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   BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68   

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BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68 (https://dejure.org/1970,164)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1970 - VIII ZR 255/68 (https://dejure.org/1970,164)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1970 - VIII ZR 255/68 (https://dejure.org/1970,164)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigenhändlervertrag - Rahmenvertrag - Vertrag sui generis - Eigenhändler - Vertragshändler - Hersteller - Lieferant - Handeln im eigenen Namen - Handeln auf eigene Rechnung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zurücknahme von Ersatzteilen, Verwertungshilfe von Depot- und Ausstellungswaren durch U bei Beendigung des VHV, Rücknahme von Ersatzteilen, Lagerrücknahme, Rücknahmepflicht des U, Depotabrede, Umfang der Rücknahme, Ausschluss, Entfallen der Rücknahmeverbindlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 84 Abs. 1 Satz 1
    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

Papierfundstellen

  • BGHZ 54, 338
  • NJW 1971, 29
  • NJW 1971, 555 (Ls.)
  • MDR 1971, 127
  • DB 1970, 2313
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Hätte der Vertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann unter diesem Gesichtspunkt der Hersteller zum Schadensersatz in der Weise verpflichtet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr nicht oder nur noch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu veräußernden Waren durch Rücknahme befreit (BGHZ 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70).

    Voraussetzung für diesen Rücknahmeanspruch ist, daß der Hersteller den Vertragshändler verpflichtet hat, während der Dauer des Vertragshändlervertrages ein Lager zu unterhalten (BGHZ 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; 128, 67, 70).

    Der aus der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers hergeleitete Rücknahmeanspruch beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 346) auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung durch den Eigenhändler im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war.

    Zudem dient die Verpflichtung zur Lagerhaltung der Kundenwerbung und der Marktbearbeitung (BGHZ 54, 338, 344).

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, ob der Lieferant bei Beendigung eines Vertragshändlervertrages verpflichtet ist, ein auf sein Verlangen vom Vertragshändler unterhaltenes Lager zurückzunehmen, und hat dabei danach unterschieden, aus welchem Anlaß der Vertragshändlervertrag sein Ende findet (BGHZ 54, 338, 342; Urteil vom 25.5. 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter B).

    Als Schadensersatz könnte er bei einer von der Beklagten verschuldeten Kündigung verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der Vertrag weiter bestanden und er die angeschafften Ersatz- und Austauschteile weiterveräußern können (BGHZ 54, 338, 342; auch von Westphalen a.a.O., Rdn 25).

    Auch unabhängig von einer Schadensersatzpflicht ist der Lieferant aber im allgemeinen als Ausfluß seines auf Lagerhaltung gerichteten Verlangens verpflichtet, das Lager zurückzunehmen, wenn der Vertragshändler nicht selbst die Vertragsbeendigung verschuldet hat (BGHZ 54, 338, 344 ff).

    Zwar kann die Rücknahmepflicht des Lieferanten im Einzelfall, z.B. bei Dispositionsfehlern des Vertragshändlers, entfallen (BGHZ 54, 338, 346).

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86

    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche

    Zur Verpflichtung eines Kraftfahrzeuglieferanten, nach Beendigung eines Vertragshändlervertrages infolge beiderseits zu vertretender Kündigung ein vom Vertragshändler gehaltenes Ersatzteillager zurückzunehmen und dessen Wert zu vergüten (Ergänzung zu BGHZ 54, 338).

    In beiden Fällen hätte die Klägerin die Gründe für die Vertragsbeendigung nicht zu vertreten (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1970 - VIII ZR 255/68 = BGHZ 54, 338, 342 ff).

    Sollte sich in der weiteren Verhandlung ergeben, daß die Kündigung der Beklagten wirksam war, so folgt daraus bei sinngemäßer Auslegung des VHV und Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338 ff) aufgestellten Grundsätze noch nicht die vollständige Unbegründetheit des von der Klägerin erhobenen Anspruchs auf Rücknahme des Ersatzteillagers und Zahlung einer Vergütung.

    Enthielte der VHV keine abschließende Regelung, müßte der Fall der beiderseits zu vertretenden Vertragsbeendigung nach den Grundsätzen beurteilt werden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338) aufgestellt hat.

