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   BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15   

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https://dejure.org/2015,34020
BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15 (https://dejure.org/2015,34020)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2015 - VII ZB 8/15 (https://dejure.org/2015,34020)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15 (https://dejure.org/2015,34020)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 ArbGG, § 5 Abs 3 S 1 ArbGG, § 84 Abs 1 HGB, §§ 84 ff HGB
    Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters: Vertragliches Tätigkeitsverbot bei ausschließlicher Bindung an ein Finanzdienstleistungsunternehmen und seine Produktpartner; Ermittlung der in den ...

  • IWW

    §§ 84 ff. HGB, § 17a G... VG, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 92a Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 3 ArbGG, § 13 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 84 Abs. 2 HGB, § 84 Abs. 1 HGB, §§ 92, 84 Abs. 1 HGB, § 92a HGB, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG, § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB, § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Formulierung einer Bestimmung mit der Konsequenz eines vertraglichen Tätigkeitsverbots in einem Handelsvertretervertrag

  • Betriebs-Berater

    Einstufung als Einfirmenvertreter bei vertraglichem Tätigkeitsverbot in Handelsvertretervertrag

  • rewis.io

    Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters: Vertragliches Tätigkeitsverbot bei ausschließlicher Bindung an ein Finanzdienstleistungsunternehmen und seine Produktpartner; Ermittlung der in den ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 92 a Abs. 1 S. 1
    Feststellung der durchschnittlichen Vergütung eines Einfirmenvertreters kraft Vertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Formulierung einer Bestimmung mit der Konsequenz eines vertraglichen Tätigkeitsverbots in einem Handelsvertretervertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Auslegung eines Tätigkeitsverbots in Einfirmen-Handelsvertretervertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtswegabgrenzung bei einem Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Handelsvertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschließlichkeitsvertreter - und die Frage des Rechtswegs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Vorliegen eines vertraglichen Tätigkeitsverbots i.S.v. § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB im Handelsvertretervertrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslegung eines Handelsvertretervertrags kann vertragliches Tätigkeitsverbot ergeben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einstufung als Einfirmenvertreter bei vertraglichem Tätigkeitsverbot in Handelsvertretervertrag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Einfirmenvertreter kraft Vertrages, Tätigkeitsverbot, Verbot anderweitiger Tätigkeit, Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung eines Handelsvertretervertrags kann vertragliches Tätigkeitsverbot ergeben

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    OVB könnte jetzt häufiger mit dem Arbeitsgericht zu tun haben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auslegung eines Handelsvertretervertrags kann vertragliches Tätigkeitsverbot ergebe

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsstellung des Handelsvertreters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 316
  • ZIP 2016, 424
  • MDR 2016, 38
  • VersR 2016, 252
  • WM 2015, 2271
  • BB 2015, 2956
  • DB 2015, 2815
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14

    Rechtswegzuständigkeit: Arbeitnehmereigenschaft des Handelsvertreters bei

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
    Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung "Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln" ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014, VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117 Rn. 18).

    Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117 Rn. 18).

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08

    Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
    § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 Abs. 1 HGB unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12, ZVertriebsR 2013, 318, 319, juris Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 23; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VIII ZB 30/00, NJOZ 2001, 42, 44, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dann ist für die Frage des Rechtswegs die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14).

    Vielmehr hat der Kläger dann die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 18).

  • BGH, 09.12.1963 - VII ZR 113/62

    Einfirmenvertreter, Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Zuständigkeit des

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
    Keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind als vorläufige Zahlungen gewährte Vorschüsse, die dem Handelsvertreter nicht auf Dauer verbleiben; gezahlte Provisionsvorschüsse sind aber insoweit als Vergütung anzurechnen, als sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17; Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498, zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs [Recht der Handelsvertreter], BGBl. I 1953 S. 771, 776, der Vorläufervorschrift von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

    Sind in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandene Provisionsansprüche oder in diesem Zeitraum gezahlte Provisionsvorschüsse, die nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden, nachträglich wieder entfallen, so können die darauf geleisteten Zahlungen nicht mehr als Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498).

  • BGH, 28.06.2011 - VIII ZB 91/10

    Rechtswegabgrenzung für eine Provisionsrückzahlungsklage gegen einen

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
    (1) Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - VII ZB 36/14, ZVertriebsR 2015, 116 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17).

    Keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind als vorläufige Zahlungen gewährte Vorschüsse, die dem Handelsvertreter nicht auf Dauer verbleiben; gezahlte Provisionsvorschüsse sind aber insoweit als Vergütung anzurechnen, als sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17; Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498, zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs [Recht der Handelsvertreter], BGBl. I 1953 S. 771, 776, der Vorläufervorschrift von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

  • BGH, 04.02.2015 - VII ZB 36/14

    Rechtswegabgrenzung für einen Provisionrückzahlungsanspruch nach Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
    (1) Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - VII ZB 36/14, ZVertriebsR 2015, 116 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17).

    Eine Berücksichtigung von Provisionsrückforderungsansprüchen des Unternehmers kommt bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG maßgebenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung des Handelsvertreters allein dann in Betracht, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandene Provisionsansprüche oder in diesem Zeitraum gezahlte Provisionsvorschüsse, die nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden, betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - VII ZB 36/14, ZVertriebsR 2015, 116 Rn. 12).

  • BGH, 18.07.2013 - VII ZB 45/12

    Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
    § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 Abs. 1 HGB unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12, ZVertriebsR 2013, 318, 319, juris Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 23; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VIII ZB 30/00, NJOZ 2001, 42, 44, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2001 - V ZB 40/99

    Erledigung einer Streitigkeit über die Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
    d) Das Beschwerdegericht wird ferner gegebenenfalls zu beachten haben, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird; beachtlich sind hingegen etwaige Veränderungen nach Rechtshängigkeit, durch die ein zunächst unzuständiges Gericht zuständig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, 1008, juris Rn. 4, m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2000 - VIII ZB 30/00

    Handelsvertretereigenschaft eines Tankstellenpächters; Rechtsweg zu den

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15
    § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 Abs. 1 HGB unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12, ZVertriebsR 2013, 318, 319, juris Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 23; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VIII ZB 30/00, NJOZ 2001, 42, 44, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BAG, 03.11.2020 - 9 AZB 47/20

    Rechtsweg - Anforderungen an den Klägervortrag in sog. aut-aut-Fällen

    (4) Aus diesen Gründen reicht außerhalb der "sic-non-Fälle" die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, ebenso wenig aus wie ein schlüssiger Klagevortrag, um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen (vgl. BAG 28. Oktober 1993 - 2 AZB 12/93 - zu III 2 a bb der Gründe; 30. August 1993 - 2 AZB 6/93 - zu III 3 a bb der Gründe; BGH 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15 - Rn. 25; 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08 - Rn. 19, BGHZ 183, 49; so bereits BAG 30. Juni 1960 - 5 AZR 404/59 - zu 2 b der Gründe, BAGE 9, 313; 15. Juli 1961 - 5 AZR 472/60 - zu I 1 der Gründe; 13. März 1964 - 5 AZR 144/63 - zu 4 der Gründe, BAGE 15, 292; vgl. aus dem Schrifttum Hager FS Kissel 1994, 327, 339 f.; MHdB ArbR/Jacobs 4. Aufl. § 389 Rn. 22; Kissel NZA 1995, 345, 353; Düwell/Lipke/Zimmermann/Krasshöfer 5. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 13; Lansnicker Prozesse in Arbeitssachen 3. Aufl. § 2 Rn. 57; DLW/Luczak 15. Aufl. Kapitel 14 Rn. 217; Natter/Gross/Rieker ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 76; Schaub Arbeitsgerichtsverfahren 7. Aufl. § 10 Rn. 36; GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 168; GK-ArbGG/Schütz Stand April 2018 § 2 Rn. 286; Schwab/Weth/Walker ArbGG 5. Aufl. § 2 Rn. 241 f.; Windel ZZP 1998, 3, 24; H/W/K/Ziemann 9. Aufl. § 48 ArbGG Rn. 31; aA BeckOK ArbR/Clemens Stand 1. September 2020 ArbGG § 2 Rn. 10; ErfK/Koch 20. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 38; HzA-Mikosch Stand 2015/05 Gruppe 21 Rn. 348 f.) .

    b) Im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG enthält die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eine vorgreifliche Sonderregelung (vgl. BGH 27. Oktober 2009 - VIII ZB 45/08 - Rn. 25) , die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. BGH 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15 - Rn. 12) .

