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   BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21   

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BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21 (https://dejure.org/2022,27221)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2022 - IV ZR 2/21 (https://dejure.org/2022,27221)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21 (https://dejure.org/2022,27221)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Erfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 203 Abs. 5 ; BGB § 818 Abs. 3
    Der private Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die auf eine gemäß § 203 Abs. 5 VVG unwirksame Prämienanpassung gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen ...

  • rechtsportal.de

    VVG § 203 Abs. 5 ; BGB § 818 Abs. 3
    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Erfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die einseitig erklärte Erledigung des Rechtsstreits

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außergerichtliche Anwaltskosten - als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unwirksame Prämienanpassung - und die Bereicherung des Krankenversicherers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heilung einer unwirksamen Prämienerhöhung in der Krankenversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1544
  • MDR 2022, 1346
  • VersR 2022, 1414
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).

    Die in der Klageerwiderung enthaltenen Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung führten zu einer Heilung ex nunc (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.), so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 30. September 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. November 2019, wirksam wurden.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

    a) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46).

    Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 47).

    Die Vorschrift über das Wirksamwerden der Prämienanpassung in § 203 Abs. 5 VVG dient dem Informationsrecht des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 44) und nicht einem Interesse des Versicherers - oder auch des Versichertenkollektivs - am Behaltendürfen nicht geschuldeter Prämien.

    Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52).

    Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 58).

    Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20

    Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassungen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26).

    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).

    Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).

    Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO Rn. 27 m.w.N.).

    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 49).

    Durch den Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation in § 203 Abs. 1, § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG hat der Gesetzgeber zwar den materiellen Kern dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 42; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, VersR 2004, 991 unter II 1 a aa [juris Rn. 9]).

  • BGH, 27.10.2016 - IX ZR 160/14

    Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung: Berufung auf Entreicherung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt aber nur in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner deshalb freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 15 m.w.N.).

    Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 13).

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen.

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.).

  • BGH, 13.09.2017 - VII ZR 36/17

    Nichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Beschwerdewert bei

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - VII ZR 36/17, BauR 2018, 145 Rn. 12).
  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Durch den Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation in § 203 Abs. 1, § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG hat der Gesetzgeber zwar den materiellen Kern dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 42; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, VersR 2004, 991 unter II 1 a aa [juris Rn. 9]).
  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 35/96

    Einwilligung der Gefahrsperson bei einer Gruppenversicherung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Einem Bereicherungsanspruch könnte es allenfalls entgegenstehen, wenn der Schutzzweck der Norm, auf deren Anwendung die Unwirksamkeit der Verträge beruht, eine etwaige Rückabwicklung verhindern will (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, VersR 1997, 1213 unter I 4 c [juris Rn. 25]).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36).
  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
    Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27).
  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

    In der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung liegt aber eine Pflichtverletzung der Beklagten, die einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB begründet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 35 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 27.02.2023 - 11 U 150/18

    Private Krankenversicherung; Beitragsanpassung; Prämienanpassung; Treuhänder;

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2020 - IV ZR 294/19 - juris Rn. 38; Urteil vom 21.09.2022 - IV ZR 2/21 - juris Rn. 14).

    Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris Rn. 46; Urteil vom 21.09.2022 - IV ZR 2/21 - juris Rn. 22; Urteil vom 11.01.2023 - IV ZR 3/21 - juris Rn. 32).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2022 - IV ZR 2/21 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Es ist daher nicht unbillig, den nicht wirksam gewordenen Erhöhungsbetrag nicht zu zahlen und gleichzeitig den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2022, a. a. O.).

    Die Vorschriften über die Berechnung und Bilanzierung der Altersrückstellung führen nicht dazu, dass rechtsgrundlos empfangene Zahlungen des Versicherungsnehmers, die nicht als Prämie geschuldet waren, aus dem Vermögen des Versicherers ausscheiden und nicht zurückerstattet werden können, soweit sie der Höhe nach dem Sparanteil der Prämie oder dem Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 VAG entsprechen (vgl. wegen der Einzelheiten BGH, Urteil vom 21.09.2022, a. a. O., juris Rn. 26 f.).

    Diesem könne es allenfalls entgegenstehen, wenn der Schutzzweck der Norm, auf deren Anwendung die Unwirksamkeit der Verträge beruht, eine etwaige Rückabwicklung verhindern will (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2022, a. a. O., juris Rn. 27 m. w. N.).

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Zudem stehen auch Billigkeitserwägungen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhöhungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 23) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 26 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 KVAV - zuzuordnen.

