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   BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19   

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https://dejure.org/2021,42994
BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19 (https://dejure.org/2021,42994)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2021 - VI ZR 91/19 (https://dejure.org/2021,42994)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 (https://dejure.org/2021,42994)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG
    Verstoß eines Verkehrsunfallverletzten gegen die Schadensminderungspflicht: Anrechnung erzielbarer fiktiver Einkünfte auf die Verdienstausfallentschädigung; Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung zur Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten ...

  • IWW

    § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO, § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB, Art. 2 Abs. 2 GG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schadensminderungspflicht bei einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254
    Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 (Dc)
    A) Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 254 (Dc)
    Schadensminderungspflicht bei einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die stationäre psychiatrische Behandlung - als Schadensminderungspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Depressive Störung nach Motorradunfall: Keine Anspruchskürzung wegen unterlassener zumutbarer Erwerbstätigkeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der Schadensminderungspflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine quotenmäßige Anspruchskürzung bei Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen unterlassener zumutbarer Erwerbstätigkeit - Anrechnung erzielbaren fiktiven Einkommens auf Schaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3656
  • MDR 2021, 1462
  • VersR 2021, 1583
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88

    Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Einstellung einer Ersatzkraft in einem

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (Fortschreibung von Senatsurteilen vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593 und vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635).

    Grundsätzlich richtet sich das Maß der Schadensminderungspflicht, also Art und Umfang der vom Geschädigten auf sich zu nehmenden ärztlichen Behandlungen, auch an den in das geltende Recht einfließenden verfassungsrechtlichen Werten aus, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635, juris Rn. 7).

    Zu den für die Frage der Zumutbarkeit wesentlichen Gesichtspunkten gehört auch die Ermittlung der konkreten therapeutischen Maßnahmen, denn neben deren Erfolgsaussichten im Sinne einer sicheren Aussicht auf wesentliche Besserung muss auch beurteilt werden können, welche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der psychischen Verfasstheit hingenommen werden sollen und ob sie gemessen an den Erfolgsaussichten auch verhältnismäßig sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635, juris Rn. 7 f., 11 f.).

  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 124/05

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht durch

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, 65 juris Rn. 9).

    b) Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94, NJW 1996, 652, 653, juris Rn. 10; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381, 3382, juris Rn. 15; vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64 Rn. 9).

    Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, 65, juris Rn. 9; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 78; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., Rn. 54).

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    Darüber hinaus kann eine Obliegenheit zur Verbesserung der Gesundheit und Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn überhaupt eine Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit - gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, ebenfalls in Abhängigkeit von der Zumutbarkeit - besteht (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413, juris Rn. 18).

    Den Verletzten trifft eine sekundäre Darlegungslast, er muss darlegen, was er unternommen hat, um seine Gesundheit zu verbessern und Arbeit zu finden oder was dem ggf. entgegenstand (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979, 2142 f., juris Rn. 13; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 75).

  • BGH, 22.04.1997 - VI ZR 198/96

    Urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus beigezogenen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    b) Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94, NJW 1996, 652, 653, juris Rn. 10; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381, 3382, juris Rn. 15; vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64 Rn. 9).

    Er kann demnach von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381, 3382, juris Rn. 15).

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 398/94

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten; Pflicht zum Einsatz der verbliebenen

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    b) Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94, NJW 1996, 652, 653, juris Rn. 10; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381, 3382, juris Rn. 15; vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64 Rn. 9).

    Der Geschädigte muss überhaupt die Möglichkeit haben, die - gegebenenfalls wiedergewonnene - Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94, NJW 1996, 652, 653, juris Rn. 10).

  • BGH, 15.03.1994 - VI ZR 44/93

    Zumutbarkeit einer Operation und Schadensminderungspflicht

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (Fortschreibung von Senatsurteilen vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593 und vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635).

    Das ist nur der Fall, wenn sie einfach und gefahrlos, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich weiter die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18, 19, juris Rn. 2; vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593, juris Rn. 11 mwN).

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78

    Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    Den Verletzten trifft eine sekundäre Darlegungslast, er muss darlegen, was er unternommen hat, um seine Gesundheit zu verbessern und Arbeit zu finden oder was dem ggf. entgegenstand (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979, 2142 f., juris Rn. 13; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 75).
  • BGH, 17.11.2020 - VI ZR 569/19

    Ersatz des weiteren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall durch den

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 7; vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16).
  • BGH, 18.02.2020 - VI ZR 115/19

    Berücksichtigung einer Preiserhöhung der Reparaturkosten bei fiktiver

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 7; vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16).
  • BGH, 07.06.1951 - III ZR 181/50

