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   BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17   

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https://dejure.org/2017,38188
BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17 (https://dejure.org/2017,38188)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - IX ZR 40/17 (https://dejure.org/2017,38188)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17 (https://dejure.org/2017,38188)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 88 InsO, § 89 InsO, § 829 Abs 1 S 1 ZPO, § 836 Abs 2 ZPO
    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten Vermögensgegenstandes; fortdauernde Wirkungen der Verstrickung; Schutz des Drittschuldners

  • IWW

    § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB, § ... 695 BGB, § 850k ZPO, § 89 InsO, § 91 InsO, §§ 88, 89 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 88 InsO, § 833a ZPO, § 89 Abs. 1 InsO, § 836 Abs. 2 ZPO, Art. 14 Abs. 1 GG, § 89 Abs. 3 InsO, § 850b ZPO

  • Wolters Kluwer

    Führen einer durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Sicherung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes; Verteidigen des Drittschuldners gegenüber dem ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Wirkungen der öffentlich-rechtlichen Verstrickung eines Vermögensgegenstands in der Insolvenz

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten Vermögensgegenstandes; fortdauernde Wirkungen der Verstrickung; Schutz des Drittschuldners

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Wirkungen der Verstrickung im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führen einer durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Sicherung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes; Verteidigen des Drittschuldners gegenüber dem ...

  • rechtsportal.de

    Führen einer durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Sicherung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes; Verteidigen des Drittschuldners gegenüber dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten Vermögensgegenstandes; fortdauernde Wirkungen der Verstrickung; Schutz des Drittschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Wirkungen der öffentlich-rechtlichen Verstrickung eines Vermögensgegenstands in der Insolvenz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechtliche Verstrickung durch Zwangsvollstreckung trotz insolvenzrechtlicher Rückschlagsperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Fortdauer der Wirkungen der Verstrickung im Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstrickung bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung möglich

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Fortwährende Wirkung einer bestehenden Kontenpfändung im eröffneten Insolvenzverfahren

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2016
  • ZIP 2017, 79
  • MDR 2017, 1389
  • NZI 2017, 892
  • WM 2017, 2037
  • DB 2017, 2474
  • Rpfleger 2018, 93
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    Diese bleibt trotz Unwirksamkeit der Zwangssicherung bestehen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 88 Rn. 32; HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 88 Rn. 34; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 49, 61; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994; Grote, KTS 2001, 205, 233).

    Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 11; Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 61, 70; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO Rn. 37, 39).

    Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994).

    Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgehoben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11 mwN; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 68; Kreft in Festschrift Fischer, 2008, S. 297, 308).

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04

    Unwirksamkeit einer Zwangshypothek aufgrund der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    Hierbei handelt es sich um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 15).

    Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 9).

    Erst wenn und soweit die Pfändung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und damit die öffentlich-rechtliche Verstrickung beseitigt wurde, bedarf es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 21; Jaeger/Eckardt, aaO).

    Unterfällt sie § 88 InsO, so erlischt sie (BGH, Urteil vom 3. August 1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 16).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 189/08

    Zugehörigkeit einer bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    dd) Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 13 ff zu § 850b ZPO; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 16 zu § 850k ZPO).
  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    dd) Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 13 ff zu § 850b ZPO; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 16 zu § 850k ZPO).
  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 219/11

    Grundbuchverfahren: Löschungsvoraussetzung für eine von der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    Es wird jedoch nicht von Amts wegen berichtigt, sondern dies ist im Ausgangspunkt dem Insolvenzverwalter überlassen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 219/11, BGHZ 194, 60 Rn. 12 ff).
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 217/08

    Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    In diesem Fall entsteht das Pfändungspfandrecht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 43).
  • BGH, 03.08.1995 - IX ZR 34/95

    Begriff der Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme; Eintragung einer

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    Unterfällt sie § 88 InsO, so erlischt sie (BGH, Urteil vom 3. August 1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 16).
  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
    Ein Verstoß gegen § 89 InsO hindert jedoch nach allgemeiner Meinung nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; Jaeger/Eckardt, aaO § 89 Rn. 73; HK-InsO/Kayser, aaO § 89 Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 89 Rn. 21; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 89 Rn. 40 f; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1998; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 81 zu § 2 Abs. 4 GesO).
  • AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15

    Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Die Drittschuldnerin weigert sich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17) eine Auszahlung vorzunehmen.

    Sie behauptet, dass sie bis zur Übersendung der Anlagen E2 bis E8 mit Schriftsatz vom 26.06.2018 keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass die Drittschuldnerin die Ruhendstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17) nicht mehr akzeptiert.

    Dies ergebe sich aus dem Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017, Aktenzeichen IX ZR 40/17, Rn. 14.

    Die auf dem Konto durch die Drittschuldnerin separierten Beträge unterliegen daher der Verstrickung (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 11 f.).

