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   BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86   

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https://dejure.org/1986,1204
BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86 (https://dejure.org/1986,1204)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1986 - 4 StR 386/86 (https://dejure.org/1986,1204)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1986 - 4 StR 386/86 (https://dejure.org/1986,1204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Vorschriftzeichens nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Straßenverkehrsordnung)- Zeichen 250 - als Verkehrsverbot für den fahrenden und für den ruhenden Verkehr - Verbindung mit einem eine zeitliche Ausnahme anordnenden Zusatzschild - Aussprechen eindeutiger und aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StVO (1970) § 41 Abs. 2
    Halte- und Parkverbot

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 194
  • NJW 1987, 198
  • MDR 1987, 161
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2009 - 1 Ss 65/08

    Regelungsgehalt des Verkehrszeichens 260 zu § 41 Abs. 2 StVO; Ordnungswidrigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem auf Vorlage des OLG Düsseldorf ergangenen Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 386/86 (BGHSt 34, 194 ff. = VRS 72, 134 ff. = NStE Nr. 2 zu § 41 StVO = NJW 1987, 198 f.; a.A. vorhergehend: OLG Hamm VRS 47, 475 f.; OLG Karlsruhe VRS 54, 309 ff.; OLG Köln VerkMitt 1977, 47 ff.; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf VRS 92, 231 ff.; Hentschel NJW 1993, 1171 ff., 1173; ders., Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVO , § 41 Rn. 248e m.w.N.) entschieden, dass das Verkehrsverbot nach StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 - Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" - dann kein Verbot für Halten oder Parken enthalte, wenn es mit einem zeitlich eingrenzenden Zusatzschild (dort "20.00 bis 5.00 Uhr") versehen sei.
  • AG Bremen, 23.06.2009 - 94 OWi 348/09

    Annahme eines Verkehrsverstoßes allein durch Parken eines Kraftfahrzeugs ohne

    Gerade Verkehrszeichen müssen eindeutig und aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH NJW 1987, 198).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1991 - 5 Ss OWi 358/91
    Gegenteiliges läßt sich auch aus dem Beschluß des BGH in BGHSt 34, 194 = DRsp II (286) 217 d nicht entnehmen.
  • VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 2393/96

    Abschleppen eines Fahrzeugs - Verkehrszeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art"

    Mit am 15. Januar 1990 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ausführt, der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 21. Oktober 1986 (-- 4 StR 386/86 --, BGHSt 34, 194) ausdrücklich festgestellt, dass das Zeichen 250 nur für den fahrenden, nicht aber auch für den ruhenden Verkehr gelte.

    Das Zeichen 250 hat im Ergebnis auch die Wirkung eines Haltverbotes (BGH, B. v. 21.10.1986 -- 4 StR 386/86 --, NJW 1987, 198).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 1986 (-- 4 StR 386/86 --, a.a.O., ergangen auf Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf) ausführt, die unterschiedlichen, für den gewählten Beispielfall jeweils zutreffenden Auslegungen des Merkmals "Straßenverkehr" zeigten, dass aus einer bloßen Wortinterpretation des Merkmals "Verkehrsverbote" der Regelungsgehalt des Zeichens 250 nicht ermittelt werden könne, trifft dies zu, soweit man aus dem Wortlaut eine abschließende Auslegung des Bedeutungsinhalts dieses Zeichens entnehmen wollte.

  • OLG Hamm, 10.06.2008 - 3 Ss OWi 795/07

    Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen

    § 41 StVO sieht unter anderem vor, dass Schilder Gebote und Verbote und Zusatzschilder allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote oder allgemeine Ausnahmen von diesen enthalten (vgl. BGH NJW 1987, 198).
  • OLG Köln, 05.09.1996 - Ss 417/96
    Indes läßt sich dem Zeichen 242 mit der für Verkehrszeichen gebotenen Eindeutigkeit und Verständlichkeit (vgl. BGHSt 34, 194, 197; OLG Düsseldorf NZV 1992, 85) auch ein Regelungsgehalt für den ruhenden Verkehr entnehmen.
  • VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19

    Abschleppkosten für Entfernung eines geparkten Pkw aus mit Verkehrszeichen 250

    Dem vom Kläger zitierten Grundsatzbeschluss des BGH vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 386/86 - (amtliche Entscheidungssammlung BGHSt 34, S. 194 ff.; zustimmend etwa das Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 9. November 1995 - 2 Ss (OWi) 290/95 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, S. 80 [81], überzeugend ablehnend dagegen u. a. der Hessische Verwaltungsgerichtshof etwa im Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2396/96 -, juris Rdnr. 24 ff.), der aus der heterogenen Zielrichtung der mit den Zeichen 250 ff. ausgesprochenen "Verkehrsverbote", insbesondere solcher zur Lärmminderung, die fehlende Eindeutigkeit einer Geltung des Zeichens 250 auch für den ruhenden Verkehr folgerte, ist durch diese textliche Neufassung im Abschnitt 6 der Anlage 2 zur StPO im Zusammenhang mit deren klarer Begründung die Basis entzogen.
  • OLG Dresden, 09.11.1995 - 2 Ss OWi 290/95
    Das Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO Zeichen 250 mit Zusatzschildern "nur gültig von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr" hat das Recht des Betroffenen, bis zum Ablauf der zwei Stunden dort zu parken, nicht berührt; denn es galt nur für den fahrenden, dagegen nicht für den ruhenden Verkehr (BGHSt 34, 194 ff., 198).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2021 - 1 LB 488/20

    Kosten einer Abschleppmaßnahme - Abrechnung von Personalkostenanteil und

    Dem vom Kläger zitierten Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 386/86 - sei durch die geltende StVO mit deren klarer Begründung die Basis entzogen.
  • OLG Celle, 07.08.1987 - 1 Ss OWi 274/87
    Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGHSt 34, 194 [hier: II (286) 217 d]), in welchem es um die Bedeutung eines Verkehrsverbotes nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO und seine Abgrenzung gegen ein Park- und Halteverbot ging, umfaßt das Benutzungsverbot des Zeichens 241 beide Formen verkehrsrechtlichen Verhaltens "anderer Verkehrsteilnehmer«.
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