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   BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68   

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BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68 (https://dejure.org/1971,3746)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1971 - II ZR 90/68 (https://dejure.org/1971,3746)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68 (https://dejure.org/1971,3746)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Fusion einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft für das Westvermögen der beiden verschmolzenen Gesellschaften - Rechtliche Existenz und Parteifähigkeit einer deutschen Gebietskörperschaft außerhalb des Bundesgebiets - ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Ist in ihr noch keine verkappte oder sonstwie faktisch vollendete Vermögensentziehung zu sehen, sondern nur eine vorläufige Maßnahme, so wird im allgemeinen lediglich diese Maßnahme, sofern sie nicht überhaupt nur in Fürsorgeabsicht getroffen wird, eine territorial begrenzte Wirkung haben, so daß etwa Verfügungen des von der Behörde Beauftragten über Vermögen in einem anderen Hoheitsgebiet unwirksam sind oder jedenfalls der besonderen Anerkennung durch den dortigen Hoheitsträger bedürfen (vgl. BGHZ 17, 209, 212 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; 25, 134, 150 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]; BGH LM AktG § 75 Nr. 11; aber auch LM MRG 52 Art. 11 Nr. 9 = WM 1959, 668).

    Sie hat lediglich zur Folge, daß Verfügungen des zwangsweise eingesetzten Vertreters oder Verwalters Vermögen jenseits der Grenzen nicht erfassen können (vgl. oben zu 1 c; BGHZ 17, 209, 212 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53], ausführlicher abgedr. in NJW 1955, 1151 und IzRspr 1954-1957 II Nr. 215); die Fusion zwischen der LE-Alt und der ESAG betraf aber kein Westvermögen der DCGG.

  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Als Enteignung in diesem Sinne kommen auch hoheitliche oder nur formal in ein privatrechtliches Gewand gekleidete Akte oder rein tatsächliche Eingriffe in Betracht, die zwar nicht als Enteignung bezeichnet, aber, insgesamt gesehen, nach Tendenz und Wirkung einer solchen gleichzuachten sind (vgl. BGHZ 20, 4, 10 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54] - erstes PREVAG-Urteil des Senats; BGH WM 1961, 423; WM 1964, 734, 738 zu III 3 b aa, insoweit in BGHZ 42, 1 [BGH 18.12.1963 - Ib ZR 88/62] nicht abgedr.; NJW 1960, 189 zu II 1, insoweit in BGHZ 31, 168 nicht abgedr.).

    Wenn in Fortführung dieser Gedanken in der Enteignung aller oder nahezu aller Mitgliedschaftsrechte heute zugleich ein territorial zu begrenzender Zugriff auf das Gesellschaftsunternehmen selbst gesehen wird, so beruht dies vor allem auf der Erfahrung, daß einige Staaten verstärkt dazu übergegangen waren, Gesellschaftsvermögen auf dem Umweg über die Konfiskation der Anteilsrechte an sich zu ziehen, ohne die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft anzutasten (Seidl-Hohenveldern, WM 1967/770, 772; Raape, IPR 5. Aufl. § 67 IV), Da dies auf den Versuch hinauslief, mit Hilfe der gedanklichen Lokalisierung von Anteilsrechten am Sitz der Gesellschaft (vgl. dazu BGHZ 25, 134, 148) die Wirkungen der Enteignung über das eigene Hoheitsgebiet hinaus zu erstrecken, erschien es geboten, im Widerstreit zwischen der juristischen Konstruktion und einer wirklichkeitsbezogenen Anwendung des Territorialprinzips diesem den Vorrang zu geben (BGHZ 32, 256, 261 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]; Kuhn, WM 1956, 2, 8 ff; Schulte, NJW 1966, 521, 524; vgl. auch BGHZ 20, 4, 12 ff) [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54].

  • BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Ist in ihr noch keine verkappte oder sonstwie faktisch vollendete Vermögensentziehung zu sehen, sondern nur eine vorläufige Maßnahme, so wird im allgemeinen lediglich diese Maßnahme, sofern sie nicht überhaupt nur in Fürsorgeabsicht getroffen wird, eine territorial begrenzte Wirkung haben, so daß etwa Verfügungen des von der Behörde Beauftragten über Vermögen in einem anderen Hoheitsgebiet unwirksam sind oder jedenfalls der besonderen Anerkennung durch den dortigen Hoheitsträger bedürfen (vgl. BGHZ 17, 209, 212 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; 25, 134, 150 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]; BGH LM AktG § 75 Nr. 11; aber auch LM MRG 52 Art. 11 Nr. 9 = WM 1959, 668).