    Die Rechtsfolgen wären in diesem Falle ebenfalls nach den Grundsätzen des Urteils vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338) zu bestimmen.

  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    (1) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder - wenn dieser die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzanspruch bestehen kann.

    Zwar liegt der oben genannten Rechtsprechung der Gedanke zugrunde, dass mit der Beendigung des Händlervertrages Sinn und Zweck einer dem Händler vom Hersteller auferlegten Lagerhaltung entfallen sind und dem Händler im Allgemeinen eine Veräußerung des Lagerbestandes nicht mehr zumutbar sein wird, weil sie unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste und für den Händler entweder nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (BGHZ 54, 338, 342, 344).

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Ausgaben für Vorräte an Fahrzeugen und Ersatzteile müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil der Hersteller bzw. Importeur insoweit einer weitgehenden Rücknahmepflicht unterliegt (BGHZ 54, 338, 343; BGH, Urt. v. 23.11.1994 - VIII ZR 254/93, NJW 1995, 524, 525 = BB 1995, 113, 114) [BGH 23.11.1994 - VIII ZR 254/93].
  • OLG München, 24.07.1996 - 7 U 2840/96

    Inhaltskontrolle eines Kfz-Vertragshändlervertrags bezüglich der Ermittlung des

    Dieser legt nur die ohnehin aus der nachvertraglichen Treuepflicht sich ergebende Verpflichtung der Beklagten fest (vgl. BGHZ 54, 338, 345; NJW-RR 88, 1077, 1081; WM 94, 1121, 1130; 95, 392, 394).

    Wenn der Kläger auf Grund eines Schadensersatzanspruchs die Rücknahme verlangen kann (vgl. BGHZ 54, 338, 342), ist kein Grund ersichtlich, wieso dann von seinen Einkaufspreisen Abzüge bis zu 100 % gemacht werden sollten.

    Nach den von der Rechtsprechung (im Anschluß an Ulmer, Vertragshändler, S. 472) entwickelten Grundsätzen ist bei der Rückgabe des Warenlagers dessen Wert abzugelten; dieser ist grundsätzlich nach den Händlereinstandspreisen zu bemessen (vgl. BGHZ 54, 338, 346; NJW-RR 88, 1077, 1081 1. Sp.; WM 95, 392, 394).

    Ein Motiv für die Rücknahmepflicht ist gerade (vgl. BGHZ 54, 338, 345), daß für den Händler die Lagerbestände nach Vertragsabschluß vielfach erheblich an Wert verlieren und von diesem nur zu Schleuderpreisen absetzbar sind.

    Zugleich steht dies in Einklang mit der weiteren zur Begründung der Rücknahmepflicht herangezogenen Überlegung, daß der Hersteller regelmäßig die Möglichkeit hat, die Einzelteile anderer Händler zu überlassen (vgl. BGHZ 54, 338, 345 Mitte), und er damit wiederum den Händlereinkaufspreis realisieren kann.

    Daß die fraglichen Autoersatzteile allein durch eine Lagerung - anders als etwa Möbel (vgl. BGHZ 54, 338, 346) - eine Wertminderung erlitten hätten, die es verbieten würde, auf die Einkaufspreise abzustellen, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch allgemein anzunehmen (vgl. BGH WM 95, 392, 394 1.Sp.).

  • OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18

    Anwendbarkeit der Regelungen für Handelsvertreter auf einen Vertriebsvertrag

    Eine Rücknahmepflicht ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, weil die Vertragsbeendigung nicht auf einer schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten beruht (vgl. BGH NJW 1971, 29 unter III 1).

    Zwar kann die Auslegung eines Eigenhändlervertrages mit einer Lagerabrede grundsätzlich ergeben, dass der Hersteller nach Beendigung zur Rücknahme des Lagers, mindestens aber zu einer angemessenen Mithilfe bei dessen Verwertung verpflichtet ist, wenn dem Eigenhändler nicht zugemutet werden kann, das Lager selbst ohne Mithilfe abzusetzen (BGH NJW 1971, 29 unter III 2 b bb).

    Ob dies zutrifft, ist nach Lage des jeweiligen Einzelfalls durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen (BGH NJW 1971, 29 unter III 2 b cc).

