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   BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16   

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https://dejure.org/2017,35386
BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16 (https://dejure.org/2017,35386)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - I ZR 11/16 (https://dejure.org/2017,35386)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 (https://dejure.org/2017,35386)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Vorschaubilder III

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 UrhG, § 72 UrhG, § 97 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherter Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien als öffentliche Wiedergabe - ...

  • IWW

    § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. ... 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 242 BGB, § 97 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, § 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 120 UrhG, § 124 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG, § 19 UrhG, § 20 UrhG, § 21 UrhG, § 22 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, § 17 Abs. 2 UrhG, § 24 Abs. 1 MarkenG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 561 ZPO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Vorschaubilder III

  • Wolters Kluwer

    Anzeige von Fotografien als Vorschaubilder auf einer Internetseite; Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine; Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine; Aufruf der von der Suchmaschine gespeicherten ...

  • online-und-recht.de

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Google-Bildersuche: Vorschaubilder III

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Google-Bildersuche: Vorschaubilder III

  • kanzlei.biz

    Keine Urheberrechtsverletzung bei Bildersuche anhand von Suchmaschinen

  • rabüro.de

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Auflisten von Vorschaubildern von urheberrechtlich geschützten Fotografien

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO)

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Fotografien - Vorschaubilder III

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 15 Abs. 2
    Anzeige von Fotografien als Vorschaubilder auf einer Internetseite; Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine; Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine; Aufruf der von der Suchmaschine gespeicherten ...

  • rechtsportal.de

    Anzeige von Fotografien als Vorschaubilder auf einer Internetseite; Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine; Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine; Aufruf der von der Suchmaschine gespeicherten ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Vorschaubilder III

  • datenbank.nwb.de

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Fotografien - Vorschaubilder III

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Bildersuche von Suchmaschinen und Angebote die hierauf referenzieren grundsätzlich nicht urheberrechtswidrig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Suchmaschinen-Anzeigen der als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien sind keine Urheberrechtsverletzung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wiedergabe von Vorschaubildern in Google-Bildersuche zulässig auch wenn Bilder unerlaubt auf frei zugänglichen Websites veröffentlicht wurden

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei Bildersuche durch Suchmaschine

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bildersuche durch Suchmaschinen verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte

  • heise.de (Pressemeldung, 21.09.2017)

    Googles Bildersuche verletzt Urheberrecht nicht

  • heise.de (Pressebericht)

    Googles Bildersuche ist urheberrechtskonform

  • heise.de (Pressebericht)

    Googles Bildersuche ist urheberrechtskonform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bildersuche durch Suchmaschinen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftung im Urheberrecht: Suchmaschinen werden privilegiert

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen - Vorschaubilder

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei Bildersuche durch Google und Co.

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung bei Verlinkung von Inhalten mit urheberrechtlich geschützten Fotografien

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Google-Bildersuche

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Bildersuche durch Suchmaschinen - Urheberrechtsverletzung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung wegen Google-Bildsuche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lex Google: Die dürfen das ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrechte bei der Google Bildersuche

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Lex Google" zum Urheberschutz von Vorschaubildern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung von Google im Rahmen der Bildersuche

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Vorschaubilder III: Google darf auch rechtswidrig eingestellte Bilder indizieren

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Google Vorschaubilder rechtens: Verneinung der Verletzung von Urheberrecht bei Bildersuche und Stärkung der Position von Suchmaschinen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Termin wegen angenommener Urheberrechtsverletzungen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vorschaubilder III

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Google-Bildersuche: Vorschaubilder III

  • esche.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf Vorschaubilder von Google

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Besprechungen u.ä. (3)

  • spiritlegal.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Linkhaftung im Urheberrecht

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Google-Bildersuche - Vorschaubilder III

  • netzpolitik.org (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BGH-Urteil vertieft Graben zwischen Urheberrecht und "Googlerecht"

Sonstiges

  • wbs.legal (Sonstiges)

    BGH entscheidet zur Bildersuche von Suchmaschinen - Wie kann ich meine Fotos vor Google & Co. schützen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 772
  • ZIP 2017, 77
  • MDR 2017, 14
  • MDR 2018, 292
  • GRUR 2018, 178
  • MMR 2018, 463
  • K&R 2018, 110
  • ZUM 2018, 123
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    (1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).

    (1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).

    Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).

    Der Gerichtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webseiten mit unbefugt veröffentlichten Werken gesetzt worden sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Links in voller Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems).

    aa) Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Insbesondere für Einzelpersonen, die Links auf frei zugängliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im Internet veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Die Funktionalität des Internets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C-160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a).

    Im Blick darauf ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    (3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).

    Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).

