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   BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09   

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https://dejure.org/2011,76
BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09 (https://dejure.org/2011,76)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2011 - IV ZR 38/09 (https://dejure.org/2011,76)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 (https://dejure.org/2011,76)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 123 Abs 1 BGB, § 123 Abs 2 BGB
    Valorenversicherung: Wirksamkeit eines im Voraus vereinbarten Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - HEROS II

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 123 Abs. 1, 334
    Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist unwirksam

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines im Voraus vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vertragsklausel- Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  • Betriebs-Berater

    Unwirksamkeit eines im Voraus vereinbarten Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - HEROS II

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Unwirksamkeit eines im Voraus vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  • rewis.io

    Valorenversicherung: Wirksamkeit eines im Voraus vereinbarten Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - HEROS II

  • ra.de
  • rewis.io

    Valorenversicherung: Wirksamkeit eines im Voraus vereinbarten Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - HEROS II

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123
    Im Voraus vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Geschäftspartner oder zurechenbare Person ist auch gegenüber Versicherten unwirksam (HEROS II)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123
    Vereinbarkeit eines im Voraus vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertraglich vereinbarter Anfechtungsausschluss

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung im Focus der Rechtsprechung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit eines im Voraus vereinbarten Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - HEROS II

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Zur Unwirksamkeit von Anfechtungsverzichtsklauseln in der D&O-Versicherung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 296
  • MDR 2011, 1474
  • VersR 2011, 1563
  • WM 2011, 2311
  • BB 2011, 2881
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 142/14

    Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentumskaufvertrages: Auswirkungen einer

    Weil Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen, sind an die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (Senat, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 266/88, BGHZ 110, 220, 222; BGH, Urteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1785, 1800; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 Rn. 48).
  • BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14

    Klageverzicht in einem Formularaufhebungsvertrag

    (1) § 123 BGB gewährleistet, dass eine Willenserklärung, die nicht Ausdruck freier rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung ist, der Anfechtung unterliegt, und schützt so die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit (BGH 21. September 2011 - IV ZR 38/09 - Rn. 28) .
  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14

    Klage der Wohngebäudeversicherung gegen eine Haftpflichtversicherung eines

    Genügt das Parteivorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsurteile vom 18. April 2012  IV ZR 147/10, VersR 2012, 1110 Rn. 17; vom 12. Oktober 2011  IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012  IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 12; vom 21. September 2011  IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563 Rn. 14).

    bb) § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StPO, der auch im Zivilprozess entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012  IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; vom 21. September 2011 aaO Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970  III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; MünchKomm-ZPO/Prütting, 5. Aufl. § 284 Rn. 91; Foerste in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 284 Rn. 21), erlaubt die Ablehnung eines Antrags auf Zeugenvernehmung nur für den Fall, dass die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache bereits erwiesen ist.

  • BGH, 22.09.2016 - III ZR 427/15

    Amtspflichten eines Notars: Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Vertrags über

    Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295, 3296 Rn. 17 und vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874, 2876 Rn. 24 sowie Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296, 300 f Rn. 58) - Parteiwillens festzustellen (s. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395, 396 Rn. 17; vom 23. Februar 2010 - XI ZR 195/09, BeckRS 2010, 07175 Rn. 14 und vom 30. März 2011 aaO sowie Beschluss vom 21. September 2011 aaO, S. 300 Rn. 55).
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Es kommt allenfalls in Betracht, die Weigerung in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen zu würdigen (BGH 21. September 2011 - IV ZR 38/09 - Rn. 18; OLG München 10. November 2009 - 5 U 5130/08 - Rn. 18; Musielak/Voit/Huber ZPO 12. Aufl. § 384 Rn. 2; MüKoZPO/Damrau 4. Aufl. § 384 Rn. 4) .
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 33/09

    Kriterien zur Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und

    Die Klägerin, eine zentrale Einkaufs- und Vertriebsgesellschaft von neun Vertriebsgesellschaften mit zahlreichen in Deutschland und Österreich gelegenen Filialen, begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der HEROS-Gruppe (im Folgenden: HEROS-Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (Geldtransporte HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II - IV ZR 38/09, juris) auszugsweise wiedergegeben sind.