    Wenn in Fortführung dieser Gedanken in der Enteignung aller oder nahezu aller Mitgliedschaftsrechte heute zugleich ein territorial zu begrenzender Zugriff auf das Gesellschaftsunternehmen selbst gesehen wird, so beruht dies vor allem auf der Erfahrung, daß einige Staaten verstärkt dazu übergegangen waren, Gesellschaftsvermögen auf dem Umweg über die Konfiskation der Anteilsrechte an sich zu ziehen, ohne die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft anzutasten (Seidl-Hohenveldern, WM 1967/770, 772; Raape, IPR 5. Aufl. § 67 IV), Da dies auf den Versuch hinauslief, mit Hilfe der gedanklichen Lokalisierung von Anteilsrechten am Sitz der Gesellschaft (vgl. dazu BGHZ 25, 134, 148) die Wirkungen der Enteignung über das eigene Hoheitsgebiet hinaus zu erstrecken, erschien es geboten, im Widerstreit zwischen der juristischen Konstruktion und einer wirklichkeitsbezogenen Anwendung des Territorialprinzips diesem den Vorrang zu geben (BGHZ 32, 256, 261 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]; Kuhn, WM 1956, 2, 8 ff; Schulte, NJW 1966, 521, 524; vgl. auch BGHZ 20, 4, 12 ff) [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54].

  • BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58

    Währungsspaltung. Pensionsanspruch

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Eine Enteignung der Gesellschafter hätte aber zur Folge haben können, daß wegen des Westvermögens der ESAG, ungeachtet seiner Geringfügigkeit (BU 5; vgl. BGHZ 29, 320, 323, 324), [BGH 19.02.1959 - II ZR 22/58]vor dem Wirksamwerden der Fusion eine Spaltgesellschaft mit den bisherigen Aktionären entstanden wäre.

    Der Erlaß des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 über die "Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland" führte zwar nicht von selbst eine Beschlagnahme des Vermögens herbei, sondern bedurfte der Ausführung im Einzelfall (vgl. hierzu auch Grünewald, Das Eigentum und das Eigentumsrecht in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 1961, 68; Benkard, DRZ 1947, 356; BGHZ 29, 320, 326) [BGH 19.02.1959 - II ZR 22/58].

  • BGH, 05.05.1960 - VII ZR 92/58

    Spaltungstheorie bei Konfiskationen

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Das Vermögen einer juristischen Person und diese selbst können sich auch dadurch spalten, daß alle oder fast alle Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet werden (BGHZ 56, 66, 69 [BGH 31.03.1971 - VIII ZR 40/69]; 33, 195 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]; 32, 256, 261 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]; BGH WM 1961, 423).

    Wenn in Fortführung dieser Gedanken in der Enteignung aller oder nahezu aller Mitgliedschaftsrechte heute zugleich ein territorial zu begrenzender Zugriff auf das Gesellschaftsunternehmen selbst gesehen wird, so beruht dies vor allem auf der Erfahrung, daß einige Staaten verstärkt dazu übergegangen waren, Gesellschaftsvermögen auf dem Umweg über die Konfiskation der Anteilsrechte an sich zu ziehen, ohne die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft anzutasten (Seidl-Hohenveldern, WM 1967/770, 772; Raape, IPR 5. Aufl. § 67 IV), Da dies auf den Versuch hinauslief, mit Hilfe der gedanklichen Lokalisierung von Anteilsrechten am Sitz der Gesellschaft (vgl. dazu BGHZ 25, 134, 148) die Wirkungen der Enteignung über das eigene Hoheitsgebiet hinaus zu erstrecken, erschien es geboten, im Widerstreit zwischen der juristischen Konstruktion und einer wirklichkeitsbezogenen Anwendung des Territorialprinzips diesem den Vorrang zu geben (BGHZ 32, 256, 261 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]; Kuhn, WM 1956, 2, 8 ff; Schulte, NJW 1966, 521, 524; vgl. auch BGHZ 20, 4, 12 ff) [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54].

