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   BGH, 21.11.2013 - XII ZB 613/12   

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https://dejure.org/2013,36344
BGH, 21.11.2013 - XII ZB 613/12 (https://dejure.org/2013,36344)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - XII ZB 613/12 (https://dejure.org/2013,36344)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - XII ZB 613/12 (https://dejure.org/2013,36344)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 VersAusglG, § 2 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 19 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Interne Teilung eines sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; Berücksichtigung von nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretener Umstände in der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung eines sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; Berücksichtigung von nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretener Umstände in der Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 279
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 613/12
    Wäre die Ausübung des Kapitalwahlrechts als rechtswirksam anzusehen, unterfiele die private Rentenversicherung nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 mwN) nicht mehr dem Versorgungsausgleich, sondern dem güterrechtlichen Ausgleich.
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 613/12
    In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 613/12
    Wie der Senat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 8 ff.).
  • OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16

    Private Altersvorsorge; Sicherungsvereinbarung; Darlehen; Versorgungsausgleich

    Dem steht es hingegen nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist, da durch die Abtretung nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger infrage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt wird (vgl. BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 11f; BGH, FamRZ 2014, 279, 280 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2019 - 3 UF 163/19

    Versorgungsausgleich: Ausgleich gepfändeter Anrechte

    Außerdem ist die Rechtsprechung des BGH zu den sicherungsabgetretenen Rechten (BGH FamRZ 2014, 279, Rn.5; FamRZ 2013, 1715 Rn. 8) auf die Situation von gepfändeten Versorgungsanrechten übertragbar.
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2015 - 18 UF 206/14

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung bei sicherheitshalber abgetretenen

    In diesen Fällen kommt eine interne Teilung des sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus der privaten Versicherung (vgl. BGH vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715, juris Rn. 8; BGH vom 21.11.2013 - XII ZB 613/12, FamRZ 2014, 279, juris Rn. 8) ausnahmsweise nicht (mehr) in Betracht (so auch OLG Frankfurt vom 06.11.2013 - 5 UF 125/13, FamRZ 2014, 759, juris Rn. 2: wenn von einer Verwertung der Sicherheit zur Tilgung des Kredits "mit großer Wahrscheinlichkeit" auszugehen ist).
  • OLG München, 27.10.2014 - 26 UF 1225/13

    Versorgungsausgleich, Kapitalverlust

    In diese Richtung weisen auch die Entscheidungen des BGH zu nachehezeitlichen Wertänderungen bei fondsgebundenen Anrechten (BGH FamRZ 2012, 694) und beim nachehelichen Totalverlust eines Anrechts (BGH FamRZ 2011, 1931; FamRZ 2012, 694; FamRZ 2014, 279).
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