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   BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14   

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https://dejure.org/2015,38666
BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14 (https://dejure.org/2015,38666)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2015 - I ZR 173/14 (https://dejure.org/2015,38666)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 (https://dejure.org/2015,38666)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Ecosoil

    § 30 Abs 1 MarkenG, § 103 Abs 1 InsO, Art 23 Abs 1 S 2 EGV 40/94, Art 23 Abs 1 S 2 EGV 207/2009
    Markenverletzungsklage einer insolventen Konzerngesellschaft und Lizenzgeberin gegen eine lizenzerwerbende andere Konzerngesellschaft: Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages; vollständige Erfüllung eines Lizenzkaufs unter Konzerngesellschaften; Fortbestand des ...

  • damm-legal.de

    Zum Nachweis eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr bedarf es eines schriftlichen Vertrages

  • IWW

    § 125b Nr. 2, § ... 14 Abs. 6 MarkenG, §§ 670, 683, 677 BGB, § 108 Abs. 1 InsO, § 103 InsO, §§ 108, 112 InsO, § 103 Abs. 1 InsO, § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 314 ZPO, § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG, § 986 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses; Erfüllung des Lizenzvertrages im Falle eines Lizenzkaufs durch Erbringen der gegenseitigen Hauptleistungen

  • online-und-recht.de

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im geschäftlichen Verkehr idR nur durch schriftliche Vereinbarung

  • kanzlei.biz

    Nachweis über Markenlizenzvertrag erfordert schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses

  • Betriebs-Berater

    Markenlizenzvertrag zwischen Konzerngesellschaften in der Insolvenz - "ECOSoil"

  • rewis.io

    Markenverletzungsklage einer insolventen Konzerngesellschaft und Lizenzgeberin gegen eine lizenzerwerbende andere Konzerngesellschaft: Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages; vollständige Erfüllung eines Lizenzkaufs unter Konzerngesellschaften; Fortbestand des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses; Erfüllung des Lizenzvertrages im Falle eines Lizenzkaufs durch Erbringen der gegenseitigen Hauptleistungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ecosoil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur beiderseitigen vollständigen Erfüllung eines Lizenzvertrags zwischen Konzerngesellschaften ("Ecosoil")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konzernweite Nutzung einer Gemeinschaftsmarke: Kein Erlöschen der Lizenz infolge der Insolvenz der Lizenzgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Nachweis eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr bedarf es eines schriftlichen Vertrages

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Markenlizenzverträgen zwischen Konzerngesellschaften in der Insolvenz

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zum Nachweis eines Lizenzvertrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Firma als Unternehmenskennzeichen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenübertragung - und der bestehende Lizenzvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines Asset Deals?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lizenzvertrag zur Markennutzung - und die Insolvenz der Markeninhaberin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lizenzvertrag zur Markennutzung - und der Nachweis seines Abschlusses im kaufmännischen Geschäftsverkehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragsschluss zwischen verbundenen Unternehmen - und der Rechtsbindungswille

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfordert Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Ecosoil

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfordert Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nachweis eines markenrechtlichen Lizenzvertrages idR. nur durch schriftliche Dokumentation

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um die Lizenzvergabe der Marke "Ecosoil"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 40
  • MDR 2016, 221 (Ls.)
  • GRUR 2016, 201
  • NZI 2016, 97
  • MMR 2017, 68
  • BB 2016, 780
  • DB 2016, 529
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013, I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 - Baumann).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Lizenznehmer nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags dem Lizenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, während der Laufzeit des Lizenz- oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 = WRP 2013, 1473 - Baumann, mwN).

    Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Baumann).

    Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 - Baumann).

    Dabei erstreckt sich der Schutz des Unternehmenskennzeichens auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 40 - Baumann, mwN).

  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 38/12

    Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderlichen

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Januar 2013, XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16).

    Bei einem solchen Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16).

