Rechtsprechung
BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 32 StGB
Notwehr (Erlaubnistatbestandsirrtum; keine Pflicht zu Hilfeersuchen gegenüber Dritten; Erforderlichkeit der Verteidigungshandlungen bei mehreren Angreifern; Einschränkung der Notwehrbefugnisse gegenüber volltrunkenen Angreifern) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB, § 32 StGB, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB
- Wolters Kluwer
Revision gegen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
- rewis.io
Gefährliche Körperverletzung in einer Notwehrlage: Behandlung eines Irrtums über das Hinzutreten eines weiteren Angreifers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 224
Revision gegen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - datenbank.nwb.de
Notwehr: Irrtum über die Befürchtung eines weiteren Angriffs
Kurzfassungen/Presse
- Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) (Kurzinformation)
Doppelter Erlaubnistatbestandsirrtum im Rahmen von § 32 StGB
Besprechungen u.ä. (2)
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Doppelter Erlaubnistatbestandsirrtum
- jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)
Doppelter Erlaubnistatbestandsirrtum
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 23.11.2018 - 7118 Js 10273/16
- BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
Papierfundstellen
- NStZ 2020, 725
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17
Notwehr (Bestimmung der erforderlichen Verteidigungshandlung: Gesamtbetrachtung)
Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
Denn für die Beurteilung der (objektiven) Erforderlichkeit der Verteidigungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers B. ist es von wesentlicher Bedeutung, wieviel Angreifern der Angeklagte tatsächlich gegenüberstand und inwieweit eine Verstärkung des von B. ausgehenden Angriffs unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 ? 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39 mwN; Beschluss vom 13. April 2017 ? 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271 f.). - BGH, 24.11.2016 - 4 StR 235/16
Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs: objektiver Maßstab); Tötungsvorsatz …
Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
Denn für die Beurteilung der (objektiven) Erforderlichkeit der Verteidigungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers B. ist es von wesentlicher Bedeutung, wieviel Angreifern der Angeklagte tatsächlich gegenüberstand und inwieweit eine Verstärkung des von B. ausgehenden Angriffs unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 ? 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39 mwN; Beschluss vom 13. April 2017 ? 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271 f.). - BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben
Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
In diesem Zusammenhang wird das neue Tatgericht auch zu beachten haben, dass sich ein Angegriffener in der Regel nicht auf Hilfeersuchen gegenüber Dritten ("Türsteher') verweisen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1979 ? 1 StR 249/79, NJW 1980, 2263;… Erb in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 32 Rn. 144 mwN) und eine Einschränkung der Notwehrbefugnisse unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidigung allenfalls bei einem volltrunkenen Angreifer in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 ? 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1959 f.;… Erb aaO Rn. 213 mwN).
- BGH, 01.03.2011 - 3 StR 450/10
Notwehr (Notwehrlage; Irrtum; Putativnotwehr; Intensivierung eines Angriffs; …
Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
a) Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegriffene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 ? 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 141; Beschluss vom 1. März 2011 ? 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630;… siehe dazu auch Beschluss vom 21. August 2013 ? 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121 Rn. 9). - BGH, 21.08.2013 - 1 StR 449/13
Erörterungsmangel zu einem möglichen Erlaubnistatbestandsirrtum bei der Notwehr …
Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
a) Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegriffene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 ? 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 141; Beschluss vom 1. März 2011 ? 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630; siehe dazu auch Beschluss vom 21. August 2013 ? 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121 Rn. 9). - BGH, 24.07.1979 - 1 StR 249/79
Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung bei Einsatz eines …
Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
In diesem Zusammenhang wird das neue Tatgericht auch zu beachten haben, dass sich ein Angegriffener in der Regel nicht auf Hilfeersuchen gegenüber Dritten ("Türsteher') verweisen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1979 ? 1 StR 249/79, NJW 1980, 2263;… Erb in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 32 Rn. 144 mwN) und eine Einschränkung der Notwehrbefugnisse unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidigung allenfalls bei einem volltrunkenen Angreifer in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 ? 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1959 f.;… Erb aaO Rn. 213 mwN). - BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12
Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz …
Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
a) Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegriffene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 ? 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 141; Beschluss vom 1. März 2011 ? 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630;… siehe dazu auch Beschluss vom 21. August 2013 ? 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121 Rn. 9). - BGH, 09.05.2001 - 3 StR 542/00
Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung; Erlaubnistatbestandsirrtum
Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19
Konnte der Angegriffene den Irrtum vermeiden, kommt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 ? 3 StR 542/00, NStZ 2001, 530 f.).
- BGH, 25.10.2022 - 5 StR 276/22
Notwehr durch lebensgefährliche Schüsse auf den Oberkörper (Geeignetheit; …
Die maßgebliche "Kampflage" (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276; Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 166/19, NStZ 2020, 725) stellte sich bei Abgabe des dritten Schusses ganz anders dar als bei den vorangegangenen Schüssen: Der Nebenkläger war vom Angeklagten nun bereits 20 bis 25 Meter entfernt, der Zeuge M. zuvor schon in einen Stichweg abgebogen.Sollte der Angeklagte dagegen irrtümlich einen gar nicht bestehenden Besitz des Nebenklägers angenommen haben, könnte dies unter dem Gesichtspunkt der irrigen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts als ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB Bedeutung erlangen (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121; vom 21. November 2019 - 4 StR 166/19, NStZ 2020, 725).
- BGH, 25.05.2022 - 4 StR 36/22
Erlaubnistatbestandsirrtum (Voraussetzungen; Unterbringungsanordnung in einem …
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt daher in Betracht, wenn der Angegriffene irrig annimmt, angegriffen zu werden, weiterhin, wenn er zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 ? 4 StR 166/19, NStZ 2020, 725; Urteil vom 27. September 2012 ? 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 141).