  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93

    Formularmäßige Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufpflicht für das

    Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Rücknahmevereinbarung entspricht es der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 343 ff sowie Urteile vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344, 1349 f unter B und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1130 f unter XII), die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (von Westphalen in: Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, Bd. III, 2. Aufl., Nr. 59.1, Rdnr. 25; derselbe in: Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 1. Ergänzung - Mai 1994, "Vertragshändlerverträge" Rdnr. 41 bis 44; Martinek, Aktuelle Fragen des Vertriebsrechts, 3. Aufl., 1992, Rdnr. 233 ff; M. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdnr. V 44; P. Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdnr. 892), daß der Hersteller oder Lieferant bei Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht oder - wenn er die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzleistung zum Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler vertraglich zu unterhalten hatte, verpflichtet sein kann.

    Ob und wieweit der Rücknahmeanspruch in dem hier vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, daß der Vertragshändler die Vertragsbeendigung (allein oder überwiegend) zu vertreten hat - ohne daß deswegen die Beklagte einen wichtigen Kündigungsgrund hätte -, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHZ 54, 338, 346 und BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO. unter B 2 b).

  • BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 95/01

    Anwendung des Handelsvertreterrechts auf einen Vertragshändlervertrag

    a) Als Vertragshändlervertrag wird ein auf gewisse Dauer gerichteter Rahmenvertrag eigener Art bezeichnet, durch den sich der Vertragshändler verpflichtet, Waren des Herstellers oder Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben, und durch den der Vertragshändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers bzw. Lieferanten eingegliedert wird (vgl. BGHZ 54, 338, 340 f; siehe auch MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, Vor § 84 Rdnr. 13 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06

    Rückkaufklausel in Kfz- Vertragshändlervertrag

    Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B).
  • OLG Frankfurt, 03.12.1993 - 10 U 224/92

    Verwertungsrisiko, Rückgaberecht des VH für nicht abgesetzte Ware, Depotabrede

  • OLG München, 23.06.1993 - 7 U 3294/92

    Ausschlußmöglichkeit des Rückkaufsrechts des Kfz-Vertragshändlers in den AGB des

  • OLG Saarbrücken, 20.07.2005 - 1 U 532/04

    Vertragshändlervertrag: Anspruch des Kfz-Vertragshändlers auf Rücknahme des

  • BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70

    Behandlung eines Sachverhalts mit Auslandsberührung nach den Grundsätzen des

  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 21 U 10/05

    Ausgleichsanspruch des Automobilvertragshändlers gemäß § 89 b HGB bei Kündigung

  • BGH, 27.01.1982 - VIII ZR 295/80

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages; Rechte des Eigenhändlers bei Verletzung

  • OLG Frankfurt, 31.05.2006 - 21 U 25/05

    Kfz-Händlervertrag: Pflicht des Automobilherstellers zur Rücknahme von

  • OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07

    Teile-Rückkauf aus Automobil-Händlervertrag

  • OLG München, 02.03.1998 - 7 W 742/98

    Ausschluss des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 6 U 152/95

    VHV mit Auslandsberührung, Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts, CISG, UN-Kaufrecht,

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2007 - U (Kart) 22/06

    Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog für Vertragshändler - Ablösepflicht von

  • OLG Braunschweig, 06.03.2009 - 2 U 29/09

    Formularmäßige Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts des

  • LG Darmstadt, 25.10.2018 - 1 O 260/17
  • OLG Frankfurt, 25.09.2013 - 16 U 61/11

    Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlenden Hinweises auf drohende Verjährung bei

  • BGH, 10.03.1971 - VIII ZR 227/69

    Rechtmäßigkeit von Vorverträgen bei Handelsvertretern - Vorliegen eines

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 5 R 4937/11
  • OLG München, 30.03.1990 - 7 U 2469/90

    VHV, Treuepflicht des U, Konkurrenz des U, paralleler Direktvertrieb,

  • OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 5 U 124/05

    Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme von Fahrzeugen bei Beendigung des

  • OLG München, 30.03.1990 - Ber.Reg. 7 U 2469/90
  • BGH, 07.11.1973 - VIII ZR 80/72

    Auslegung eines formularmäßigen Bezirks-Depot-Vertrages - Anspruch auf

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