  • OLG Frankfurt, 10.08.2018 - 8 UF 121/18

    Zulässigkeit eines Antrags auf Auskunftserteilung nach § 1686 BGB

    In dieser Situation ist anerkannt, dass allein der schlüssige Tatsachenvortrag des Antragstellers zur Prüfung der Zulässigkeit seiner Verfahrenseinordnung heranzuziehen ist (st. Rspr., auch BGH IHR 2016, 122-124, Rz. 25; BGHZ 183, 49 ff., Rz. 14).
  • BGH, 25.10.2016 - VI ZR 678/15

    Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Berichterstattung auf der

    Die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen bedürfen insoweit im Rahmen des Zuständigkeitsstreits keines Beweises, für die Zuständigkeitsfrage ist vielmehr die Richtigkeit des - schlüssigen - Klagvortrags zu unterstellen (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15, NJW 2016, 316 Rn. 25; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 24.03.2016 - VII ZR 150/15

    Staatenimmunität: Geltung der deutschen Gerichtsbarkeit für das Handeln eines

    Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der eine schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage ausreicht und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15, NJW 2016, 316 Rn. 25; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14 m.w.N.), kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden.
  • LAG Köln, 13.02.2019 - 9 Ta 229/18

    Rechtsweg für Ansprüche eines "freiberuflich" im Vertrieb tätigen Ingenieurs

    § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, selbständige Handelsvertreter unter anderen Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 U 130/13

    Werklohnklage: Prüfung der Stellvertretung auf der Zulässigkeits- und

    Da die Vergütungsklage gegen die Beklagte auch begründet sein kann, wenn die AGB der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden sind, handelt es sich insoweit nicht um eine "doppelrelevante Tatsache", so dass sie bereits auf der Zulässigkeitsebene zur Überzeugung des Senats nachzuweisen war (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2015 - VII ZB 8/15, bei Juris Rn. 25; ferner: BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 1/11, bei Juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.4.2015 - 5 U 120/14, bei Juris Rn. 54).
  • OLG Köln, 25.08.2016 - 19 W 17/16

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines sogenannten

    Ein vertragliches Verbot im Sinne vom § 92 Abs. 1 S. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt, sowie für nach dem Vertrag hauptberuflich tätige Handelsvertreter (BGH, Beschluss vom 16.10.2014, Az. VII ZB 16/14 sowie BGH, Beschluss vom 21.10.2015, Az. VII ZB 8/15 - jeweils nach juris).

    Er hat nicht die typische Stellung eines selbständigen Kaufmanns, sondern ist wegen der hauptberuflichen Zuordnung zu einem Unternehmer von diesem abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2014, Az. VII ZB 16/14 sowie BGH, Beschluss vom 21.10.2015, Az. VII ZB 8/15 - jeweils nach juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22

    Rechtsweg - Hauptantrag - auflösend bedingter Hilfsantrag - außerordentliche

    Sie hat diese schlüssig vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 3. November 2020 9 AZB 47/20 Rn. 15 ff.; BGH 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15 - Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 16 U 85/16

    Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von

    Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der eine schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage ausreicht und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2015, VII ZB 8/15, Rn. 25; BGH Beschluss vom 27.10.2009, VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 14 mwN), kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden.
  • LAG Hessen, 04.01.2019 - 3 Ta 309/18

    § 17 a GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 1 ArbGG, § 5 ArbGG, § 92a Abs. 1 HGB, ...

    § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. z.B.: BGH 21. Oktober 2015 -VII ZB 8/15- Rn. 12, NJW 2016, 316, mwN.).
  • LG Mainz, 15.07.2016 - 9 O 247/15

    - OVB 22 -, Einfirmenvertreter, Verpflichtung zur hauptberuflichen Tätigkeit

  • LG Mainz, 23.06.2016 - 9 O 247/15

    - OVB 21 -, Einfirmenvertreter kraft Vertrags, hauptberufliche Tätigkeit,

  • OLG Bamberg, 30.09.2020 - 4 W 46/20

    Rechtsweg für Regress des Unfallversicherungsträgers wegen fehlerhafter

  • OLG Bamberg, 06.08.2020 - 4 W 46/20

    Rechtsweg für Regress des Unfallversicherungsträgers wegen fehlerhafter

  • LG Frankfurt/Oder, 05.09.2017 - 11 O 151/17

    - OVB 23 -, Einfirmenvertreter kraft Vertrages, hauptberufliche Betrauung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2016 - 5 Ta 113/16

    Rechtsweg - arbeitnehmerähnliche Personen - Medienmitarbeiter

  • LG Verden, 09.06.2020 - 7 O 40/20

    Arbeitsgerichtszuständigkeit für Rückzahlungsanspruch von

  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 12 W 16/16

    - OVB 18 -, Einfirmenvertreter, Berechnung der Einkommensgrenze, Erfüllung von

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