    Auch mit Billigkeitserwägungen kann ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 aaO Rn. 28).

    Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 29; Beck Bilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390).

    Mit der erstmaligen Bezifferung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der Beträge, die sie der Alterungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 KVAV verbucht haben will, trägt die Beklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 30).

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nicht den

    Zudem stehen auch Billigkeitserwägungen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhöhungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 23) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 26 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 KVAV - zuzuordnen.

    Auch mit Billigkeitserwägungen kann ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 aaO Rn. 28).

    Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 29; Beck Bilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390).

    Mit der erstmaligen Bezifferung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der Beträge, die sie der Alterungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 KVAV verbucht haben will, trägt die Beklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 29).

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.12.2022 - 2 O 6964/21

    Keine Hemmung der Verjährung von Beitragsrückerstattungsansprüchen durch

    Durch die Verbuchung infolge unwirksamer Prämienanpassungen erlangter Beitragsbestandteile (Alterungsrückstellungen und Zuschläge) erwächst dem Versicherer kein gegenläufiger Bereicherungsanspruch, der ihm eine Aufrechnung ermöglichen würde (Fortführung von BGH, Urteil vom 21.09.2022 (IV ZR 2/21, r+s 2022, 639).

    Der Rückgewähranspruch der Klagepartei aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB umfasst die Erhöhungsbeträge, die sie ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt (BGH, Urteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56-75 Rn. 45 ff.).

    So kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung insbesondere keine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes in Betracht (BGH, Urteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56-75 Rn. 45 ff.).

    Auch auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Beklagte nicht berufen (Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56-75 Rn. 51 f.), insbesondere auch nicht, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 VAG und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 KVAV entsprechen (BGH, Urteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, r+s 2022, 639 Rn. 24 ff.).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2022 (IV ZR 2/21, r+s 2022, 639 Rn. 30) die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer solchen Aufrechnung im Hinblick auf die im dortigen Verfahren fehlende Bestimmtheit der Aufrechnungsforderung ausdrücklich offen gelassen.

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 306/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

    Zudem stehen auch Billigkeitserwägungen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhöhungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 23) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 26 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 KVAV - zuzuordnen.

    Auch mit Billigkeitserwägungen kann ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 aaO Rn. 28).

    Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 29 Beck Bilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390).

    Mit der erstmaligen Bezifferung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der Beträge, die sie der Alterungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 KVAV verbucht haben will, trägt die Beklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 30).

  • LG Erfurt, 09.03.2023 - 8 O 159/22

    Formelle und materielle Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten

    Dem kann der Kläger mit hinreichender Klarheit - als Ergebnis der Überprüfung - für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine Abweichung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, juris Rn. 16).
  • LG Hamburg, 19.02.2024 - 337 O 143/23

    Zulässigkeit temporärer Limitierungen

    Die Verpflichtung besteht bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzinsungspflicht der Hauptforderung (BGH, Urteil vom 21.11.2021, Az. IV ZR 2/21).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2023 - 11 U 62/23
    In der Rechtsfolge der Unwirksamkeit besteht gemäß der Regelungen der §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 BGB eine Rückzahlungspflicht zu Unrecht geleisteter Prämienerhöhungen (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2022 - IV ZR 2/21, Rn. 26, zitiert nach juris), soweit diese nicht verjährt sind.

    Mithin kommt die Herausgabe von Nutzungen nur für den Zeitraum bis zum 15.09.2021 in Betracht (s.a. BGH, Urt. v. 21.09.2022 - IV ZR 2/21, Rn. 32, juris).

  • OLG Dresden, 26.10.2023 - 4 U 1070/23

    Anforderungen an die Mitteilung einer Beitragsanpassung in der privaten

    Denn die Beklagte hat keine näheren Angaben zum Aufrechnungsbetrag bzw. zu dessen Zusammensetzung gemacht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21.09.2022, Az.: IV ZR 2/21 - juris).
  • OLG Dresden, 30.06.2023 - 3 U 428/23

    Anforderungen an die Benennung der Rechnungsgrundlagen für eine Prämienanpassung

  • OLG Köln, 01.09.2023 - 20 U 126/22

    Beitragsanpassung; Prämienanpassung; Auskunft; Auskunftsanspruch

  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 11 U 103/22

    Unwirksamkeit der Erhöhung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung;

  • OLG Dresden, 18.01.2023 - 6 U 1354/22

    Anforderungen an die Begründung einer Beitragserhöhung in der privaten

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