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   BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14   

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https://dejure.org/2016,37340
BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14 (https://dejure.org/2016,37340)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2016 - XII ZB 447/14 (https://dejure.org/2016,37340)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2016 - XII ZB 447/14 (https://dejure.org/2016,37340)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG, § 253 Abs 2 HGB
    Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der VAP; Maßgeblichkeit des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für die Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem ...

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § 253 Abs. 2 HGB, §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV, § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 2 Abs. 1 DeckRV, § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG, § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heranziehen des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors durch den Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person; Zinssatz für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts; Teilung des ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der VAP; Maßgeblichkeit des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für die Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehen des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors durch den Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person; Zinssatz für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts; Teilung des ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehen des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors durch den Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person; Zinssatz für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts; Teilung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei der Telekom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Anrechte bei der Deutschen Telekom

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heranziehen des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors durch den Versorgungsträger bei Parallelverpflichtungen im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1479
  • MDR 2017, 94
  • FamRZ 2016, 2076
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14
    Die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 ff.).

    Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51).

    Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 53).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 415/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14
    Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016, XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245).

    Da beide Bausteine des Anrechts jedoch in der aufgezeigten Weise durch Teilabzug miteinander verwoben sind, darf eine Wertermittlung nur unter Verwendung identischer Rechnungszinsen erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - FamRZ 2016, 1245 Rn. 17).

    Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht dieser Anspruch, soweit die DTTS die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - FamRZ 2016, 1245 Rn. 13 und vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234 Rn. 16).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14
    Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10, BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).

    c) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich den bei der Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung verwendeten Rechnungszins anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 130/13

    Versorgungsausgleich: Zeitraum der Verzinsung des Ausgleichswerts bei der

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14
    b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Ausgleichswert auch dann verzinst werden kann, wenn die ausgleichsberechtigte Person die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 130/13 - FamRZ 2016, 1144 Rn. 7).
  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14
    Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht dieser Anspruch, soweit die DTTS die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - FamRZ 2016, 1245 Rn. 13 und vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234 Rn. 16).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14
    Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glättungseffekten, die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer relativen Unterbewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begegnen zu wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - juris Rn. 23).
  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 447/14 - FamRZ 2016, 2076 Rn. 24) zur Maßgeblichkeit des bei der Barwertermittlung verwendeten Abzinsungsfaktors auch für die Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist vorliegend nicht einschlägig.
  • OLG Hamm, 17.10.2018 - 10 UF 178/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    d) Der BGH, der sich eingehend mit den verschiedenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt hat, hält die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes auch im Versorgungsausgleich - ohne die Korrektur im Sinne des OLG Nürnberg - für zutreffend, und zwar aufgrund folgender Überlegungen (BGH FamRZ 2016, 781, Rn. 47ff.; FamRZ 2016, 2076 Rn. 13): Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht.
  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076).

    Dieser ist zur Sicherstellung der durch den Halbteilungsgrundsatz gebotenen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft und damit Wirksamkeit der Entscheidung mit dem für seinen Ermittlung verwendeten Rechnungszins - hier also mit 4, 91 Prozent p.a. - zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2016, 2076).

  • OLG Bamberg, 02.11.2022 - 2 UF 136/22

    Grundrentenzuschlag im Versorgungsausgleich

    So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ruhende Anrechte und sicherungshalber abgetretene oder gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anrechte auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020, Az. XII ZR 28/20; Beschluss v. 21.09.2016, Az. XII ZB 447/14; Beschluss v. 07.08.2013, Az. XII ZB 673/12).
  • OLG Bamberg, 15.11.2022 - 7 UF 193/22

    Hinreichende Verfestigung des Grundrentenzuschlags; Prognose für Grenzwert gem. §

    So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ruhende Anrechte und zur Sicherung abgetretene oder gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anrechte auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020, Az. XII ZR 28/20; Beschluss v. 21.09.2016, Az. XII ZB 447/14; Beschluss v. 07.08.2013, Az. XII ZB 673/12).
  • OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Demgegenüber haben sämtliche übrigen Beteiligten gegen den in allen weiteren Auskünften ab dem 25.01.2018 angesetzten, entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (Beschluss vom 19.08.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, S. 1869 ff., ju-ris; Beschluss vom 11.05.2016, XII ZB 615/13, FamRZ 2016, S. 1247 ff., juris; Be-schluss vom 21.09.2016, XII ZB 447/14, FamRZ 2016, S. 2076 ff., juris) ermäßigten Rechnungszins von nur noch 3, 94 % keine Einwände erhoben, und der Senat vermag solche auch von Amts wegen nicht zu erkennen.
  • OLG Brandenburg, 18.12.2023 - 13 UF 52/23
    Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI ist für die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte - abweichend von der in § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI aufgestellten Regel des Bezugs auf das Ende der Ehezeit - der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind, vorliegend also der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung (vgl. BGH FamRZ 2016, 2076, Tz. 23).
  • OLG Brandenburg, 05.10.2020 - 13 UF 92/20
    Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI ist für die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte - abweichend von der in § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI aufgestellten Regel des Bezugs auf das Ende der Ehezeit - der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind, vorliegend also der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung (vgl. BGH FamRZ 2016, 2076, Tz. 23).
  • OLG Köln, 03.09.2018 - 21 UF 62/18

    Interne Teilung bei einem Versorgungsausgleich

    Ähnlich wie bei einem parallel verpflichtenden ruhenden Anrecht sind daher beide selbständigen Anrechte in der Beschlussformel zum Versorgungsausgleich zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 447/14 -, Rn. 21, juris) und auszugleichen.
  • OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 13 UF 99/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Externe Teilung von

    Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI ist für die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte - abweichend von der in § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI aufgestellten Regel des Bezugs auf das Ende der Ehezeit - der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind, vorliegend also der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung (vgl. BGH FamRZ 2016, 2076, Tz. 23).
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