    Diese wurde durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin der zu pfändenden Geldforderung bewirkt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 12 m. w. N.).

    Sie begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung der Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers führt (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 12 m. w. N.).

    Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 15 m. w. N.; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung- Breuer , 3. Aufl. 2013, § 89 Rn. 63).

    Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 12).

    Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 15).

    Es ist nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 17).

    Der an der Vollstreckung nicht beteiligte Drittschuldner muss auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob gepfändete Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 17).

    Der Überweisungsbeschluss gilt hiernach als rechtsbeständig, bis er aufgehoben ist (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 17).

    Des Weiteren sieht Art. 14 Abs. 2 GG eine Begrenzung des Schutzes des Vollstreckungsgläubigers vor, der nicht weiter als erforderlich eingeschränkt werden soll (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 18).

    Wäre die öffentlich-rechtliche Verstrickung durch §§ 88, 89 InsO unwirksam, bedürfte es des Rechtsbehelfs nach § 89 Abs. 3 InsO nicht (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 21).

    Es bedarf zur Beseitigung der Verstrickung aber stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 16).

    Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Vollstreckungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend machen (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 12).

    Soweit es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (Az. IX ZR 40/17, Rn. 14) heißt: "Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, aaO Rn. 10).", läuft der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ins Leere.

    Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.09.2017, Az. IX ZR 40/17, eine Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof begründen wollte.

  • BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der

    Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend machen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 12).

    Ein Pfändungspfandrecht oder ein materiell-rechtliches Verwertungsrecht an der jeweiligen Forderung kann nicht mehr entstehen (BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 15).

    Diese dauert auch bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO mwN).

    c) Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das zuständige Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, NZI 2011, 365 Rn. 10 ff; Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 14).

    aa) Der Beschluss vom 24. März 2011 (aaO) und das Urteil vom 21. September 2017 (aaO) gehören in eine Reihe von Entscheidungen, in welchen der Senat die in der Insolvenzordnung angeordnete Unwirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (gegenseitige Verträge, § 103 InsO; anfechtbare Aufrechnung, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im letzten Monat, im Verbraucherinsolvenzverfahren in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 88 InsO) auf das Insolvenzverfahren begrenzt hat (insolvenzrechtliche Unwirksamkeit, vgl. hierzu Kreft, in Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 297 ff mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    cc) Mit Urteil vom 21. September 2017 (IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 14) hat der Senat die Begründung für eine Aussetzung der Vollziehung anstelle einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dahingehend präzisiert, dass es auf die Beseitigung der Verstrickung für die Dauer des Insolvenzverfahrens ankommt.

    Diese wird bereits dadurch beseitigt, dass das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt (BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO).

    Die Rechte des Vollstreckungsgläubigers dürfen nicht mehr und nicht länger begrenzt werden, als es zur Erreichung der Insolvenzziele erforderlich ist (BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 18).

  • BGH, 19.11.2020 - IX ZR 210/19

    Insolvenz: Wie geht es mit Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung weiter?

    Wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, gilt die Unwirksamkeit nicht nur im Verhältnis zu den übrigen Insolvenzgläubigern, sondern absolut (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 10 ff; vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 14).

    Die Verstrickung besteht fort, wenn die sie begründende Vollstreckungshandlung nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 16 ff).

    Besteht die Verstrickung fort, lebt die Sicherung des Gläubigers wieder auf, wenn der betroffene Vermögensgegenstand vom Insolvenzverwalter freigegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstandes aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 20 ff; Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 14; vgl. Kreft, aaO).

    Einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf es angesichts der fortbestehenden Verstrickung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 20 mwN).

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23

    Drittschuldnerklage - Insolvenz - Vollstreckungsverbot

    Wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet, unterfällt die Vollstreckung in die danach entstehenden Forderungen daher § 89 InsO (vgl. zum Ganzen BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 16, 20 mwN, BAGE 132, 125; BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15, 22; Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 26 f., ua. zur Pfändung einer dem Insolvenzschuldner nicht gehörenden Sache, die dieser erst nach Insolvenzeröffnung zu Eigentum erwirbt; Nerlich/Römermann/Kruth InsO § 88 Stand Juni 2018 Rn. 7; siehe auch KPB/Lüke InsO § 88 Stand Juni 2022 Rn. 20; Riedel Lohnpfändung und Insolvenz 3. Aufl. Rn. 561, 564, 568 ff.; Stöber/Rellermeyer aaO Rn. B.183) .

    Der Staat erhält insoweit die Verfügungsmacht, als er die Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers sicherstellt (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 11; Schuschke/Walker/Walker aaO Rn. 2; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht 9. Aufl. Rn. 361; Schaub aaO Rn. 20) .

    Diese dauert so lange an, bis ihre förmliche Aufhebung durch eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsorgans erfolgt (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 8 f.; 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15 f. mwN; Saarländ.