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04

    Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Da kein unbewegliches Vermögen betroffen ist, eröffnen derartige Nutzungsverträge für den Insolvenzverwalter einer jeden Vertragspartei ein Wahlrecht nach § 103 InsO, falls sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllt waren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, GRUR 2006, 435 Rn. 21 mwN).

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllt sind, zwar nicht zu einem Erlöschen der Ansprüche; sie hat aber zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 435 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 23.03.1982 - KZR 5/81

    Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1982, KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil).

    Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 41; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 113; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil).

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Die Beklagte kann Ansprüchen der Klägerin wegen einer Verletzung des Rechts am Unternehmenskennzeichen jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 986 BGB entgegenhalten, dass die Schuldnerin ihr das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 178/91, BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 91 f. - Hotel Adlon; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 46 - Cambridge Institute).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04

    Cambridge Institute

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Die Beklagte kann Ansprüchen der Klägerin wegen einer Verletzung des Rechts am Unternehmenskennzeichen jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 986 BGB entgegenhalten, dass die Schuldnerin ihr das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 178/91, BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 91 f. - Hotel Adlon; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 46 - Cambridge Institute).
  • BGH, 18.03.1993 - I ZR 178/91

    Unterscheidbarkeit bei übereinstimmenden Familiennamen - Priorität gegenüber

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Die Beklagte kann Ansprüchen der Klägerin wegen einer Verletzung des Rechts am Unternehmenskennzeichen jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 986 BGB entgegenhalten, dass die Schuldnerin ihr das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 178/91, BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 91 f. - Hotel Adlon; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 46 - Cambridge Institute).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02

    BOSS-Club

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Ob den Erklärungen der Parteien nach diesen Maßstäben ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 37 und 39 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club, mwN).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an oder im Interesse einer ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person das Fehlen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - I R 54/95, NJW 1997, 2004, 2006).
  • LG München I, 09.02.2012 - 7 O 1906/11

    Insolvenzverfahren: Insolvenzfestigkeit von einfachen Patentlizenzen

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14
    Im Falle eines Lizenzkaufs ist der Lizenzvertrag im Sinne von § 103 InsO in der Regel beiderseits vollständig erfüllt, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten ausgetauscht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat (vgl. LG München I, GRUR-RR 2012, 142, 143; MünchKomm.InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 76; Gottwald/Huber, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Aufl., § 37 Rn. 50; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 47 Rn. 74; Jaeger/Jacoby, InsO, Vor §§ 103-119 Rn. 127; FK-InsO/Wegener, 8. Aufl., § 103 Rn. 23; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 2011, § 103 Rn. 64; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 108 InsO Rn. 7; Weber/Hötzel, NZI 2011, 432, 434; Bullinger/Hermes NZI 2012, 492, 493 f.; Brinkmann, NZI 2012, 735, 740; Dahl/Schmitz, BB 2013, 1032, 1033).
  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 241/14

    Baumann II - Marken- und Wettbewerbsrecht: Vermeidung von Wertungswidersprüchen

    Die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines Dritten, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichen identisches oder ähnliches Zeichen benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club; BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 - Baumann I; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil).

    Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

    Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der an den durch den Inhaber des Zeichenrechts zu führenden Nachweis, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs- oder Lizenzvertrag bestand, keine geringen Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

    Erforderlich ist in der Regel eine schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

    Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. = WRP 2013, 1473 - Baumann I; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 37 - WRP 2016, 1236 - Baumann II).

    Vielmehr gelten sie auch für den Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 32 - Ecosoil).

    Vielmehr genügt im Allgemeinen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 33 - Ecosoil).

    Vielmehr besteht der Lizenzvertrag zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien fort; der neue Inhaber der Markenrechte tritt - wenn es wie im Streitfall an einer Zustimmung des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag fehlt - nicht in den Lizenzvertrag ein (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 53 - Ecosoil, mwN).

    Der Senat hat die Frage, ob das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags zusammen mit der Marke auf einen neuen Inhaber übertragen werden kann, wenn eine Vertragsübernahme durch ihn wegen eines Widerspruchs des Lizenznehmers scheitert, bislang nicht entschieden (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 55 - Ecosoil).

