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   BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17   

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https://dejure.org/2017,52273
BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17 (https://dejure.org/2017,52273)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2017 - 2 StR 375/17 (https://dejure.org/2017,52273)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 (https://dejure.org/2017,52273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bei diagnostizierter schizoaffektiver Störung

  • IWW

    § 63 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Mehrstufige Prüfung zur Feststellung des Ausschlusses oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit; Beeinträchtigung der psychischen ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bei diagnostizierter schizoaffektiver Störung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Mehrstufige Prüfung zur Feststellung des Ausschlusses oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit; Beeinträchtigung der psychischen ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Mehrstufige Prüfung zur Feststellung des Ausschlusses oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit; Beeinträchtigung der psychischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 69
  • StV 2019, 234 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54).

    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 aaO mwN; vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402).

  • BGH, 01.06.2017 - 2 StR 57/17

    Schuldunfähigkeit (Feststellung einer psychischen Störung); verminderte

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 mwN; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57 ff.).

    Diese darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig nicht offenbleiben (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 und vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f.).

  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 504/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: Fehlen der

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - 5 StR 78/17; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247, und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1), weil die Unterbringung nach § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlichrechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 329/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Diese Diagnose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden - Schuldunfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 329/17).
  • BGH, 25.04.2017 - 5 StR 78/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - 5 StR 78/17; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247, und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1), weil die Unterbringung nach § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlichrechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 90/17

    Besorgnis der Befangenheit bei Selbstablehnung aufgrund enger persönlicher

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17, NStZ 2017, 720, 721; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 56/15

    Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
  • BGH, 30.03.2017 - 4 StR 463/16

    Schuldunfähigkeit (Voraussetzungen: Beurteilung nur auf konkrete Tat, kein

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17
    Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist, weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 9a).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 271/14

    Verhältnis von verminderter Schuldfähigkeit und verminderter Einsichts- und

  • BGH, 26.09.2012 - 4 StR 348/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 304/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (negative

  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 470/86

    Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Wahnvorstellungen - Erfordernis der

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10

    Widersprüchliche Feststellungen eines Sachverständigen bzgl. einer Aufhebung der

  • BGH, 18.01.2006 - 2 StR 394/05

    Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit); Unterbringung in einem

  • BGH, 16.05.2007 - 2 StR 96/07

    Schuldfähigkeit (akuter Schub einer Schizophrenie); Überzeugungsbildung (Aufgabe

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

  • BGH, 06.05.1997 - 1 StR 17/97

    Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 116/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Wie das Landgericht im Ausgangspunkt an sich nicht verkannt hat, erfordert die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit bzw. zu den Tatzeiten aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166 und Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 69 nur redaktioneller Leitsatz jeweils mwN).

    Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der tatgerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f.), bedarf es im Urteil des Tatgerichts konkretisierender und widerspruchsfreier Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 69 nur redaktioneller Leitsatz und Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).

    Auch wenn psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, eher eine Ausnahme darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168; Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, NStZ-RR 2018, 69 Rn. 7), bildet dies allein noch keinen durchgreifenden Rechtsmangel.

    Der Umstand, dass allein der Beschuldigte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs von der am 21. Juni 2016 begangenen, im Strafverfahren verfolgten prozessualen Tat (B.I. der Urteilsgründe) gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, weil die Unterbringung gemäß § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlichrechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, NStZ-RR 2018, 69 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 477/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche

    Dies steht in Einklang damit, dass bei akuten Schüben einer Schizophrenie - wie sie die Sachverständige (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO) zu den Anlasstaten II. Nr. 2 bis Nr. 6 und, nicht zweifelsfrei (vgl. nachfolgend unter bb), eventuell auch zu II. Nr. 1 der Urteilsgründe diagnostiziert hat - sowie in der "Endphase" einer Schizophrenie - die Erkrankung des Beschuldigten besteht seit geraumer Zeit - erfahrungsgemäß in der Regel von einer Schuldunfähigkeit des Betroffenen infolge Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit auszugehen sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 7 und vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12 Rn. 27; jew. mwN).

    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 10 mwN).

    Diese Diagnose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden - Schuldunfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 07.11.2018 - 5 StR 449/18

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die Anordnung nach § 63 StGB kann dann mangels eindeutiger Feststellung ihrer Voraussetzungen keinen Bestand haben (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232 f.; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 205; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 WD 10.19

    Bindung an die Anschuldigungsschrift; Einsichtsfähigkeit; Entfernung aus dem

    Beurteilungsgrundlage ist das jeweilige Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2018 - 1 StR 36/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der tatgerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 und vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f.), ist in den Urteilsgründen darzulegen, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18, vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17, Rn. 5 und vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135) und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 119/17).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Er wird auch zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten grundsätzlich zu unterscheiden ist, ob sich die festgestellte Störung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; Senat, Beschluss vom 11. November 2017 - 2 StR 375/17, juris Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 457/18

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Darstellung im Urteil: mehrstufige Prüfung,

    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs von der am 15. Mai 2016 begangenen prozessualen Tat (II.1. der Urteilsgründe) gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, weil die Unterbringung gemäß § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 11 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 240) und vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 13 mwN (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 69)).
  • BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    aa) Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20; vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • BGH, 30.01.2019 - 4 StR 365/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (fehlende Einsichtsfähigkeit,

    Zwischen Aufhebung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit ist zu differenzieren (BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 205; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • LG Düsseldorf, 10.09.2018 - 1 Ks 10/18

    Werfen der Warnbake mit voller Wucht senkrecht auf die Frontscheibe eines

    Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist (vgl. BGH Beschluss vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 -).
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