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   BGH, 21.10.1971 - VII ZR 45/70   

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BGH, 21.10.1971 - VII ZR 45/70 (https://dejure.org/1971,903)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1971 - VII ZR 45/70 (https://dejure.org/1971,903)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1971 - VII ZR 45/70 (https://dejure.org/1971,903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amerikanischer Schiedsspruch - Handelsvertrag - Vollstreckbarkeit - Vollstreckbarkeitserklärung - Versagungsgründe - Abschließend - Verstoß gegen gute Sitten

Papierfundstellen

  • BGHZ 57, 153
  • NJW 1972, 449
  • MDR 1972, 137
  • VersR 1972, 91
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der Bundesgerichtshof vormals in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67, BGHZ 52, 184, 188 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 168 ff; und 21. Oktober 1971 - VII ZR 45/70, BGHZ 57, 153, 156 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763, 2764; Beschluss vom 23. Mai 1991 - III ZR 90/90, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1 Einwendungen 1) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung, soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann.
  • BGH, 10.05.1984 - III ZR 206/82

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 52, 184, 189; 55, 162, 169; 57, 153, 157), daß zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und daß Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind.
  • BGH, 27.11.1986 - III ZR 64/86

    Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit Guten Sitten und der öffentlichen Ordnung

    In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es gegen den deutschen ordre public verstößt, "wenn ein ausländisches Schiedsgericht seine Zuständigkeit willkürlich, ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgendeine Grundlage zu haben, angenommen hat" (BGHZ 52, 184, 190; 55, 162, 173; 57, 153, 158), Dafür reicht es jedoch nicht aus, daß das Schiedsgericht eine Schiedsklausel möglicherweise rechtsirrtümlich angewendet oder ausgelegt hat.

    Kann demnach im vorliegenden Fall die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung abgelehnt werden, so müßte die Antragsgegnerin dar tun, daß sie sowohl sachlich- als auch verfahrensrechtlich nach niederländischem Recht, nach dem die Wirksamkeit des Schiedsspruchs zu beurteilen ist (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den Schiedsspruch in den Niederlanden zu Fall bringen könnte (vgl. BGHZ 57, 153, 157).

  • BGH, 23.05.1991 - III ZR 90/90

    Fehler eines ausländischen Schiedsverfahrens - Einhaltung der Voraussetzung der

    Zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht gehört auch das Verfahrensrecht; daraus folgt, daß Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (Senatsurteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 1014, insoweit in BGHWarn 1984 Nr. 161 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 52, 184; 55, 162; 57, 153).
  • OLG Hamburg, 26.01.1989 - 6 U 71/88
    Denn zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht gehört auch das Verfahrensrecht, so daß die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machenden Einwendungen für den Fall der versäumten Geltendmachung für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (BGH RIW 84, 644, 646; BGHZ 57, 153, 157).
  • BGH, 09.03.1978 - III ZR 78/76

    Anerkennung eines belgischen Schiedsspruchs

    Mit dieser abschließenden Regelung sind - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - die in § 1044 Abs. 2 ZPO genannten Gründe, aus denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist, entsprechend eingeschränkt (vgl. auch BGHZ 34, 274, 277 und BGHZ 57, 153, 155; ferner Art. VI Abs. 2 des deutschamerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsabkommens vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 II 488)).
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