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - 15 U 2/17

    Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders

    Fehlt ein Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) kann gleichwohl (nur dann) eine konkludente Willenserklärung anzunehmen sein, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung bzw. sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der schutzwürdige Erklärungsempfänger sie tatsächlich auch so verstanden hat (BGH GRUR 2016, 201 - Ecosoil; BGH NJW 2002, 363, 365; BGH NJW 1995, 953; BGH NJW 1984, 2279).
  • BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - zu den

    Denn so wie allein die bloße Duldung oder (konkludente) Gestattung eines mit der Marke identischen Zeichens keine (rechtserhaltende) Zustimmung i. S. des § 26 Abs. 2 MarkenG darstellt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rdnr. 134) und daher auch nicht genügt, um die Entstehung eines eigenen Kennzeichenrechtes an dem betreffenden Zeichen zugunsten des Nutzers bzw. Gestattungsempfängers auszuschließen (vgl. BGH GRUR 2013, 1150 Tz. 50 - Baumann; GRUR 2016, 201 Tz. 31 Ecosoil), kann auch ein dem Markeninhaber zuwachsender Besitzstand an dem Zeichen bzw. der Marke bei einer Benutzung durch den Gestattungsempfänger nur durch Abschluss eines solchen über die Gestattung der Benutzung hinausgehenden Lizenz- oder Gestattungsvertrages begründet werden bzw. bestehen.

    Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Nr. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

  • OLG Nürnberg, 02.03.2021 - 3 U 321/16

    Marke, Schadensersatz, Verwechslungsgefahr, Patent, Berufung, Zeichen,

    Er erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 65 - Ecosoil).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2020 - 6 U 46/18

    Abgrenzung zwischen Duldung und Gestattung der Nutzung eines

    Der BGH hat in der Entscheidung Ecosoil (GRUR 2016, 201, Rn 31) in diesem Zusammenhang nämlich weiter ausgeführt: "Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn 51 - Baumann)".
  • OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21

    Kennzeichenverletzung durch Messeauftritt unter Verwendung eines

    Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens erstreckt sich auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (BGH, Urt. v. 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 65 - Ecosoil).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 52/20
    Der Abschluss eines Lizenzvertrags kann auch konkludent erfolgen (BGH, GRUR 2016, 201, Rn. 28 - Ecosoil).
  • LG Düsseldorf, 12.01.2022 - 2a O 202/20
    Inwieweit das angegriffene Zeichen selbst als Unternehmenskennzeichen oder Produktkennzeichen aufgefasst wird, ist insoweit nicht erheblich, weil nicht nur eine unternehmenskennzeichnende, sondern auch eine produktkennzeichnende Verwendung vom Schutz des § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG erfasst wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 201 - Ecosoil; BGH, GRUR 2016, 965 - Baumann II; BGH, GRUR 2013, 1150 - Baumann; BGH, GRUR 2012, 635 - METRO/ROLLER's Metro; BGH, GRUR 2005, 871 - Seicom; BGH, GRUR 2011, 623 - Peek & Cloppenburg II; Mielke in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 27. Ed. 01.10.2021, § 15 MarkenG, Rn. 22).
  • LG Köln, 17.04.2020 - 33 O 23/19
    Vom Schutz des § 15 Abs. 2 MarkenG wird dabei nicht nur die firmenmäßige Nutzung des Kollisionszeichens, sondern auch seine markenmäßige Verwendung erfasst (vgl. BGH GRUR 2016, 201, 206 - Ecosoil; BGH GRUR 2016, 965, 967 - Baumann II; BGH GRUR 2013, 1150, 1153 - Baumann).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2023 - 2 U 110/22

    Patentkauf- und Patentlizenzvertrag

  • LG Hamburg, 14.07.2016 - 327 O 392/14

    Markenverletzung: Anspruch auf Unterlassung einer Bezeichnung, auf Löschung einer

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