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   BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13   

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BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13 (https://dejure.org/2016,38117)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13 (https://dejure.org/2016,38117)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 (https://dejure.org/2016,38117)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

  • IWW

    § 3 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 1587 h BGB, § 1609 Nr. 2 BGB, § 47 Abs. 6 VersAusglG

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 27
    Anwendbarkeit der Härteklausel im Versorgungsausgleich bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts

  • Wolters Kluwer

    Entziehung des von einem Ehegatten zum Zwecke der Altersversorgung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27
    Entziehung des von einem Ehegatten zum Zwecke der Altersversorgung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 27
    Entziehung des von einem Ehegatten zum Zwecke der Altersversorgung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Härteklauseln im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anwendung der Härteklausel im Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3722
  • MDR 2017, 281
  • FamRZ 2017, 26
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 und vom 16. Dezember 2015, XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697).

    Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 17 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).

    Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug - wie hier - nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22).

    Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23).

    Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 24).

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 und vom 16. Dezember 2015, XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697).

    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).

    Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23).

    Eine Verpflichtung des Gerichts, Feststellungen zu sonstigen wertbildenden Faktoren der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. § 47 Abs. 6 VersAusglG), besteht nur dann, wenn ihm Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).

    Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 17 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Allerdings stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats zur Teilung laufender Betriebsrenten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten Anrechten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht zulässig, das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht zur Wahrung der Aufwandsneutralität beim Versorgungsträger über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hinaus mit dem Abzug weiterer Wertanteile nur deshalb zu belasten, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 44, 52).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (früher: § 1587 h BGB) schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (früher: § 1587 h BGB) schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 11 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 11 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 13.02.2013 - XII ZB 527/12

    Versorgungsausgleich: Befristete Herabsetzung nach Gesetzesänderung zum

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    In diesen Fällen kann der Ausgleich von solchen Versorgungsanrechten, die der lebensjüngere Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehezeit erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit unter Umständen grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 16 und vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 14 mwN).
  • BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 237/97

    Verletzung von GG Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 durch Außerachtlassung wesentlicher

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 107/04

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe und Eintritt

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 253/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Altersversorgung

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2007, 26 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Unter den bereits beschriebenen Voraussetzungen, dass sich die fiktive Betriebsrente und die Rente aus der externen Zielversorgung bei gleichem Renteneintrittsalter und gleicher Rentenlaufzeit in Bezug in Leistungsspektrum und Leistungsdynamik zumindest in groben Zügen entsprechen, dürfte eine solche pauschalierende Vorgehensweise aus Praktikabilitätsgründen rechtlich nicht zu beanstanden sein, solange nicht einer der Beteiligten konkret geltend macht, dass hierdurch besondere wertbildende Faktoren von Quellversorgung oder Zielversorgung nicht ausreichend abgebildet werden und deshalb eine versicherungsmathematische Barwertermittlung geboten ist (vgl. zu § 47 Abs. 6 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - FamRZ 2017, 1303 Rn. 37 und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 18 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

    Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 20; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 17).

    Insbesondere kann der volle Ausgleich der von einem Ehegatten erworbenen Anrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs dann grob unbillig widersprechen, wenn der andere Ehegatte Anrechte durch Ausübung des Kapitalwahlrechts und erfolgte Auszahlung des Abfindungsbetrages dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtlicher Ausgleich wegen der zwischen den Eheleuten ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung ausgeschlossen ist (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 21; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 128).

    Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zweck der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 22; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 22; OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 45; OLG Hamm vom 28.04.2022 - II-5 UF 210/21, juris Rn. 16; KG vom 03.03.2020 - 13 UF 184/19, juris Rn. 10).

    Unbillig und treuwidrig ist es in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 23; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 23; OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 45).

    Der Bundesgerichtshof sieht ein treuwidriges Verhalten des einwirkenden Ehegatten nicht in der Ausübung des Kapitalwahlrechts, sondern in dem Begehren, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 23; BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 23).

    Ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich das Verlangen nach einer ungeschmälerten Teilhabe im Versorgungsausgleich trotz vorheriger Einwirkung auf das eigene Versorgungsanrecht ausnahmsweise nicht dem Verdikt der Treuwidrigkeit ausgesetzt sieht, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 24).

    Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte - hier also der Antragsteller - eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige - hier also die Antragsgegnerin - besonders stark auf das Behalten ihrer Anrechte angewiesen ist (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 25; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 24; OLG Hamm vom 28.04.2022 - II-5 UF 210/21, juris Rn. 19).

  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    In diesem Zusammenhang hat es der Senat im Grundsatz gebilligt, wenn der Tatrichter bei der Anwendung von Billigkeitsvorschriften aus verfahrensökonomischen Gründen trotz der Verschiedenartigkeit der darin einbezogenen Versorgungen einen Wertvergleich auf eine nominale Gegenüberstellung der ihm von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützt (Senatsbeschlüsse vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 20 zu § 27 VersAusglG sowie Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - FamRZ 2017, 1303 Rn. 37 zu § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).
  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich dabei stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 20 mwN).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

    Die nach der Konzeption des Gesetzgebers vorgesehene Halbteilung der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften findet ihre Rechtfertigung in der ehelichen Beistands- und Versorgungsgemeinschaft und der Gleichwertigkeit der von beiden Eheleuten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbrachten Leistungen (BGH FamRZ 2017, 26).

    Dies ist der Fall, wenn die hälftige Partizipation an den jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften zu einer Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien der gesetzlichen Regelung verstoßen würde (BGH FamRZ 2017, 26).

    Zwar kommt ein Ausgleich nach § 27 VersAusglG zugunsten des anderen Ehegatten in Betracht, wenn ein zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen wird und keine anderweitige Kompensation stattfindet (BGH FamRZ 2017, 26).

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der

    Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat darüber hinaus nicht dargetan, dass sie auf die ungekürzte Witwenrente zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs dringend angewiesen ist, während die Antragsgegnerin ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken könnte (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff, 30).

    Die anzuwendenden Kriterien hierfür sind durch den Bundesgerichtshof bereits hinreichend geklärt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Die Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nur in der Weise sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    Eine Verpflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG tatrichterliche Feststellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren - z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte - der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen, besteht nur dann, wenn ihm mit einer entsprechenden Anregung eines der Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 f. und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34, jeweils zu § 27 VersAusglG).
  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

  • OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22

    Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 7 UF 32/19

    Versorgungsausgleich, Ausübung des Kapitalwahlrechts, grobe Unbilligkeit

  • OLG Koblenz, 02.12.2019 - 9 UF 293/19

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei

  • OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 13 UF 9/23
  • OLG Brandenburg, 23.03.2020 - 15 UF 185/19

    Beweislast bei Berufung auf Absehen eines Versorgungsausgleichs

  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 13 UF 25/21

    Beschwerde gegen die Beschränkung eines Versorgungsausgleichs; Absprache zum

  • OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 13 UF 109/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Voraussetzungen für

  • OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20

    Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf

  • OLG Köln, 04.07.2017 - 4 UF 65/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21

    Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs;

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2020 - 6 UF 101/19

    Eine Unterhaltspflichtverletzung ist im Rahmen von § 27 VersAusglG nur dann

  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 5 UF 210/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Private

  • OLG Hamburg, 25.05.2021 - 2 UF 138/20

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit im Hinblick auf

  • OLG Stuttgart, 10.09.2020 - 16 UF 53/20

    Versorgungsausgleich bei Rente aus privater Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • LG Bonn, 03.02.2021 - 1 O 40/20

    Pachtzinsnachforderung zulässig trotz Lockdown der Gaststätte?

  • OLG Brandenburg, 30.06.2023 - 9 UF 166/22

    Berücksichtigung betrieblicher Altersversorgung im Versorgungsausgleich;

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