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   BGH, 21.11.1967 - 5 StR 657/67   

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https://dejure.org/1967,7142
BGH, 21.11.1967 - 5 StR 657/67 (https://dejure.org/1967,7142)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1967 - 5 StR 657/67 (https://dejure.org/1967,7142)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1967 - 5 StR 657/67 (https://dejure.org/1967,7142)
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  • BGH, 09.05.1956 - 3 StR 114/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.11.1967 - 5 StR 657/67
    Mittels eines 'hinterlistigen' Überfalls begangen ist eine Körperverletzung erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 114/56 vom 9. Mai 1956; 2 StR 57/61 vom 8. März 1961;. 5 StR 226/63 vom 25. Juni 1963).
  • BGH, 25.06.1963 - 5 StR 226/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.11.1967 - 5 StR 657/67
    Mittels eines 'hinterlistigen' Überfalls begangen ist eine Körperverletzung erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 114/56 vom 9. Mai 1956; 2 StR 57/61 vom 8. März 1961;. 5 StR 226/63 vom 25. Juni 1963).
  • BGH, 15.10.1963 - 1 StR 326/63

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in

    Auszug aus BGH, 21.11.1967 - 5 StR 657/67
    Denn das plötzliche und unerwartete Angreifen sowie das bewußte Ausnutzen der dadurch verursachten Überraschung des Opfers liegt schon im Begriff des Überfalls (BGH 1 StR 326/63 vom 15. Oktober 1963).
  • RG, 22.12.1930 - III 1017/30

    Zu dem Begriff des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 223 a StGB.

    Auszug aus BGH, 21.11.1967 - 5 StR 657/67
    Mittels eines 'hinterlistigen' Überfalls begangen ist eine Körperverletzung erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 114/56 vom 9. Mai 1956; 2 StR 57/61 vom 8. März 1961;. 5 StR 226/63 vom 25. Juni 1963).
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