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   BGH, 21.10.2011 - V ZR 75/11   

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https://dejure.org/2011,1526
BGH, 21.10.2011 - V ZR 75/11 (https://dejure.org/2011,1526)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2011 - V ZR 75/11 (https://dejure.org/2011,1526)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2011 - V ZR 75/11 (https://dejure.org/2011,1526)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 S 2 WoEigG, § 5 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Erstreckung des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehörige Hebeanlage

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 3, 5
    Sondereigentum an der eine Doppelstockgarage betreibenden Hebeanlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstrecken des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehörige Hebeanlage

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Eigentümergemeinschaft bei durch Hebevorrichtung einer Doppelstockgarage verursachtem Fahrzeugschaden

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum einer Doppelstockgarage; §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondereigentum an Doppelstockgarage erstreckt sich auf Hebeanlage

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Erstreckung des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehörige Hebeanlage

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Erstreckung des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehörige Hebeanlage

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 10 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    WEG § 3 Abs. 2 Satz 2; § 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstrecken des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehörige Hebeanlage

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Erstreckung des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehörige Hebeanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Doppelstockgarage: Sondereigentum umfasst Hebeanlage!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hebeanlage von Doppelparker kann Sondereigentum sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hebeanlage von Doppelparker kann WEG-Sondereigentum sein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Duplexparker ist Sondereigentum: Erstattungsansprüche?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Doppelstockgarage nebst Hebeanlage kann im Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stehen - Schadensersatzklage gegen Wohnungseigentümergemeinschaft wegen beschädigtem Pkw unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 10 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    WEG § 3 Abs. 2 Satz 2; § 5 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Duplexparker: Hebeanlage ist Sondereigentum! (IMR 2012, 112)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 85
  • MDR 2012, 17
  • NZM 2012, 422
  • ZMR 2012, 377
  • WM 2012, 1972
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 21.10.2011 - V ZR 75/11
    Denn das Wohnungseigentumsgesetz sieht dinglich verselbständigte Untergemeinschaften an einzelnen Gebäudeteilen nicht vor, erlaubt es also nicht, eine mehreren Doppelstockgaragen dienende Hydraulikanlage dem Sondereigentum (nur) der Eigentümer dieser Garagen zuzuordnen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 168 mwN).
  • OLG Jena, 24.11.1999 - 6 W 715/99

    Benutzungsregelung für Doppelparker nach § 15 Abs. 1 WEG zulässig

    Auszug aus BGH, 21.10.2011 - V ZR 75/11
    Es entspricht heute allgemeiner Auffassung, dass eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für zwei oder vier Pkw genutzt werden kann (sog. Doppelstockgarage), einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG bildet und daher als Ganze im Teileigentum einer Person oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 1427; NJW-RR 1995, 783, 784; AG Rosenheim ZMR 2008, 923, 924; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 5 WEG Rn. 19; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 3 WEG Rn. 7; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 2. Aufl., § 3 WEG Rn. 11; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 65; Zimmer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 24 aE; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 34; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 43; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 29; Timme/Kesseler, WEG, § 3 Rn. 49; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 3 Rn. 8; Schuschke, NZM 1999, 1121, 1122; Böttcher, RPfleger 2004, 21, 25; Noack, Rpfleger 1976, 5; im Ergebnis auch OLG Jena, ZWE 2000, 232, 233).
  • BayObLG, 21.07.1994 - 2Z BR 56/94

