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   BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17   

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BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17 (https://dejure.org/2017,49956)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - 3 StR 288/17 (https://dejure.org/2017,49956)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - 3 StR 288/17 (https://dejure.org/2017,49956)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 244 StGB; § 244a StGB; § 46 StGB; § 344 StPO
    Beschränkung der Revision entgegen dem ausdrücklichen Revisionsantrag (Inhalt der Begründungsschrift; Auslegung; nach dem Gesamtvorbringen erstrebtes Ziel); schwerer Bandendiebstahl; Zulässigkeit der Strafmilderung bei beobachtetem Diebstahl

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 StPO, § 344 StPO
    Strafverfahren: Inhaltliche Anforderungen an Revisionsanträge; Grundsätze für die Abfassung der Entscheidungsgründe im Ersturteil

  • IWW

    § 244a Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 244 Abs. 1 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 119 StPO, § 46 Abs. 2 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 267 StPO

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls; Deckungsgleichheit der Revisionsanträge mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung; Widerspruch zwischen dem ausdrücklichen Revisionsantrag und dem erkennbar verfolgten Rechtsmittelziel

  • rewis.io

    Strafverfahren: Inhaltliche Anforderungen an Revisionsanträge; Grundsätze für die Abfassung der Entscheidungsgründe im Ersturteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244a Abs. 1; StPO § 265; StPO § 354 Abs. 1
    Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls; Deckungsgleichheit der Revisionsanträge mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung; Widerspruch zwischen dem ausdrücklichen Revisionsantrag und dem erkennbar verfolgten Rechtsmittelziel

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 58
  • StV 2019, 443
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 90/14

    Beschränkung der Revision (Zulässigkeit einer Beschränkung)

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Der Widerspruch zwischen dem ausdrücklichen Revisionsantrag und dem erkennbar verfolgten Rechtsmittelziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung insoweit als unbeschränkt zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285).
  • BGH, 01.03.2011 - 4 StR 30/11

    Bandendiebstahl (Tat in Erfüllung der Bandenabrede: Feststellungen);

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese Taten von zwei Bandenmitgliedern unter Beteiligung eines unbekannten Dritten nicht losgelöst von der Bandenabrede ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342 f.; vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, juris Rn. 4; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, StV 2011, 10 11 12 410, 411), sondern aufgrund der Bandenabrede nach demselben Muster unter Nutzung desselben Transportfahrzeuges begangen wurden.
  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese Taten von zwei Bandenmitgliedern unter Beteiligung eines unbekannten Dritten nicht losgelöst von der Bandenabrede ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342 f.; vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, juris Rn. 4; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, StV 2011, 10 11 12 410, 411), sondern aufgrund der Bandenabrede nach demselben Muster unter Nutzung desselben Transportfahrzeuges begangen wurden.
  • BGH, 23.08.2012 - 1 StR 311/12

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Das vorliegende Urteil enthält unter anderem nicht erforderliche umfangreiche Ausführungen zum Gang der Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 311/12, juris) und gibt einen ausführlichen Beschluss aus der Hauptverhandlung wieder, der zudem auf mehreren Seiten "um einige Anmerkungen' ergänzt wird.
  • BGH, 20.08.2013 - 5 StR 248/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Rückgabe der Asservate als bestimmender

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Das Landgericht hat nicht allein den Vollzug der Untersuchungshaft zugunsten der Angeklagten berücksichtigt - was wegen ihrer grundsätzlichen Anrechnung auf die zu vollstreckende Strafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 und vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106) -, sondern in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, juris Rn. 13 mwN) zusätzliche, die Angeklagten besonders beschwerende Umstände gewürdigt, indem es "in gewisser Weise' auf Einschnitte bis zur Aufhebung der Überwachungsmaßnahmen nach § 119 StPO abgestellt hat.
  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13

    Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens;

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Der Widerspruch zwischen dem ausdrücklichen Revisionsantrag und dem erkennbar verfolgten Rechtsmittelziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung insoweit als unbeschränkt zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285).
  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 456/08

