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   BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99   

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BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99 (https://dejure.org/2000,1000)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99 (https://dejure.org/2000,1000)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2000 - VI ZR 120/99 (https://dejure.org/2000,1000)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens - Haftung auf Höchstbeträge - Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger - Quotenvorrecht

  • Judicialis

    SGB X § 116 Abs. 2; ; SGB X § 116 Abs. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 3
    Kein Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber einem SVT beim Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlicher Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Quotenvorrecht, Haftungsbeschränkung und Mitverschulden des Geschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 116 Abs. 2, 3
    Kein Quotenvorrecht bei Zusammentreffen von Mitverschulden und Haftungsbeschränkung auf Höchstbeträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Berechnung der übergegangenen und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche, wenn eine Haftungsbegrenzung nach Höchstbeträgen und eine Haftungsbeschränkung wegen Mitverschuldens zusammentreffen

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Berechnungsbeispiel für den Forderungsübergang bei bestehender Haftungsbegrenzung

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 84
  • NJW 2001, 1214
  • MDR 2001, 328
  • NZV 2001, 165
  • VersR 2001, 387
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis

    Auszug aus BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß in derartigen Fällen wegen der vergleichbaren Interessenlage die Regelung in § 12 Abs. 2 StVG entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 51, 226, 231; BGH, Urteil vom 3. März 1969 - III ZR 97/68 - VersR 1969, 569, 570).

    Allerdings ist, wenn der Schaden wie hier zum Teil als Kapital, zum Teil als Rente geltend gemacht wird, zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente für den Verdienstausfall und die vermehrten Bedürfnisse (§ 13 StVG) nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 51, 226, 235 zunächst auf das Kapital umzurechnen.

    Dabei sind die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51, 226, 236; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - VersR 1968, 664, 667; vom 3. März 1969 aaO S. 570).

  • BGH, 03.03.1969 - III ZR 97/68

    Ansprüche eines Verletzten auf Grund der Rechtsversicherungsordnung nach dem

    Auszug aus BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß in derartigen Fällen wegen der vergleichbaren Interessenlage die Regelung in § 12 Abs. 2 StVG entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 51, 226, 231; BGH, Urteil vom 3. März 1969 - III ZR 97/68 - VersR 1969, 569, 570).

    Dabei sind die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51, 226, 236; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - VersR 1968, 664, 667; vom 3. März 1969 aaO S. 570).

  • BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96

    Begriff des Schadens

    Auszug aus BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
    Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an BGHZ 135, 170).

    Dieses bezieht sich auf den gesamten Schaden des Verletzten, so daß er seine Ersatzansprüche bei höhenmäßiger Begrenzung der Haftung ohne Rücksicht darauf vorab befriedigen kann, ob sie den jeweiligen Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruent sind (BGHZ 135, 170, 173 ff.).

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65

    Geltendmachung übergegangener Ersatzansprüche Hinterbliebener - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
    Dabei sind die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51, 226, 236; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - VersR 1968, 664, 667; vom 3. März 1969 aaO S. 570).
  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 315/95

    Erbringung des Haftungshöchstbetrages des Haftpflichtversicherers durch Abschluß

    Auszug aus BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in bewußter Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der die Rechtsprechung ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers anerkannt hatte (BGHZ 22, 136, 138; Senatsurteil vom 24. September 1996 - VI ZR 315/95 - VersR 1996, 1548, 1549 m.w.N.), ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten eingeführt (Regierungsentwurf eines SGB, BT-Drucks. 9/95 S. 28, 40).
  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 244/88

    Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger bei

    Auszug aus BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
    Dem Geschädigten verbleibt demgegenüber der um seinen Mitverschuldensanteil gekürzte Teil des Schadensersatzanspruchs, der dem Verhältnis seines von der Sozialleistung nicht gedeckten Restschadens zum Gesamtschaden entspricht (BGHZ 106, 381, 385).
  • BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55

    Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn

    Auszug aus BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in bewußter Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der die Rechtsprechung ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers anerkannt hatte (BGHZ 22, 136, 138; Senatsurteil vom 24. September 1996 - VI ZR 315/95 - VersR 1996, 1548, 1549 m.w.N.), ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten eingeführt (Regierungsentwurf eines SGB, BT-Drucks. 9/95 S. 28, 40).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.1996 - 1 U 124/95

    Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialhilfeträger; Quotenvorrecht des