    Negative Feststellungsklage. Streitwert

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19
    b) Ob eine Obliegenheitsverletzung entfällt, wenn der Verletzte mit seinen Reaktionen den Anweisungen seines Arztes folgt (so zu der dortigen Konstellation des "behandelnden Arztes" BGH, Urteil vom 7. Juni 1951 - III ZR 181/50, NJW 1951, 797; vgl. auch RGZ 131, 67, 74 f.; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 254 Rn. 81; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 254 Rn. 40; BeckOGK/Looschelders, Stand 1.6.2021, BGB § 254 Rn. 253), ist eine Frage des Einzelfalls, die nur vom Tatrichter beantwortet werden kann (vgl. MünchKomm-StVR/Almeroth, 1. Aufl., BGB § 254 Rn. 44).
  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 59/81

    Schadensminderungspflicht eines wegen eines fremdverschuldeten Unfalls in den

  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische

  • BGH, 04.11.1986 - VI ZR 12/86

    Schadensminderungspflicht - Körperverletzung - Operation

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

  • RG, 08.11.1930 - IX 46/30

    Unter welchen Voraussetzungen haftet die Krankenkasse dem Kassenmitglied für die

  • BGH, 12.03.2024 - VI ZR 283/21

    Gericht überging zwei ärztliche Befunde: "Medizinische Sachkunde angemaßt"

    Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 13; vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13).
  • BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21

    Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten

    Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 14).

    Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 10 mwN).

    Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13).

    Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 14 mwN).

  • OLG Schleswig, 31.01.2023 - 7 U 134/16

    Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfall:

    Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung; vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris).

    Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 juris Rn. 12).

    Von den Kosten des Revisionsverfahrens (BGH VI ZR 91/19) tragen der Kläger 66 % und die Beklagte 34 %.

    Auf die Revision des Klägers - beschränkt auf den Verdienstausfallschaden/das Feststellungsbegehren - hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.09.2021 (VI ZR 91/19) das Senatsurteil "insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist".

    Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21.09.2021, VI ZR 91/19 Rn. 12).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2024 - 3 U 22/23

    Mitarbeitender GmbH-Gesellschafter: Zu Verdienstausfallschaden und

    a) Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, Rn. 11, juris; Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, Rn. 11, juris).

    Er muss überhaupt die Möglichkeit haben, die Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen, und kann demnach von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96, Rn. 15, juris; Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, Rn. 13, juris).

  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22
    Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, wovon nur ausgegangen werden kann, wenn der Geschädigte es unter Verstoß gegen Treu und Glauben unterlässt, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergriffen hätte (vgl. etwa: BGH, Urteile vom 07.12.2022 - VIII ZR 81/21, juris Rn. 36; vom 21.09.2021 - VI ZR 91/19, juris Rn. VI ZR 91/19 Rn. 10 jew. mwN).
  • OLG Brandenburg, 18.09.2023 - 2 U 38/22

    Ersatzanspruch gegen beklagtes Land bezüglich geleistetem Alg nebst

    Das ist nur der Fall, wenn sie einfach und gefahrlos sowie nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und wenn sie die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet (s. etwa BGH, Urteil vom 21.09.2021 - VI ZR 91/19, NJW 2021, 3656, Rn. 12 m.w.N.).

    Danach wird regelmäßig auch für eine stationäre psychiatrische oder mit belastenden Nebenwirkungen behaftete medikamentöse Behandlung die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein, um sie als zumutbar erachten zu können (BGH, Urteil vom 21.09.2021 - VI ZR 91/19, a.a.O., m.w.N.).

    Ist nach diesen Maßstäben festzustellen, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht Rechnung getragen hat, vermindert sich der Schadensersatzanspruch um die vom Geschädigten bei gebotener Verwertung seiner Arbeitskraft erzielbaren (fiktiven) Einkünfte (BGH, Urteil vom 21.09.2021 - VI ZR 91/19, NJW 2021, 3656, Rn. 14).

    Den Verletzten trifft insofern allerdings eine sekundäre Darlegungslast; er muss darlegen, was er unternommen hat, um Arbeit zu finden oder was dem gegebenenfalls entgegenstand (BGH, Urteil vom 21.09.2021 - VI ZR 91/19, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 07.09.2023 - 24 U 168/16

    Anwesenheit Dritter; Auslegung; Beweisaufnahme; Kausalität; Primärverletzung;

    Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris).

    Damit aber bestand und besteht keine sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 U 134/16 - zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2023 - 17 U 30/22

    Hebammenleistungen - Keine außerordentliche Kündigung

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren seine Arbeitskraft zur Minderung eines drohenden Verdienstausfalls einsetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 -, Rn. 14 m.w.N., juris).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2023 - 17 U 30/21

    Keine fristlose Kündigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren seine Arbeitskraft zur Minderung eines drohenden Verdienstausfalls einsetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19 -, Rn. 14 m.w.N., juris).
  • OLG Hamm, 28.10.2022 - 9 U 33/21

    Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit aufgrund als Folge erlittenen Verkehrsunfalls;

    Er kann demnach von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären (BGH, Urteil vom 21. September 2021, VI ZR 91/19, Rz. 13).
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