    Von all dem habe die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 jedoch noch keine konkrete Kenntnis gehabt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011, HEROS II - IV ZR 38/09 juris Rn. 9-11).

    Ihre auf § 384 Nr. 2 ZPO gestützte, umfassende Aussageverweigerung in einem anderen Rechtsstreit aus dem HEROS-Komplex (vgl. dazu das Zwischenurteil des OLG Celle vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris, betreffend den Zeugen W.) führt nicht dazu, die beiden Zeugen im vorliegenden Rechtsstreit als völlig ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel i. S. des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen oder die beantragte Beweiserhebung für unzulässig zu erachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 15 - 18).

    bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre ifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 20 ff.).

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 26-30) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i. S. des § 123 Abs. 2 BGB ist.

    Eine gesonderte Begründung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 30).

    Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind nicht erfolgreich, insbesondere bedarf es keiner differenzierten Betrachtung für jede einzelne Gesel lschaft der HEROS-Gruppe (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 37).

    Damit verlagerte die HEROS-Gruppe ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis zum Teil auf die Versicherer und belastete diese bewusst mit e inem Risiko, das über die mit dem Abschluss einer Valoren-Transport- Versicherung normalerweise verbundenen Gefahren erheblich hinausging (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 38).

    Insbesondere erwächst aus dem strafprozessualen Privileg, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, kein Anspruch darauf, ungeachtet des Verschweigens solcher Umstände dennoch private Rechte voll durchzusetzen oder sich gar vers icherungsvertragliche Vorteile zu erschleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 39 f.).

    Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 55 ff.).

    Es hat ferner nicht geprüft, ob die Aufhebung des bestehenden Versicherungsvertrages (Police Nr. 7265) bei den Verhandlungen über die Police Nr. 7509 zumindest von der Versicherungsnehmerin nicht ohne den gleichzeitigen Neuabschluss gewollt war und ob dies für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts deshalb ausreichte, weil die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 erkannt und akzeptiert hat, dass beide Rechtsgeschäfte jedenfalls für die Versicherungsnehmerin miteinander stehen und fallen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 58 f.).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 40/09

    Geld- und Werttransportversicherung: Beginn der Jahresfrist für eine Anfechtung

    Von all dem habe die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 jedoch noch keine konkrete Kenntnis gehabt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011,"HEROS II" - IV ZR 38/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 9-11).

    Ihre auf § 384 Nr. 2 ZPO gestützte, umfassende Aussageverweigerung in einem anderen Rechtsstreit aus dem HEROS-Komplex (vgl. dazu das Zwischenurteil des OLG Celle vom 14. Juni 2010  8 U 21/09, juris, betreffend den Zeugen W.    ) führt nicht dazu, die beiden Zeugen im vorliegenden Rechtsstreit als völlig ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen oder die beantragte Beweiserhebung für unzulässig zu erachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 15-18).

    bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 20 ff.).

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 26-30) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist.

    Eine gesonderte Begründung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 33).

    c) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die HEROS-Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiziertes Geschäftsverhalten offenbaren müssen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 38).

    Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind nicht erfolgreich, insbesondere bedarf es keiner differenzierten Betrachtung für jede einzelne Gesellschaft der HEROS-Gruppe (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 37).

    Einer zusätzlichen Anfechtungserklärung gegenüber den Versicherten bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 41 - 44).

    Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 55 ff.).

    Es hat ferner nicht geprüft, ob die Aufhebung des bestehenden Versicherungsvertrages (Police Nr. 7265) bei den Verhandlungen über die Police Nr. 7509 zumindest von der Versicherungsnehmerin nicht ohne den gleichzeitigen Neuabschluss gewollt war und ob dies für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts deshalb ausreichte, weil die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 erkannt und akzeptiert hat, dass beide Rechtsgeschäfte jedenfalls für die Versicherungsnehmerin miteinander stehen und fallen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 58, 59).

  • BGH, 08.12.2011 - IV ZR 5/10

    Geld- und Valorentransportversicherung: Anfechtung des Versicherungsvertrags

    Die HEROS-Gruppe hatte mit mehreren Versicherungsunternehmen unter Führung der Beklagten eine "Valorenversicherung" abgeschlossen, deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (Geldtransporte HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II - IV ZR 38/09, juris) auszugsweise wiedergegeben sind.

