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   BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20   

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https://dejure.org/2021,42798
BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20 (https://dejure.org/2021,42798)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2021 - VI ZR 726/20 (https://dejure.org/2021,42798)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20 (https://dejure.org/2021,42798)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Haftungsumfang des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion für Schadensverursachung durch einen hochgeschleuderten Stein

  • IWW

    § 7 StVG, § 115 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Abs. 2 StVG

  • Wolters Kluwer

    Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    KFZ-Haftung: Ist ein Traktor ein Transportfahrzeug oder eine Arbeitsmaschine; § 7 StVG?

  • rabüro.de

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Keine Verwirklichung der Betriebsgefahr eines Traktors bei Schadensverursachung durch einen von diesem angetriebenen Kreiselmäher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 ; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche; Anschluss an Senatsurteil vom 24. ...

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1 ; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach §

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kreiselmäher - und die Halterhaftung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsbegriff bei Arbeitsmaschinen: Landwirt haftet nicht für Verletzung durch Mähmaschine

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Reitplatzbesucher von Stein getroffen - Der Kreiselmäher des benachbarten Landwirts schleuderte das Geschoss hoch: Schadenersatz?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einsatz eines Kraftfahrzeugs als reine Arbeitsmaschine geschieht nicht beim Betrieb

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zum Betriebsbegriff bei Arbeitsmaschinen - Landwirt haftet nicht für Verletzung durch Mähmaschine

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 624
  • MDR 2022, 27
  • NZV 2022, 388
  • VersR 2021, 1518
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche; Anschluss an Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638).

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67, juris Rn. 6; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214, juris Rn. 7 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946, juris Rn. 15 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87, juris Rn. 11 mwN).

    Ausschlaggebend ist insoweit nicht das Stehen oder Fahren während der Arbeitsfunktion (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, VersR 2016, 1048 Rn. 13; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 13).

    Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 13).

    Maßgeblich ist dabei wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall des Arbeitseinsatzes eines Traktors mit Kreiselschwader auf einer gemähten Wiese (Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14), dass sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignete und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Traktors lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente.

    Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nach der ständigen Senatsrechtsprechung zwar nicht grundsätzlich entgegen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN).

    Dagegen kommt es entgegen der Ansicht der Revision bei der haftungsrechtlichen Einordnung der Verwendung des Traktors hier nicht entscheidend darauf an, dass im Streitfall der Schaden während und nicht - wie vom Senat bei der Beurteilung des "Kreiselschwaderfalls" als ergänzender Gesichtspunkt aufgeführt (Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14) - nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67, juris Rn. 6; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214, juris Rn. 7 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946, juris Rn. 15 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87, juris Rn. 11 mwN).

    Bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten ist es jedoch von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet, wie es - anders als vorliegend - in den Fällen, in denen eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtete und der Senat das Schadensereignis als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen hat, der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566: Hochschleudern eines Steins durch ein auf dem Seitenstreifen entlangfahrendes Mähfahrzeug; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65: Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug).

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276, juris Rn. 16; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475, juris Rn. 4).

    Bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten ist es jedoch von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet, wie es - anders als vorliegend - in den Fällen, in denen eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtete und der Senat das Schadensereignis als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen hat, der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566: Hochschleudern eines Steins durch ein auf dem Seitenstreifen entlangfahrendes Mähfahrzeug; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65: Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug).

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67, juris Rn. 6; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214, juris Rn. 7 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946, juris Rn. 15 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87, juris Rn. 11 mwN).

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276, juris Rn. 16; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475, juris Rn. 4).

  • OLG München, 18.09.1998 - 10 U 6463/97

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Abbiegeabsicht des

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276, juris Rn. 16; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475, juris Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18

    Verkehrsunfall: Wegschleudern Stein durch Kreiselmäher

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in MDR 2020, 985 veröffentlicht ist, ausgeführt, ein Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG sei nicht gegeben, weil die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorlägen.
  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67, juris Rn. 6; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214, juris Rn. 7 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946, juris Rn. 15 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87, juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 374/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 7; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN).
  • OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03

    Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers:

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276, juris Rn. 16; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 158/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
    Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nach der ständigen Senatsrechtsprechung zwar nicht grundsätzlich entgegen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

  • BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

  • BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23

    Ansprüche aus Hafterhaltung gegen ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen wegen

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Anschluss an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6; jeweils mwN).

    Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 7; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6, 13 mwN).

    Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 8; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 15).

    Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN), ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9).

    Anders verhält es sich hingegen, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14).

    So hat der Senat bereits entschieden, dass die Haftung eines Traktorhalters nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen ist, wenn durch einen vom Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche ein Stein hochgeschleudert und dadurch ein Mensch verletzt wird (Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

    Maßgeblich ist hier, ähnlich wie in dem mit Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20 (VersR 2021, 1518 Rn. 9) entschiedenen Fall, dass sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern im Weinberg der Klägerin ereignete und die Fortbewegungsfunktion des Traubenvollernters während seines Einsatzes im Weinberg lediglich der Ernte der Trauben diente, seine Arbeitsfunktion also im Vordergrund stand.

    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 2023 in dem ähnlich gelagerten Verfahren 12 U 1274/22 (Kontaminierung der Trauben durch aus einer undichten Leitung des Traubenvollernters ausgetretenes Hydrauliköl), wonach sich in der Kontaminierung der Trauben anders als im sogenannten Kreiselmäherfall (Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518) nicht eine von einem externen, von dem Transportfahrzeug lediglich fortbewegten Gerät ausgehende Gefahr verwirklicht habe.

  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22

    Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, NJW 2022, 624 Rn. 6; jeweils mwN).

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, juris Rn. 13; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, NJW 2022, 624 Rn. 7; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, NJW 1995, 1150, 1151, juris Rn. 22; jeweils mwN).

  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22

    Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer

    Ein Fahrzeug, das ohne jede Fortbewegungs- und Transportfunktion nur wie ein Baum oder ein Fels als Anker für Winde und Seil im Rahmen eines Bergevorgangs dient, ist nicht in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG (in Fortschreibung zum Einsatz als Arbeitsmaschine BGH Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20, r+s 2021, 710 Rn. 7 ff. m. w. N.; OLG Hamm Beschl. v. 18.5.2021 - 9 W 14/21, NJW-RR 2021, 814 = juris Rn. 9 f.).

    Dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1 zunächst ohne jede Fortbewegungs- und Transportfunktion nur wie bspw. ein Baum oder ein Fels als Anker für Winde und Seil diente und damit nicht in Betrieb gewesen ist (vgl. zum Einsatz als Arbeitsmaschine BGH Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20, r+s 2021, 710 Rn. 7 ff. m. w. N.; OLG Hamm Beschl. v. 18.5.2021 - 9 W 14/21, NJW-RR 2021, 814 = juris Rn. 9 f.) , ist unerheblich.

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 384/22

    Entfallen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für

    Unerheblich ist demgegenüber, dass - worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist - eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG entfallen kann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6 f. m.w.N.).
  • OLG München, 31.01.2024 - 10 U 683/23

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kraftfahrzeuge, Sachverständige, Vorgerichtliche

    a) Der BGH führt im Urteil v. 21.09.2020, Az. VI ZR 726/20 u.a. aus: "Maßgeblich ist dabei wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall des Arbeitseinsatzes eines Traktors mit Kreiselschwader auf einer gemähten Wiese (Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14), dass sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignete und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Traktors lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente.
  • OLG München, 23.02.2023 - 25 U 3191/21

    Einstandspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für Vermischungsschaden beim

    Dem steht nicht entgegen, dass eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, NJW 2022, 624 Rn. 6 f mwN).
  • OLG Hamm, 19.06.2023 - 20 U 76/23

    Haftung des Halters eines Nutzfahrzeugs wegen Schäden beim Be- und Entladen

    Das von der Berufung zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2021 (VI ZR 726/20) befasst sich demgegenüber nur mit der Frage nach Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG (im Übrigen steht im dortigen Streitfall nicht ein Entladen in Rede, sondern die Nutzung eines Traktors mit Kreiselmäher).
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