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   BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64   

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https://dejure.org/1964,246
BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64 (https://dejure.org/1964,246)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1964 - IV ZB 338/64 (https://dejure.org/1964,246)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1964 - IV ZB 338/64 (https://dejure.org/1964,246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 364
  • NJW 1965, 394
  • NJW 1965, 862 (Ls.)
  • MDR 1965, 194
  • JR 1965, 342
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.04.1952 - IV ZB 23/52

    Vorlage nach § 28 FGG. Entscheidung über weitere Beschwerde

    Auszug aus BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64
    Die Vorlage ist zulässig, da das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG mit Recht bejaht hat (BGHZ 5, 356 [357]).
  • OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16

    Umgangsregelung; Umgangseinschränkung; Abänderung einer Entscheidung;

    Primärer Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364; Staudinger/Rauscher, Neubearbeitung 2014, BGB , § 1684 Rn. 30).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BGHZ 42, 364 (371); 51, 219 (222); vgl. auch Schwoerer in Staudinger, Kommentar z. BGB , 10./ 11. Aufl., Bd. IV 3 a, 1966, § 1634 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Gleichviel, ob man das Verkehrsrecht mit der früher herrschenden Auffassung als Restbestandteil des Personensorgerechts versteht (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 591 und die weiteren Nachweise bei Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 2 und 3) oder es mit der heute überwiegenden Ansicht unmittelbar aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung herleitet (vgl. BGHZ 42, 364 (370); 51, 219 (221); Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen), steht auch dieses Recht ebenso wie die elterliche Gewalt des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 GG .

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 65/85

    Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

    Es soll dem Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364, 371; 51, 219, 222).

    Sie beruht vielmehr auf dem natürlichen Elternrecht (BGHZ 42, 364, 370; 51, 219, 221).

  • OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 213/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung des sog.

    Primärer Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen bzw. der Verfestigung einer bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzuwirken (OLG Hamm, FamRZ 1997, 307; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1993, 1233, 1234; OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 714) sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 205; BGHZ 42, 364; Staudinger/Rauscher a. a. O. Rn 30 m. w. N.), und so zu einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes beizutragen (Palandt/Götz, BGB 75. Aufl., § 1684 Rn. 1).
  • OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Dieser wird selbst nach Scheidung der Ehe und Übertragung der elterliche Sorge auf die Antragsgegnerin nicht erlöschen; ihm ist vielmehr selbst dann durch ein Verkehrsrecht zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Bez4ehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364, 371 = FamRZ 1965, 130, 131; 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148).

    Dieses Verkehrsrecht schränkt das Sorgerecht des anderen Elternteils ein (BGHZ 42, 364, 370 = FamRZ 1965, 130, 131).

    Ein solcher Pfleger mag, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 42, 364 = FamRZ 1965, 130) angenommen hat, eine Erziehung zum Haß nicht unterbinden können; zu der Durchsetzung des väterlichen Besuchsrechts - und nur dies ist das Problem in dem hier zu entscheidenden Fall - sollte er jedoch in der Lage sein.

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZB 1035/68

    Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde

    Das Vormundschaftsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde nach § 1634 Abs. 2 BGB (hier Anwesenheit der zweiten Ehefrau, des Vaters) nicht an Bestimmungen des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden (Abweichung von BGHZ 42, 364).

    Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1964 - BGHZ 42, 364 - gehindert.

  • OLG Bamberg, 17.12.1991 - 7 UF 81/91

    Klage auf Abänderung einer im gerichtlichen Vergleich getroffenen

    Sorge von seinem Kind getrennten Elternteils zuerkannt hat (BGHZ 42, 364, 371 = FamRZ 1965, 130, 131, 132; BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148, 149).
  • OLG Hamm, 07.04.2015 - 3 UF 241/13

    Befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seiner minderjährigen Tochter

    Grundsätzlich haben die leiblichen Eltern einen vom Gesetz anerkannten und durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern; der nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu gewährende persönliche Umgang soll auch dem von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, so einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622 ff.; BVerfGE 31, 194 ff.; BGHZ 42, 364 ff.; OLG Hamm, FamRZ 1996, 361 f.; OLG Hamm, FamRZ 1997, 307 f.; jeweils auch juris; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1684, Rn. 1 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 06.12.1983 - 7 UF 56/83

    Ausübung des Verkehrsrechts; Unterstützung der Eltern-Kind-Beziehungen mit einem

    Dieser wird selbst nach der Scheidung der Ehe und nach der Ü- bertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin nicht erlöschen; ihm ist vielmehr selbst dann durch ein Verkehrsrecht zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364, 371; 51, 219, 222).

    Dieses Verkehrsrecht schränkt das Sorgerecht des anderen Elternteils ein (BGHZ 42, 364, 370).

  • OLG Hamm, 04.04.2011 - 8 UF 161/10

    Umgangsrecht des Vaters bei sexuell übergriffigem, aber im Heimatland des

    Der nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu gewährende persönliche Umgang soll auch dem von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, so einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, S. 1622; BVerfGE 31, 194 (205); BGHZ 42, 364 (371); OLG Hamm, FamRZ 1996, S. 361; OLG Hamm, FamRZ 1997, S. 307 (308); Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1684 Rz. 3 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 28.04.1989 - Bf IV 8/89

    Lebensunterhalt; Umgangsrechts; Aufwendung; Hilfe zum Lebensunterhalt;

  • OLG Frankfurt, 14.04.2003 - 4 UF 102/02

    Verhalten des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht der

  • OLG Celle, 02.03.1989 - 10 UF 228/88

    Zahlung rückständigen Unterhalts ; Verwirkung von Trennungsunterhalt

  • OLG Hamm, 30.10.1996 - 12 WF 248/96

    Ausschluss des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem

  • AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17

    Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil: Prüfungsmaßstab für

  • BayObLG, 08.07.1991 - BReg. 1 Z 41/91

    Umgangsrecht; Ausschluß; Grundrecht; Kindeswohl; Gefährdung; Körperlich;

  • OLG Bamberg, 21.02.1989 - 7 UF 87/88

    Aberkennung der elterlichen Sorge für ein Kind ; Umgangsrecht eines Vaters mit

  • AG Kerpen, 25.02.1999 - 50 F 362/97

    Zweck des Umgangsrechts und berechtigte Belange des sorgeberechtigten

  • BayObLG, 21.12.1976 - BReg. 1 Z 159/76

    Ruhen der elterlichen Gewalt; Entziehung der elterlichen Gewalt; Übermäßige

  • OLG Frankfurt, 03.11.1981 - 4 WF 130/81
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