    Von all dem habe die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 jedoch noch keine konkrete Kenntnis gehabt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 911).

    Ihre auf § 384 Nr. 2 ZPO gestützte, umfassende Aussageverweigerung in einem anderen Rechtsstreit aus dem HEROS-Komplex (vgl. dazu das Zwischenurteil des OLG Celle vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris, betreffend den Zeugen W.   ) führt nicht dazu, die beiden Zeugen im vorliegenden Rechtsstreit als völlig ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen oder die beantragte Beweiserhebung für unzulässig zu erachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 1518).

    bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 20 ff.).

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 2630) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist.

    Eine gesonderte Begründung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 30).

    Damit verlagerte die HEROS-Gruppe ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis zum Teil auf die Versicherer und belastete diese bewusst mit einem Risiko, das über die mit dem Abschluss einer Valoren-Transport-Versicherung normalerweise verbundenen Gefahren erheblich hinausging (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 38).

    Insbesondere erwächst aus dem strafprozessualen Privileg, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, kein Anspruch darauf, ungeachtet des Verschweigens solcher Umstände dennoch private Rechte voll durchzusetzen oder sich gar versicherungsvertragliche Vorteile zu erschleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 39 f.).

    Deshalb durfte das Berufungsgericht die gesamte HEROS-Gruppe - einschließlich der W.   GmbH - als Verbund von Unternehmen ansehen, bei dem es entbehrlich war, das Maß der gebotenen Sachaufklärung nach den einzelnen Unternehmen zu differenzieren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011, Geldtransporte HEROS III - IV ZR 38/09, juris Rn. 37).

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 177/11

    Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen einer Beweiserhebung; Untauglichkeit eines

    Genügt das Parteivorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsurteile vom 18. April 2012 - IV ZR 147/10, VersR 2012, 1113 Rn. 17; vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 55; Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563 Rn. 14).

    Zwar findet diese Vorschrift entsprechend auch im Zivilprozess Anwendung (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl. § 284 Rn. 90; Musielak/Foerste, ZPO 9. Aufl. § 284 Rn. 21).

    Auch ein den Zeugen gegebenenfalls zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO führt nicht dazu, sie bereits von vornherein in einem Zivilrechtsstreit als ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel anzusehen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 16).

    Hinzu kommt, dass der Tatrichter im Falle einer Zeugnisverweigerung nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht gehindert ist, diese im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung zu würdigen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 18).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10

    Klage des Versicherten einer Geld- und Valorentransportversicherung:

    Die Klägerin, eine Baumarktkette mit zahlreichen Filialen, begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der HEROS-Gruppe (im Folgenden: HEROS-Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (Geldtransporte HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II - IV ZR 38/09, juris) auszugsweise wiedergegeben sind.

    Von all dem habe die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 jedoch noch keine konkrete Kenntnis gehabt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 911).

    Ihre auf § 384 Nr. 2 ZPO gestützte, umfassende Aussageverweigerung in einem anderen Rechtsstreit aus dem HEROS-Komplex (vgl. dazu das Zwischenurteil des OLG Celle vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris, betreffend den Zeugen W.    ) führt nicht dazu, die beiden Zeugen im vorliegenden Rechtsstreit als völlig ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen oder die beantragte Beweiserhebung für unzulässig zu erachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 15 - 18).

    bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 20 ff.).

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 26 - 30) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist.

    Eine gesonderte Begründung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 30).

    Damit verlagerte die HEROS-Gruppe ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis zum Teil auf die Versicherer und belastete diese bewusst mit einem Risiko, das über die mit dem Abschluss einer Valoren-Transport-Versicherung normalerweise verbundenen Gefahren erheblich hinausging (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 38).

    Insbesondere erwächst aus dem strafprozessualen Privileg, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, kein Anspruch darauf, ungeachtet des Verschweigens solcher Umstände dennoch private Rechte voll durchzusetzen oder sich gar versicherungsvertragliche Vorteile zu erschleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 39 f.).

    Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 55 ff.).