  • BGH, 15.03.1951 - IV ZR 9/50

    Begriff der Verfügung

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Zur Frage, ob die Verschmelzung mit Rücksicht auf das Westvermögen der Genehmigung nach den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 und Nr. 53 bedurfte, führt das Berufungsgericht zutreffend aus, diese Frage sei vom Gericht nicht mehr zu prüfen, wenn die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Stelle entschieden habe, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei (BGHZ 1, 294, 300 ff) [BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50].

    Nach dieser Stellungnahme der zur Prüfung der Genehmigungsfrage berufenen Behörde haben die Kläger kein schutzwertes Interesse mehr daran, eine Verletzung der ausschließlich öffentlichen Belangen dienenden Genehmigungsvorschriften geltend zu machen (BGHZ 1, 294, 302) [BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50].

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Dabei ist es nicht darauf eingegangen, daß im Schrifttum die Meinung vertreten wird, bei der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft sei (anders als bei der GmbH, vgl. BGH NJW 1969, 841, 845 [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] zu III 1) eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig und deshalb keine Heilung möglich (Schmidt in Großkomm. AktG 2. Aufl. § 114 Anm. 22; Baumbach/Hueck a.a.O. § 134 Rn. 16).

    Denn da eine Vollversammlung (§ 51 Abs. 3 GmbHG) hier nicht erforderlich war und der in das Handelsregister eingetragene Verschmelzungsbeschluß gemäß § 249 Abs. 3 AktG 1937 gerichtlich oder notariell beurkundet gewesen sein muß, hätte ein Vertretungsmangel nach den sinngemäß anwendbaren aktienrechtlichen Vorschriften nur durch eine Anfechtungsklage geltend gemacht werden können, die hier nicht erhoben ist (vgl. § 246, § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 1 AktG 1937; BGHZ 14, 25, 36 [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53]; 51, 209, 212) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67].

  • BGH, 12.11.1959 - VII ZR 165/58

    Ostenteignung. Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Als Enteignung in diesem Sinne kommen auch hoheitliche oder nur formal in ein privatrechtliches Gewand gekleidete Akte oder rein tatsächliche Eingriffe in Betracht, die zwar nicht als Enteignung bezeichnet, aber, insgesamt gesehen, nach Tendenz und Wirkung einer solchen gleichzuachten sind (vgl. BGHZ 20, 4, 10 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54] - erstes PREVAG-Urteil des Senats; BGH WM 1961, 423; WM 1964, 734, 738 zu III 3 b aa, insoweit in BGHZ 42, 1 [BGH 18.12.1963 - Ib ZR 88/62] nicht abgedr.; NJW 1960, 189 zu II 1, insoweit in BGHZ 31, 168 nicht abgedr.).
  • BGH, 17.12.1959 - VII ZR 198/58

    Interzonales Recht. Klagerecht des Zessionars

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Das ist ein Ausdruck des allgemeineren Grundsatzes der Nichtanwendung ausländischen öffentlichen Rechts, soweit es Staats- oder wirtschaftspolitischen Zielen dient (BGHZ 31, 367, 370 ff) [BGH 17.12.1959 - VII ZR 198/58].
  • BGH, 06.10.1960 - VII ZR 136/59

    Rechtswirkungen der Handlungen eines vom Vormundschaftsgericht rechtswidrig

    Auszug aus BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68
    Das Vermögen einer juristischen Person und diese selbst können sich auch dadurch spalten, daß alle oder fast alle Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet werden (BGHZ 56, 66, 69 [BGH 31.03.1971 - VIII ZR 40/69]; 33, 195 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]; 32, 256, 261 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]; BGH WM 1961, 423).
  • BGH, 18.12.1963 - Ib ZR 88/62

    Interzonengeschäfte und sowjetzonale Enteignung

  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 40/69

    Schuldenhaftung einer Spaltgesellschaft

  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 265/51

    Entlassung eines Vorstandsmitglieds

  • BGH, 31.03.1954 - II ZR 57/53

    Rechtsstellung des zur gesetzlichen Vertretung einer GmbH mitberufenen

  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

  • BGH, 22.02.1971 - II ZR 100/68

    Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung - Anspruch auf Ausschließung

