsbestimmungen ist gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBGB entzogen, weil es sich um eine reine Preisregelung handelt (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter I; BGHZ 115, 311, 316; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589, unter II 1 a).

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO; BGHZ 115, 311, 322; 154, 5, 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten.

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter I; BGHZ 115, 311, 316; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589, unter II 1 a).

    Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch im Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO), der hier durch die §§ 4 ff. der Satzung des Klägers vom 28. Januar 1997 (veröffentlicht im R. Amtsblatt vom 12. März 1997, S. 3) begründet worden ist.

    Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
    Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

    Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, unter I; BGHZ 115, 311, 316; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589, unter II 1 a).

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO; BGHZ 115, 311, 322; 154, 5, 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten.

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04

    Formularmäßige Vereinbarung gesonderter Anschlüsse für jedes Grundstück in den

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
    Die Ergänzenden Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960, unter II 2 a aa; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828, unter II 2 a) im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, das auf das vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch Anwendung findet.
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO, unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO; BGHZ 115, 311, 322; 154, 5, 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten.
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 341/11

    Herstellung der Anschlüsse eines Gewerbegrundstücks an das örtliche Strom- und

    Auch wenn der Verordnungsgeber dabei auf Rechtsprechung Bezug genommen hat, die sich mit der Billigkeitskontrolle von - §§ 9, 10 AVBGasV bzw. § 9 AVBWasserV nachempfundenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 f.; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 8/05, RdE 2006, 117 unter II 1), hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er auch im Hinblick auf das von ihm eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht von der Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB ausgeht.
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