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   BGH, 21.09.2022 - 6 StR 160/22   

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https://dejure.org/2022,36066
BGH, 21.09.2022 - 6 StR 160/22 (https://dejure.org/2022,36066)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2022 - 6 StR 160/22 (https://dejure.org/2022,36066)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2022 - 6 StR 160/22 (https://dejure.org/2022,36066)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Ausschöpfungsrüge (Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge); Rekonstruktionsverbot; Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung; Transkription der Vernehmung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 758
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 58/18

    Bestechung (Konkurrenzen bei mehreren Vorteilsgewährungen bzw. Deliktsserien)

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - 6 StR 160/22
    aa) Bei der vorgelegten Urkunde, der Transkription der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung, handelt es sich nicht um das in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 4 StR 489/18, StV 2020, 842; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18, Rn. 23).

    Es kann dahinstehen, ob die Rüge schon deshalb unzulässig ist, weil die Revision diese Aufzeichnung nicht vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18, aaO).

  • BGH, 15.04.2003 - 1 StR 64/03

    Vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - 6 StR 160/22
    bb) Da der Beschwerdeführer nicht die Überprüfung des Aussageinhalts anhand einer in die Hauptverhandlung eingeführten Tonband- oder Videoaufzeichnung und deren zutreffende Wiedergabe in den Urteilsgründen revisionsgerichtlicher Kontrolle unterstellt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 341; LR/Mosbacher, 27. Aufl., § 255a Rn. 26; LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 259; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 255a Rn. 13), sondern eine wesentliche beweisrechtliche Bedeutung der vorgetragenen Äußerungen der Zeugin zu den körperlichen Auffälligkeiten des Angeklagten - und daran anknüpfend eine sachlich-rechtliche Erörterungspflicht - geltend macht (vgl. MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 408), durfte schließlich auch das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins dem Senat, etwa mittels Lichtbildern, nicht vorenthalten werden.

    cc) Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob - was eingedenk der erstrebten Bewertung des nicht eindeutigen, sondern komplexen, auch bedeutsame nonverbale Reaktionen enthaltenden und damit grundsätzlich dem Tatgericht überantworteten aufgezeichneten Zeugenbeweises naheliegt (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 255a Rn. 15; § 247a Rn. 18 mwN.; Mosbacher, aaO; Bartel, Das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung, 2014, S. 348) - die erstrebte Überprüfung dem Revisionsgericht mit Blick auf das Rekonstruktionsverbot entzogen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273; hierzu Bartel, aaO, S. 71).

  • BGH, 19.06.2019 - 4 StR 489/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Begriff: Verletzter oder Geschädigter)

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - 6 StR 160/22
    aa) Bei der vorgelegten Urkunde, der Transkription der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung, handelt es sich nicht um das in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 4 StR 489/18, StV 2020, 842; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18, Rn. 23).
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 206/19

    Keine wirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - 6 StR 160/22
    aa) Bei der vorgelegten Urkunde, der Transkription der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung, handelt es sich nicht um das in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 4 StR 489/18, StV 2020, 842; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18, Rn. 23).
  • BGH, 24.01.2024 - 6 StR 498/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur polizeilichen Vernehmung

    Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge - wie der Generalbundesanwalt meint - schon deshalb unzulässig ist, weil die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bild- und Tonaufzeichnung der Vernehmung mittels eines körpernah getragenen Aufnahmegeräts ("Bodycam") nicht vorgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18; vom 21. September 2022 - 6 StR 160/22, NStZ 2023, 758).
  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 132/23

    Handeln mit dem erforderlichen bedingten Gefährdungsvorsatz i.R.e. Verurteilung

    Soweit die Ausführungen in der Revisionsbegründung zu dem Inhalt einer im Urteil beweiswürdigend herangezogenen Zeugenaussage als Rüge einer Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge) zu verstehen sein sollten, stünde ihrem Erfolg im Übrigen das Verbot der Rekonstruktion des Inhalts der tatrichterlichen Hauptverhandlung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 6 StR 160/22 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 30. August 2018 - 5 StR 183/18 mwN).
  • BGH, 01.08.2023 - 4 StR 88/23

    Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    c) Ob wegen der dargelegten Bedeutung des Inhalts der in nicht öffentlicher Sitzung erfolgten Angaben des Angeklagten für den geltend gemachten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht ohnehin bereits mit Blick auf das Verbot der Rekonstruktion der tatgerichtlichen Hauptverhandlung entzogen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 6 StR 160/22 Rn. 9; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15, jew. mwN), kann demnach offenbleiben.
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