  • RG, 13.05.1929 - II 313/28

    1. Steht der Erhebung oder Weiterverfolgung der Anfechtungsklage gegen

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 -; für eine Gebietskörperschaft BGH 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68 - zu A I der Gründe) .
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 598/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 -; für eine Gebietskörperschaft BGH 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68 - zu A I der Gründe) .
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 966/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 -; für eine Gebietskörperschaft BGH 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68 - zu A I der Gründe) .
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 495/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 -; für eine Gebietskörperschaft BGH 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68 - zu A I der Gründe) .
  • BGH, 22.09.1988 - IX ZR 263/87

    Zulässigkeit der Rechtswahl des DDR-Rechts bei Arbeitsverträgen

    Als Enteignung kommen auch hoheitliche oder nur formal in ein privatrechtliches Gewand gekleidete Akte oder rein tatsächliche Eingriffe in Betracht, die zwar nicht als Enteignung bezeichnet, aber insgesamt gesehen nach Tendenz und Wirkung einer solchen gleichzuachten sind (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68, WM 1971, 1502, 1505).
  • BGH, 13.02.1975 - II ZR 22/71

    Verfassungsmäßigkeit des deutsch-niederländischen Finanzvertrags vom 8. April

    Das führt dazu, daß sich das Vermögen der Gesellschaft und diese selbst infolge der örtlich begrenzten Wirkung der Anteilsenteignung spalten (so in jüngeren Zeit Urt. d. Sen. v. 21.10.71 - II ZR 90/68, LM Nr. 1 zum RTAG = WM 1971, 1502 zu II 1 m.w.N.; zur in- und ausländischen Literatur und Rechtsprechung vgl. Auslandsvermögen von Handelsgesellschaften, gegen die Konfiskationsmaßnahmen getroffen worden sind, Diss. Münster 1968, insbes. S. 22 ff, 35 ff).
  • BGH, 03.07.1978 - II ZR 180/76

    Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils - Verletzung der Pflichten des

    Nach diesem Vortrag ist zwar zweifelhaft, ob hier bereits die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen sich das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Vermögen einer in der DDR ansässigen und dort ausdrücklich oder faktisch enteigneten Gesellschaft mit der Folge abspaltet, daß die Gesellschaft im Bundesgebiet mit dem dortigen Vermögen weiterbesteht (vgl. Urt. d. Sen. v. 22.2.71 - II ZR 100/68, WM 1971, 723 u. v. 21.10.71 - II ZR 90/68, LM RTAG Nr. 1 = WM 1971, 1502 zu III 1 a, c).
  • BGH, 26.10.1981 - II ZR 72/81

    Wirksame Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH - Notgeschäftsführer als

    Was für die Erteilung der Prozeßvollmacht maßgebend ist, gilt in gleicher Weise für die Genehmigung einer durch einen unzuständigen Vertreter erteilten Vollmacht: Die Genehmigung muß durch dasselbe Organ ausgesprochen werden, das für das Rechtsgeschäft selbst zuständig war, also durch einen anderen Geschäftsführer (Notgeschäftsführer) oder einen Sondervertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Urt. d. Sen. v. 21.10.71 - II ZR 90/68, LM RTAG Nr. 1 = WM 1971, 1502 zu B I 1 a).
  • BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Registergerichts - Enteignung von

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies bei einer Handelsgesellschaft aber nur dann der Fall, wenn der enteignende Staat so viele Mitgliedschaftsrechte an sich gebracht hat, daß er das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen Vermögens- und verwaltungsmäßig ähnlich wie bei einer Beschlagnahme des Unternehmens selbst beherrscht; denn seine Zwangsmaßnahmen haben dann wirtschaftlich denselben Erfolg wie ein unmittelbarer Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, den, soweit es im Ausland liegt, der ausländische Staat als Eingriff in seine Gebietshoheit nicht hinzunehmen braucht (Urt. d. Sen. v. 21.10.71 - II ZR 90/68, DM RTAG Nr. 1 = WM 1971, 1502 zu B III 2 b).
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