    Der Gerichtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webseiten mit unbefugt veröffentlichten Werken gesetzt worden sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Links in voller Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems).

    aa) Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Im Blick darauf ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    (3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Durch die Bereitstellung der Suchfunktion hat die Beklagte in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - den Nutzern ihrer Internetseite ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen die auf den Servern von Google gespeicherten Vorschaubilder aufzurufen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die Linksetzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn - etwa in Form von Werbeeinnahmen - erzielen will (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 46 - Stichting Brein/XS 4ALL; LG Hamburg, GRUR-RR 2017, 216 Rn. 26; Volkmann, CR 2017, 36, 38; aA Fricke/Gerecke, AfP 2017, 25, 26 f.; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 106).

    (3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden.

    Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL und die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 2 UrhG die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umsetzt, durch die das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige).

    aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    (1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).

    (1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).

    Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    b) Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II).

    Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 - Session-ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich die von Google gelieferten Vorschaubilder durch die Einbettung in ihre Internetseite zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 27 - Die Realität II).

    Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte ("insbesondere") Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt deshalb die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGHZ 156, 1, 13 - Paperboy; BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 16 - Die Realität II).

    Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist daher in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 23 - Die Realität II; GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba).

    Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Vermerk ein wirksamer Hinweis darauf gesehen werden kann, dass der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografie auf die öffentliche Wiedergabe auf dieser Internetseite beschränkt (BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15

    Stichting Brein

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Betreiber eines Suchdienstes Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der aufgefundenen Werke hat, würde dazu führen, dass ihm eine allgemeine Pflicht zur Kontrolle der durch die Suchmaschine indexierten Inhalte auferlegt würde (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL und die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 51 - Stichting Brein/XS 4ALL).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    (1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).

    (1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 37= WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGHZ 206, 103 Rn. 27 - Haftung für Hyperlinks).

    Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 - Alone in the Dark; BGH, ZUM-RD 2013, 514 Rn. 61).

    aa) Die Beklagte traf im Blick auf eine Störerhaftung keine allgemeine - praktisch nicht umzusetzende - Überwachungspflicht, weil die angebotene Suchfunktion auf vielfältige Weise ohne eine Verletzung von Urheberrechten nutzbar ist und die Beklagte nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch andere Internetnutzer gefördert hat (vgl. Rn. 60 bis 63; vgl. ferner BGHZ 194, 339 Rn. 22 und 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst; BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Access-Providers).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    b) Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II).

    Die Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Suchmaschine die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I).

    Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbestandsmerkmal, das einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht verhindert (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 28 - Vorschaubilder I; Fuchs/Farkas, ZUM 2016, 370, 372; Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 25; aA OLG München, WRP 2016, 1415 Rn. 26; vgl. auch Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 18).

    Eine Prüfpflicht der Beklagten konnte deshalb erst aus Anlass der Abmahnung vom 16. Juni 2009 entstehen, mit der sie davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Veröffentlichung der Fotografien im frei zugänglichen Internet die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I).

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
    Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist daher in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba).

    Nicht erfasst sind direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 23 - Die Realität II; GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10

    Vorschaubilder II

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 85/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 13/90

    Veräußerung eines einer Partenreederei gehörenden Schiffs; Haftung des

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 64/85

    Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Beschlagnahme einer

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99

    Rechte des Schuldners bei Forderungspfändung

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 220/15

    Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN verneint

  • LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16

    Architekturfotos - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche

  • OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11

    Die Realität III

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

  • EuGH, 24.11.2011 - C-283/10

    Circul Globus Bucuresti - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

  • BGH, 21.03.1985 - I ZR 166/82

    Schallplattenimport II; Erschöpfung des inländischen Verbreitungsrechts durch

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 133/02

    Atlanta

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 193/97

    Stüssy; Erschöpfung des Markenrechts aufgrund nationaler Rechtsvorschriften

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93

    Pauschale Rechtseinräumung

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

  • BGH, 30.03.2000 - I ZR 133/97

    La Bohème; Anwendung des Diskriminierungsverbots bei Versterben eines

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 74 - Vorschaubilder III; vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).

    cc) Diese Grundsätze können im Ansatz auch auf den Betreiber einer Internet-Suchmaschine übertragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I - und vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III).

    Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III).

    Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III - und vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 74 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, mwN).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    aa) Zeigt der Verantwortliche einer Bildersuchmaschine wie hier die Beklagte in der von ihr selbst erstellten Übersicht über die Ergebnisse ihrer Suche sog. Vorschaubilder ("thumbnails") der von ihr im Internet zu dem abgefragten Suchbegriff aufgefundenen Bilder an, so handelt es sich um ein eigenständiges Zugänglichmachen dieser Bilder (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, NJW 2018, 772, 774 Rn. 19, 776 Rn. 40 - Vorschaubilder III) und um eine eigenständige Datenverarbeitung.
  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 74 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, mwN).
  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Die Anzeige von Lichtbildern auf einer Internetseite stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Internetseite die Lichtbilder - wie im Streitfall - auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 19 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III).

    Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 54 - Vorschaubilder III).

    Im Blick darauf ist die Bereitstellung von Hyperlinks nur dann als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 55 - Vorschaubilder III).