    Es hat ferner nicht geprüft, ob die Aufhebung des bestehenden Versicherungsvertrages (Police Nr. 7265) bei den Verhandlungen über die Police Nr. 7509 zumindest von der Versicherungsnehmerin nicht ohne den gleichzeitigen Neuabschluss gewollt war und ob dies für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts deshalb ausreichte, weil die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 erkannt und akzeptiert hat, dass beide Rechtsgeschäfte jedenfalls für die Versicherungsnehmerin miteinander stehen und fallen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 58 f.).

  • OLG Braunschweig, 06.11.2014 - 8 U 163/13

    Gebrauchtwagenkauf - Aufklärungspflicht des Verkäufers über Unfallschäden

  • BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18

    Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des

  • OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 7 U 19/21

    Vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung im Rahmen einer

  • BGH, 19.05.2015 - XI ZR 168/14

    Beweisaufnahme im Zivilverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 233/09

    Klärungsbedürftigkeit der Wirksamkeit einer Vereinbarung bzgl. des Ausschlusses

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 152/10

    Klärungsbedürftigkeit der Wirksamkeit einer Vereinbarung bzgl. des Ausschlusses

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 264/10

    Anspruch auf Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 229/10

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf anteilige Versicherungsleistungen aus

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 204/10

    Wirksamkeit des Ausschlusses einer Arglistanfechtung in Versicherungsbedingungen

  • BGH, 22.10.2014 - IV ZR 242/13

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse:

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 17/11

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf anteilige Versicherungsleistungen aus

  • OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 10 U 50/22

    Aufklärungspflicht bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem "fliegenden"

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 115/11
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • OLG Hamm, 15.11.2013 - 20 U 137/08

    Rechte des Sachversicherers eines Geldtransportunternehmens

  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 41/11

    Wirksamer Ausschluss einer Arglistanfechtung in allgemeinen

  • OLG Hamm, 28.03.2014 - 20 U 166/08

    Anfechtung der Haftpflichtversicherung eines Geldtransportunternehmens wegen

  • BGH, 24.07.2013 - IV ZR 110/12

    Verkehrshaftungsversicherung für einen Frachtführer: Vorweggenommene

  • OLG Hamm, 07.11.2012 - 20 U 28/09

    Anfechtung der Haftpflichtversicherung eines Geldtransportunternehmens wegen

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 16/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 15/11

    Zulässigkeit einer Beschwerde bzgl. Anspruchs einer mit einem Versicherer

  • OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12

    Schadensersatzklage in Millionenhöhe gegen die Nord-Ostsee-Sparkasse abgewiesen

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 40/11

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auf Umständen des Einzelfalles

  • OLG Frankfurt, 04.08.2021 - 7 W 13/21

    Vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung im Rahmen einer

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 72/09

    Wirksamkeit des Ausschlusses der Arglistanfechtung in Versicherungsbedingungen

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 15/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • OLG Frankfurt, 19.05.2014 - 18 U 56/13

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede aus einem Bauvertrag

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 172/10

    Geldtransport I

  • OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14

    Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB: Sicherungsabrede für Mängelansprüche unwirksam!

  • BGH, 22.10.2014 - IV ZR 303/13

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Leistungsausschluss bei Verletzung der

  • BGH, 12.09.2013 - V ZR 291/12

    Berücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes durch Vernehmung eines Zeugen

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 239/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschränkte Revisionszulassung bei hilfsweise zur

  • OLG Naumburg, 13.07.2020 - 12 U 147/19

    Deponiebau - VOB-Vertrag: Arglistanfechtung des Auftraggebers; Ausnutzung von

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 173/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12

    Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 26/20
  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 15/11

    Begründetheit einer Anhörungsrüge bei fehlenden Ausführungen des Klägers bzgl.

  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21

    Schadensersatzklage eines Zulieferers der Automobilindustrie

  • OLG München, 29.02.2012 - 7 U 2903/10

    Aussetzung im Hinblick auf offenes Strafverfahren; Unerreichbarkeit eines

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2020 - 2 U 36/20

    Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit "ins Blaue hinein"

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
  • OLG Köln, 23.05.2016 - 9 U 311/15

    Anforderungen an den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des

  • OLG Frankfurt, 15.05.2013 - 15 U 205/12

    Zur Frage, wann ein Leasingvertrag nach § 138 I BGB unwirksam sein kann

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