    Eintragung der Benutzungsregelung für einer Duplex-Garage im Grundbuch

    Auszug aus BGH, 21.10.2011 - V ZR 75/11
    Es entspricht heute allgemeiner Auffassung, dass eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für zwei oder vier Pkw genutzt werden kann (sog. Doppelstockgarage), einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG bildet und daher als Ganze im Teileigentum einer Person oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 1427; NJW-RR 1995, 783, 784; AG Rosenheim ZMR 2008, 923, 924; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 5 WEG Rn. 19; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 3 WEG Rn. 7; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 2. Aufl., § 3 WEG Rn. 11; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 65; Zimmer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 24 aE; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 34; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 43; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 29; Timme/Kesseler, WEG, § 3 Rn. 49; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 3 Rn. 8; Schuschke, NZM 1999, 1121, 1122; Böttcher, RPfleger 2004, 21, 25; Noack, Rpfleger 1976, 5; im Ergebnis auch OLG Jena, ZWE 2000, 232, 233).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1999 - 3 Wx 14/99

    Instandsetzungskosten einer Hebebühne

    Auszug aus BGH, 21.10.2011 - V ZR 75/11
    Dass die Hebebühne nebst Antrieb notwendiger Bestandteil einer Doppelstockgarage ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (aA OLG Celle, NJW-RR 2005, 1682; OLG Düsseldorf, MittBayNot 2000, 110, 111; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 43; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 31).
  • OLG Celle, 19.08.2005 - 4 W 162/05

    Überprüfung der Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus BGH, 21.10.2011 - V ZR 75/11
    Dass die Hebebühne nebst Antrieb notwendiger Bestandteil einer Doppelstockgarage ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (aA OLG Celle, NJW-RR 2005, 1682; OLG Düsseldorf, MittBayNot 2000, 110, 111; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 43; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 31).
  • BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 4/95

    Sondereigentum an einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung

    Auszug aus BGH, 21.10.2011 - V ZR 75/11
    Es entspricht heute allgemeiner Auffassung, dass eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für zwei oder vier Pkw genutzt werden kann (sog. Doppelstockgarage), einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG bildet und daher als Ganze im Teileigentum einer Person oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 1427; NJW-RR 1995, 783, 784; AG Rosenheim ZMR 2008, 923, 924; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 5 WEG Rn. 19; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 3 WEG Rn. 7; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 2. Aufl., § 3 WEG Rn. 11; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 65; Zimmer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 24 aE; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 34; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 43; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 29; Timme/Kesseler, WEG, § 3 Rn. 49; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 3 Rn. 8; Schuschke, NZM 1999, 1121, 1122; Böttcher, RPfleger 2004, 21, 25; Noack, Rpfleger 1976, 5; im Ergebnis auch OLG Jena, ZWE 2000, 232, 233).
  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    In Betracht kommt allerdings nicht Mitsondereigentum, das das Wohnungseigentumsgesetz ebenso wenig vorsieht wie dinglich verselbständigte Untergemeinschaften an einzelnen Gebäudeteilen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 168 f.; Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 75/11, NJW-RR 2012, 85 Rn. 9), sondern allenfalls vertikal ("lotrecht") geteiltes Sondereigentum, wie es dem Eigentum an einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB entspricht (näher hierzu Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 8 ff.).
  • LG München I, 05.11.2012 - 1 S 1504/12

    Sondereigentum an Bauteilen einer Doppelstockgarage; Teilungserklärung

    aa) Zwar sind einzelne Stellplätze bei Doppel- oder Mehrfachparkern nicht sondereigentumsfähig (vgl. LG Dresden, ZMR 2010, 979, Thüringer OLG, BWNotZ 2006, 43; BayObLG, NJW-RR 1995, 783), jedoch kann an einem Duplex- bzw. Mehrfachparker jeweils in seiner Gesamtheit nach h.M. Sondereigentum begründet werden (vgl. BGH NJW-RR 2012, 85-86 m.w.N.; Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 24a, Bärmann/Armbrüster, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 65).

    Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung vom 21.10.2011 (NJW-RR 2012, 85-86) hinsichtlich der technischen Vorrichtungen von Duplex- oder Mehrfachparkern jedenfalls für den Fall bejaht, dass durch die Hydraulik einer Doppelstockgarage keine weitere Garageneinheit betrieben wird.

    Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.10.2011 (NJW-RR 2012, 85-86) jedoch nicht angeschlossen und die Sondereigentumsfähigkeit der technischen Einrichtungen eines Duplex- oder Mehrfachparkers grundsätzlich anerkannt (so auch Klimesch, IMR 2012, 112).

    Dies hatte der Bundesgerichtshof im Rahmen der vorgenannten Entscheidung vom 21.10.2011 (NJW-RR 2012, 85-86) nicht zu entscheiden, da in der dortigen Fallkonstellation die Doppelstockgarage einschließlich der Hydraulikanlage insgesamt dem Sondereigentum zugewiesen war.

    Hierzu hat, wie oben ausgeführt, der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.10.2011 (NJW-RR 2012, 85-86) bereits ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass die Hebebühne notwendiger Bestandteil einer Doppelstockgarage ist, die Zuweisung der Doppelstockgarage zum Sondereigentum nicht hindert.

    Es ging nur um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze, insbesondere der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2011 Az.: V ZR 75/11, NJW-RR 2012, 85 und vom 8.7.2011 Az: V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 auf einen reinen Einzelfall, nämlich auf die Auslegung einer konkreten Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung.

  • BGH, 07.03.2024 - V ZB 46/23

    Sind Stellplätze innerhalb einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig?

    Offen gelassen hat der Senat, ob auch der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig ist (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 75/11, NJW-RR 2012, 85 Rn. 7).
  • LG Stuttgart, 19.11.2014 - 10 S 4/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Nichtbenennung eines

    Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer von ihr profitiert; ausreichend ist, dass mindestens zwei Wohnungs- oder Teileigentümer auf die Nutzung der Anlage angewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 75/11 -, juris).
  • LG München I, 01.02.2016 - 1 S 12786/15

    Kein Bereicherungsausgleich bei eigenmächtiger Instandsetzung von Sondereigentum

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2011 - V ZR 75/11 über die Sondereigentumsfähigkeit von Duplexstellplätzen bzw. Teilen davon beschlossen die Eigentümer, dass die Kosten der Fahrblechsanierung von den jeweiligen Sondereigentümern getragen würden und verlangen nun den auf den Stellplatz der Beklagten entfallenden Betrag von den Beklagten.
  • OLG München, 09.02.2017 - 34 Wx 333/16

    Gemeinschaftseigentum, Teileigentum und Sondereigentum an bestimmten Räumen und

    Dafür genügt allerdings nicht schon, dass sich ein Raum oder eine Anlage zur gemeinsamen Nutzung eignet und anbietet (vgl. BGH a. a. O.; Jenißen/Griwotz WEG 5. Aufl. § 5 Rn. 28); ihr Zweck muss vielmehr darauf ausgerichtet sein, mehr als nur einem Wohnungs- oder Teileigentümer einen ungestörten Gebrauch seines Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums zu ermöglichen und zu erhalten (BGH NJW-RR 2012, 85; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 5 Rn. 29; Timme/Gerono § 5 Rn. 30).
  • AG Dippoldiswalde, 25.04.2013 - 2 C 804/12

    Wie wird an einer Duplex-Hebeanlage Sondereigentum begründet?

    Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2011 (V ZR 75/11) steht fest, dass die Duplex-Hebeanlage Sondereigentum ist.
  • LG Koblenz, 10.03.2014 - 2 S 49/13

    Bleibt Gemeinschaftseigentum an Heizungsanlage nach Teilung bestehen?

    Ausreichend ist, dass mindestens zwei Wohnungs- oder Teileigentümer auf die Nutzung der Anlage angewiesen sind (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 in NJW-RR 2012, S. 85 f.).
  • LG Berlin, 22.02.2023 - 44 O 103/22

    Bauliche Herstellung der Abgeschlossenheit des Treppenraumes

    Bestandteil des Gemeinschaftseigentums sind nach § 5 Abs. 2 WEG Anlagen oder Einrichtungen sind, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (BGH, NJW-RR 2012, 85).
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