    Auch die Regelung in § 89 Abs. 3 InsO wäre überflüssig, wenn die gegen § 89 InsO verstoßende Vollstreckung von vornherein keine Verstrickungswirkung hätte (ausführlich BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 16 ff.) .

    Damit bleibt der erreichte Rang gewahrt (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 20; Cranshaw jurisPR-InsR 12/2021 Anm. 3 unter C III 1; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 33; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 44 - Heilung ex nunc; ebenso MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 61; siehe auch Riedel Lohnpfändung und Insolvenz 3. Aufl. Rn. 566, 576) .

    Darüber hinaus ist die Forderung weiterhin dem Zugriff anderer Gläubiger, des Schuldners und auch des Insolvenzverwalters - vorliegend des Treuhänders des Streitverkündeten - entzogen (vgl. BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 8 f.; 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 12 ff.) .

    Anders als bei einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf es nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bei einer bloßen Aussetzung der Pfändung und damit der öffentlich-rechtlichen Verstrickungen nicht der erneuten Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um in die betreffende Forderung (wieder) vollstrecken zu können (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 20) .

    Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass gemäß § 89 Abs. 1 InsO Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sind und der Vollstreckungsgläubiger - für die Dauer des Insolvenzverfahrens - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts gehindert ist, die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste und damit nach wie vor verstrickte Forderung einzuziehen bzw. diesen Anspruch mithilfe der Drittschuldnerklage (Einziehungsklage) durchzusetzen (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15; 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 9) .

  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 104/17

    Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers einer

    Denn in diesen Fällen geht es nicht um die für eine Individualvollstreckung maßgebliche Frage, welche Wirkungen die tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche im Zusammenhang mit einem auf gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ausgerichteten Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, NZI 2017, 892 Rn. 24).
  • LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19

    Zur Aussetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines

    Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht (BGH, NZI 2017, 892).

    Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind (vgl. BGH NZI 2017, 892, 892).

    Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (vgl. BGH NZI 2017, 892, 893; BGH NJZ 2011, 600).

    Zudem lasse sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.09.2017 - IX ZR 40/17 eindeutig entnehmen, dass die Verstrickung auch beseitigt werden könne, wenn das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aussetze, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH NZI 2017, 892, 893).

    Um eine solche teilweise Aussetzung handelt es sich indes in der Entscheidung des BGH vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17), abgedr.

    in NZI 2017, 892 gerade nicht.

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZB 10/21

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, ZIP 2017, 2016 Rn. 12) bestehe zwar kein materielles Verwertungsrecht der Gläubigerin, die Forderung unterliege allerdings der öffentlich-rechtlichen Verstrickung.

    aa) Während des Insolvenzverfahrens kann die Verstrickung einer vorinsolvenzlich gepfändeten und erst im Lauf des Verfahrens entstehenden Forderung dadurch beseitigt werden, dass die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (BGH, Urteil vom 21. September 2017- IX ZR 40/17, ZIP 2017, 2016 Rn. 14).

  • AG Göttingen, 26.10.2018 - 74 IK 155/18

    Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Verstoß gegen das

    Bei einem Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, um die Verstrickung zu beseitigen (BGH ZIP 2017, 2016 = NZI 2017, 892 (m. Anm. Engels ) = ZInsO 2017, 2267 = ZVI 2018, 150 (m. Bespr. Homann, S. 137), dazu EWiR 2017, 723 (Lüke) ).
  • AG Zeitz, 29.11.2018 - 5 M 754/16

    Aussetzung der Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses während

    Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17 -, juris).
  • LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19

    Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Beendigung der Verstrickung

    Diese ist auch erforderlich, da die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin gerade nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverwalters aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az.: IX ZR 40/17; NZI 2017, 892).

    Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (vgl. BGH, NZI 2017, 892, beck-online m. w. N.).

    Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, NZI 2017, 892 Rn. 14; ebenso im Ergebnis AG Dresden, Beschl. v. 23.5.2018 - 545 IK 1176/17, BeckRS 2018, 14829; vgl. AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673, beck-online m. w. N.; AG Zeitz, Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 M 754/16).

    Es bedarf insoweit stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans (vgl. BGH, NZI 2017, 892, Rn. 14-16, 19).

    Da §§ 88, 89 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht (vgl. BGH, NZI 2017, 892, beck-online, Rn. 17).

  • BGH, 02.05.2019 - IX ZB 67/18

    Zur Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Anzeige der

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZB 11/21

    Zwangsvollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Aussetzung der

  • LG Aachen, 15.11.2019 - 8 O 70/19

    Anwaltshaftung wegen pflichtwidriger Vertretung seines Mandanten gegen einen

  • AG Marburg, 07.04.2019 - 22 IK 237/18

    Eine gemäß § 88 InsO unwirksame Pfändungsmaßnahme kann im Erinnerungsverfahren

  • AG Hannover, 24.07.2020 - 904 IK 1132/19

    Kontopfändung

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