    In einem solchen Fall sind die Nutzer, die mithilfe des anklickbaren Links die beschränkenden Maßnahmen umgehen, als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID; GRUR 2018, 178 Rn. 43 - Vorschaubilder III).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Unter diesen Umständen wird es nicht auf die Frage ankommen, ob es nach den Grundsätzen der Störerhaftung schon ausreichte, dass die Beklagte Ziff. 1 durch bloßes Unterlassen der Weitergabe die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Produktion, des Anbietens und des Inverkehrbringens hatte (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris Rn. 74 - Vorschaubilder III).
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion

    Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 34/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 24 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 13 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, jeweils mwN).
  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

    Insofern hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der den Link Setzende weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereithalte noch dieses selbst auf Abruf an Dritte übermittele und hierzu ausgeführt: "Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt." (BGH GRUR 2003, 958, 962 - Paperboy; BGH GRUR 2018, 178, 181 Rn. 19 - Vorschaubilder III).

    Zudem setzt Mittäterschaft, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung, eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 181 Rn. 21 - Vorschaubilder III).

    Die Vorschrift enthält jedoch keine abschließende, sondern eine beispielhafte ("insbesondere") Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt deshalb die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (BGH GRUR 2018, 178, 181 Rn. 23 - Vorschaubilder III).

    Dabei richtet sich die Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG, soweit es um die öffentliche Wiedergabe geht, maßgeblich nach der Richtlinie 2001/29/EG (im Folgenden: InfoSoc-RL), da es sich um harmonisiertes Recht handelt (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 181 Rn. 24 - Vorschaubilder III).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (BGH GRUR 2018, 178, 182 Rn. 30 m.w.N. - Vorschaubilder III).

    Dabei ist der quantitative Aspekt, wonach sich die Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und "recht viele" Personen richten muss (BGH GRUR 2018, 178, 182 Rn. 35 - Vorschaubilder III) angesichts der Attraktivität des Marktplatzes amazon.de und der hohen Nutzerzahlen ohne weiteres gegeben.

    Jedoch beruht diese Einschränkung auf der wertenden Betrachtung, dass Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet, die ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien nicht erschlossen werden könnten (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 184 Rn. 55 - Vorschaubilder III).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof insoweit eine individuelle Beurteilung auch bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht fordert, damit nicht unangemessene allgemeine Kontrollpflichten etabliert werden (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 184 Rn. 60 f. - Vorschaubilder III).

  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16

    Usenext - Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Berechnung eines

    Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 74 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 30 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 67(= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 69 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder 111).

    Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 33 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 35 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

    Ob und inwieweit die Grundsätze zur Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 53 ff. (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III) auf das Geschäftsmodell der Beklagten anwendbar sind, kann dahinstehen.

    Nach Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen haften Suchmaschinen jedoch nicht privilegiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 65 ff. (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III).

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

    Suchmaschinen durchsuchten das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden könnten, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstelle (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.9.2017, I ZR 11/16, WRP 2018, 201, juris Rn. 55ff. - "Vorschaubilder III").

    Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 34; Urt. 21.9.2017, a.a.O.).

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17

    Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem

  • KG, 18.06.2018 - 24 U 146/17

    Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pflicht einer

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

  • LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17

    Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

  • LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18

    Zugänglichmachung von Produktfotos auf Internet-Verkaufsplattform

  • LG München I, 09.02.2024 - 42 O 10792/22

    Verhandlungspflicht für digitale Plattform

  • LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

  • LG München I, 20.02.2019 - 37 O 22800/16

    Lichtbildwerke ohne Nutzungsberechtigung auf einer Online-Verkaufsplattform

  • OLG Jena, 29.03.2018 - 4 U 740/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

  • LG Hamburg, 16.09.2022 - 310 O 442/20

    Produktfotografien - Voraussetzungen einer öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • OLG München, 21.05.2021 - 17 U 1476/20

    Haftung der Audi AG für von Volkswagen produzierte und gelieferte Motoren EA 189

  • OLG München, 19.07.2018 - 29 U 3493/17

    Unionsmarke; Erschöpfung

  • OLG München, 05.11.2021 - 17 U 905/21

    Kein Schadensersatz bei Erwerb eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • LG München II, 26.10.2018 - 2 O 4622/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine

  • LG Hamburg, 16.09.2022 - 310 O 443/20
  • OLG München, 06.09.2021 - 17 U 905/21

    Rückgabeoptionsrecht; Schlussratenerlass

  • OLG München, 28.06.2018 - 29 U 3493/17

    Abmahnkosten - JOOP

  • OLG München, 30.05.2022 - 3 U 6624/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 145/17
  • OLG Jena, 15.02.2018 - 4 U 131/17

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Beweislastverteilung bei behaupteter arglistiger

  • OLG München, 16.05.2022 - 3 U 6624/20

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  • VG München, 14.12.2017 - M 17 K 16.4916

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