    Auszug aus BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
    OGH ZfRV 1997, 212; OLG Düsseldorf NZV 1996, 238; Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 30 Rdn. 60, 65; Hauck/Haines aaO § 116 Rdn. 30, 33, 36; Kasseler Kommentar-Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 1999, § 116 SGB X Rdn. 215; Pickel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, X. Buch, § 116 Rdn. 42, 46; SGB-SozVers-GesKomm-Gitter, § 116 SGB X Anm. 17, 19; Wannagat-Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, § 116 SGB X Rdn. 40, 42, 47; André aaO S. 717 f.; v. Olshausen, VersR 1983, 1108, 1109, 1112; Plumeyer, BG 1985, 206, 208; Hessert, VersR 1997, 39, 41; Greger/Otto, NZV 1997, 292, 293 Fn. 16; offengelassen von Schroeder/Printzen-Schmalz, Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch § 116 SGB X Rdn. 26).
  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    Für den Fall einer quotenmäßigen Haftung der Beklagten bestimmt sich der Umfang des Rechtsübergangs grundsätzlich nach § 116 Abs. 3 SGB X (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 381, 385 ff.; 146, 84, 88 f.; OLG Köln aaO, S. 1285 f.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 63).
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 44/05

    Voraussetzungen eines Verteilungsverfahrens wegen nicht ausreichender

    Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche bei dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen ist auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X verankerten relativen Theorie vorzunehmen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X; vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 84, 88 ff.).

    Zur Vermeidung eines solchen Widerspruchs wird von der überwiegenden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form angewendet; dem hat sich der erkennende Senat in der oben erwähnten Entscheidung angeschlossen (BGHZ 146, 84, 90 ff. m. w. N.).

  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 337/04

    Übergang von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse auf

    Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 84, 89; v. Wulffen, SGB X, § 116, Rn. 24; BT-Drucks. 9/1753, 44).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2018 - 16 U 3/18

    Zur Berechnung des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X bei Mithaftung

    Dennoch entschied sich der Gesetzgeber für die relative Theorie (vgl. dazu ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.11.2000, VI ZR 120/99, zitiert nach juris), unabhängig davon, dass er von dem Ausschuss für Arbeit und Soziales aufgefordert wurde, darüber zu berichten, in welchem Umfang Einnahmeausfälle entstanden wären, wenn ein Quotenvorrecht des Versicherten bestanden hätte (BT-Drs. 9/1753 S. 4; der Bericht blieb ohne gesetzgeberische Konsequenz, vgl. Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB, 11/14, § 116 SGB X Rn. 33).

    Dabei ist die Versagung des Quotenvorrechts für den Geschädigten in § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X auch durchaus gerechtfertigt, da der Geschädigte, der durch Mitverschulden zur Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise beigetragen hat, weniger schützenswert erscheint als derjenige, der sich einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung gegenübersieht, die er nicht beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 21.11.2000, aaO.).

  • OLG Nürnberg, 09.05.2012 - 12 U 1247/11

    Verkehrssicherheit: Haftung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, des

    Da den Kläger an dem streitgegenständlichen Unfall eine Mitverantwortlichkeit trifft, steht ihm im Rahmen dieser Haftungshöchstgrenzen auch kein Quotenvorrecht gegenüber dem Sozialversicherungsträger zu (§ 116 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB X; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99, BGHZ 146, 84).
  • OLG Celle, 16.05.2007 - 14 U 56/06

    Echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung im Rahmen der

    Wird der Schaden deshalb - wie vorliegend - zum Teil als Kapital und zum Teil als Rente geltend gemacht, ist zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrags im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente auf das Kapital umzurechnen, wobei die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen sind, dass die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (vgl. BGH NJW 1958, 711; BGHZ 51, 226, 236; 146, 84, 93).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 184/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht aber damit nicht den von der Gesetzeslage und der Entscheidung des Senats (BGH 146, 84 ) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, daß auch bei Mitverschulden des Geschädigten ein Quotenvorrecht zu seinen Gunsten besteht.
  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 9 U 2/19
    Die Formulierungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2000 (VI ZR 120/99) sind neutral (vgl. a.a.O. Rn. 19, 22 ff.).
  • LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06

    Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten

    Dieses Quotenvorrecht hat die Rechtsprechung auf den gesamten Schaden des Geschädigten erstreckt einschließlich solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialleistungen sachlich nicht kongruent sind (so BGH, VersR 1997, 901; BGH, VersR 2001, 387; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 238).
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