    Schwere Körperverletzung (minder schwerer Fall); Strafzumessung (Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Das Landgericht hat nicht allein den Vollzug der Untersuchungshaft zugunsten der Angeklagten berücksichtigt - was wegen ihrer grundsätzlichen Anrechnung auf die zu vollstreckende Strafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 und vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106) -, sondern in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, juris Rn. 13 mwN) zusätzliche, die Angeklagten besonders beschwerende Umstände gewürdigt, indem es "in gewisser Weise' auf Einschnitte bis zur Aufhebung der Überwachungsmaßnahmen nach § 119 StPO abgestellt hat.
  • BGH, 23.08.1956 - 4 StR 266/56
    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    So ist etwa eine Revision der Staatsanwaltschaft trotz anderslautender Erklärung nicht auf die Straffrage beschränkt, wenn sie geltend macht, der Tatrichter habe eine zu geringe Strafe bemessen, weil er einen den Schuldumfang vergrößernden Umstand übersehen habe (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1956 - 4 StR 266/56, NJW 1956, 1845, 1846; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 10).
  • BGH, 19.05.2010 - 2 StR 102/10

    Strafmilderung infolge einer Aufklärungshilfe (sichere Grundlage für den

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Das Landgericht hat nicht allein den Vollzug der Untersuchungshaft zugunsten der Angeklagten berücksichtigt - was wegen ihrer grundsätzlichen Anrechnung auf die zu vollstreckende Strafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 und vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106) -, sondern in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, juris Rn. 13 mwN) zusätzliche, die Angeklagten besonders beschwerende Umstände gewürdigt, indem es "in gewisser Weise' auf Einschnitte bis zur Aufhebung der Überwachungsmaßnahmen nach § 119 StPO abgestellt hat.
  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17
    Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese Taten von zwei Bandenmitgliedern unter Beteiligung eines unbekannten Dritten nicht losgelöst von der Bandenabrede ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342 f.; vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, juris Rn. 4; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, StV 2011, 10 11 12 410, 411), sondern aufgrund der Bandenabrede nach demselben Muster unter Nutzung desselben Transportfahrzeuges begangen wurden.
  • BGH, 25.11.2003 - 1 StR 182/03

    Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft (Auslegung); Beweiswürdigung (überspannte

  • BGH, 17.01.2006 - 4 StR 595/05

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen an eine Bandentat)

  • BGH, 07.12.2006 - 2 StR 470/06

    Urteilsgründe (Weitschweifigkeit; Revisionsfestigkeit); Misshandlung von

  • BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08

    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des

  • BGH, 04.09.2008 - 1 StR 383/08

    Beweiswürdigung (fehlerhafte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes); Gewahrsamsbruch

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

  • BGH, 30.09.2020 - 3 StR 511/19

    Beihilfe durch neutrale Handlungen; Hehlerei (Absatzerfolg; subjektiver

    In Widerspruch hierzu macht die Revisionsbegründung jedoch maßgeblich Rechtsfehler geltend, die sich auf den Freispruch und den Schuldspruch beziehen (zur wünschenswerten Deckungsgleichheit von Revisionsanträgen und Revisionsbegründung vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - 3 StR 288/17, juris Rn. 10 mwN).

    Zwar soll sich ein strafrichterliches Urteil auf die nach § 267 StPO erforderlichen Ausführungen beschränken, sachlich sein und so abgefasst werden, dass die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige Bemühungen zu erkennen sind (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - 3 StR 288/17, juris Rn. 22 mwN).

  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Die Rechtsmittel sind daher als uneingeschränkt eingelegte und auf eine umfassende Aufhebung des Urteils abzielende Revisionen auszulegen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 3 StR 511/19, juris Rn. 12; vom 10 11 12 21. September 2017 - 3 StR 288/17, StV 2019, 443 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 344 Rn. 1, 6).
  • BGH, 04.11.2021 - 3 StR 490/20

    Strafsache: Berücksichtigung des Entwicklungsstandes bei der Anwendung von

    Werden - wie hier - Schuldfeststellungen angegriffen, kommt eine Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch indes nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 1956 - 4 StR 266/56, NJW 1956, 1845; vom 21. September 2017 - 3 StR 288/17, juris Rn. 8; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 10).
  • LG Bamberg, 30.09.2021 - 23 KLs 1114 Js 14300/20

    Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

    Gleichwohl hindert Vorstehendes die Annahme einer bandenmäßigen Begehung in Anbetracht der übrigen Gesamtumstände, wie sie zuvor bereits dargelegt wurden, im Ergebnis nicht (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21.09.2017, 3 StR 288/17; Beschluss vom 10.10.2012, 2 StR 120/12).
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