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   BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08   

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https://dejure.org/2008,6086
BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08 (https://dejure.org/2008,6086)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2008 - 4 StR 440/08 (https://dejure.org/2008,6086)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 440/08 (https://dejure.org/2008,6086)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 323c StGB; § 306 StGB; § 206a StPO; § 264 StPO; § 266 StPO
    Unterlassene Hilfeleistung; Brandstiftung; Verfahrenseinstellung bei mangelndem Eröffnungsbeschluss (Begriff der Tat im prozessualen Sinne; Indizwirkung des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 286
  • NStZ-RR 2011, 266
  • NStZ-RR 2011, 303
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.1993 - 1 StR 21/93

    Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn eine Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08
    Zwar kann ein Angeklagter, wenn unaufklärbar bleibt, ob er sich in strafbarer Weise an der einen Unglücksfall bildenden Brandstiftung beteiligt hat, nach § 323 c StGB bestraft werden, wenn er die erforderliche, ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (vgl. BGHSt 39, 164).

    Das ist ohne Weiteres dann der Fall, wenn die Begehungstat, wie in dem der Entscheidung BGHSt 39, 164 zu Grunde liegenden Fall, wäre sie als erwiesen anzusehen, den dann zugleich verwirklichten Straftatbestand des § 323 c StGB als subsidiäres Delikt verdrängen würde (vgl. BGH aaO S. 166).

  • BGH, 19.07.2018 - 4 StR 603/17

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verneinung einer Beteiligung der Angeklagten an der Brandstiftung als Mittäter oder Gehilfen gelangen, wird eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu prüfen sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1993 - 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 440/08, NStZ 2009, 286).
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