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   BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58   

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BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58 (https://dejure.org/1959,241)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1959 - III ZR 138/58 (https://dejure.org/1959,241)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1959 - III ZR 138/58 (https://dejure.org/1959,241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 706
    Rechtsnatur des Rechtskraftzeugnisses

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 388
  • NJW 1960, 671
  • MDR 1960, 288
  • DÖV 1961, 119
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 26.02.1935 - III 243/34

    Besteht eine Amtspflicht des pfändenden Gerichtsvollziehers auch gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424, 427; 147, 142, 143), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 1, 388, 394; 10, 389; 18, 110, 113; 20, 53, 55), ist die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie begründet worden ist, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäftes, das er verrichtet, zu beurteilen.

    Eine Amtspflicht, die hiernach auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt ist, liegt dem Beamten nicht gegenüber anderen Personen ob, mögen auch deren Belange durch spätere Nachwirkungen der Amtshandlung betroffen werden (RGZ 147, 142, 143; LM Nr. 43 zu § 839 (C) BGB).

  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54

    Amtspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424, 427; 147, 142, 143), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 1, 388, 394; 10, 389; 18, 110, 113; 20, 53, 55), ist die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie begründet worden ist, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäftes, das er verrichtet, zu beurteilen.
  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 84/53

    Amtspflichten der Staatsaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es auch eine dienstliche Aufgabe der Beamten ist, Helfer des Staatsbürgers zu sein und ihm zu einer Sachentscheidung zu verhelfen (BGHZ 15, 305; LM Nr. 9 au § 839 (Fe) BGB).
  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 178/53

    Parteiwechsel des Streitgehilfen

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424, 427; 147, 142, 143), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 1, 388, 394; 10, 389; 18, 110, 113; 20, 53, 55), ist die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie begründet worden ist, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäftes, das er verrichtet, zu beurteilen.
  • BGH, 29.10.1953 - III ZR 119/52

    Technische Daten im Kraftfahrzeugbrief

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424, 427; 147, 142, 143), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 1, 388, 394; 10, 389; 18, 110, 113; 20, 53, 55), ist die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie begründet worden ist, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäftes, das er verrichtet, zu beurteilen.
  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424, 427; 147, 142, 143), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 1, 388, 394; 10, 389; 18, 110, 113; 20, 53, 55), ist die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie begründet worden ist, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäftes, das er verrichtet, zu beurteilen.
  • RG, 10.10.1892 - VI 119/92

    Zeugnis der Rechtskraft.

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Der Urkundsbeamte hat das Rechtskraftzeugnis zu erteilen, wenn die äußere Rechtskraft des Urteils nachgewiesen ist, jede weitere sachliche Prüfung ist ihm verwehrt, er darf nicht einmal prüfen, ob und zu welchen Zwecke der Antragsteller das Zeugnis benötigt (RGZ 30, 336; Stein/Jonas/Pohle zu § 706 Anm. I; Wieczorek zu § 706 Anm. A II).
  • RG, 10.01.1912 - III 116/11

    Haftung des Notars

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Die Grundsätze, die das Reichsgericht zum Schütze derjenigen Personen, die auf den öffentlichen Glauben einer Beurkundung oder Beglaubigung vertrauen, entwickelt hat (RGZ 78, 241; 154, 276, 288), lassen sich auf ein Rechtskraftzeugnis nicht anwenden, weil dieses wegen seiner begrenzten formellen Bedeutung einen öffentlichen Glauben in Richtung auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung nicht zu tragen vermag.
  • RG, 07.04.1937 - V 185/36

    1. Ist die Vorschrift des Württembergischen Landesrechts "der öffentliche Notar

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Die Grundsätze, die das Reichsgericht zum Schütze derjenigen Personen, die auf den öffentlichen Glauben einer Beurkundung oder Beglaubigung vertrauen, entwickelt hat (RGZ 78, 241; 154, 276, 288), lassen sich auf ein Rechtskraftzeugnis nicht anwenden, weil dieses wegen seiner begrenzten formellen Bedeutung einen öffentlichen Glauben in Richtung auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung nicht zu tragen vermag.
  • RG, 15.01.1931 - IV Tgb 14/31

    Darf von der Partei, der auf ihren Antrag ein Notfristzeugnis erteilt und durch

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58
    Die Antragsberechtigung und die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses sind jedenfalls Ausfluß des zwischen dem Gericht und den Prozeßbeteiligten bestehenden Prozeßrechtsverhältnisses, wie die kostenrechtliche Behandlung zeigt; denn die Erteilung des Rechtskraftzougnisses gehört zum "Prozeßverfahren" (RGZ 131, 151, 153) und ist deshalb kostenfrei, weil durch die Prozeßgebühr des Gerichts abgegolten.
  • BGH, 08.07.2021 - I ZR 196/15

    A) Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des

    Das Zeugnis hat nur formelle Bedeutung; insoweit genießt es allerdings die Beweiskraft des § 418 ZPO (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391 [juris Rn. 10]).

    Das Rechtskraftzeugnis wird nur auf Antrag erteilt (BGHZ 31, 388, 390 f. [juris Rn. 9]).

  • OLG Frankfurt, 01.12.2015 - 2 UF 126/13

    Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

    Der Rechtskraftvermerk dient zum Nachweis der (formellen) Rechtskraft, er erzeugt jedoch keine Bindung der Beteiligten - oder des Gerichts - im Sinne einer rechtskräftigen Feststellung, ob und wann der Beschluss rechtskräftig geworden ist (Stöber, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 30. Aufl., Rn. 2 zu § 706 ZPO, mit Verweis auf BGHZ 31, 388, FamRZ 71, 635).
  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70

    Notarspflichten bei Adoption

    Gewiß hat nicht jeder, der auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Urkunde vertraut, die ein anderer bei einem Notar hat aufnehmen lassen, ohne weiteres gegebenenfalls einen Ersatzanspruch gegen den Notar (vgl. BGHZ 31, 388, 392) [BGH 21.12.1959 - III ZR 138/58] .
  • BSG, 11.10.1991 - 7 RAr 24/89

    Vertretungszwang bei Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten,

    Der Zweck dieser Zeugnisse ist es, den Prozeßbeteiligten den - allerdings auch anderweit möglichen, die Beteiligten nicht bindenden und nicht unwiderleglichen (vgl BGHZ 100, 203, 205 f) - Nachweis zu erleichtern, daß das fragliche Urteil in äußere Rechtskraft (§ 705 ZPO) erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann (BGHZ 31, 388, 391).
  • VG Würzburg, 22.11.2011 - W 1 K 11.260

    Eintritt der Rechtskraft einer familiengerichtlichen Entscheidung zum

    Vielmehr trifft die Rechtskraftmitteilung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit, den Bestand und der inhaltlich von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungen keine Aussage (vgl. BGH, NJW 1960, 671; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2010, Rd.Nr. 2 zu § 706).

    Dies gilt aber nur, soweit er zum Kreis der durch die Amtspflicht zur Prüfung der Voraussetzungen der Zeugniserteilung Geschützten zählt (vgl. Ulrici in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: Juni 2011, Rd.Nr. 12.1 zu § 706; BGH NJW 1960, 671).

  • OLG Saarbrücken, 04.07.2006 - 4 U 535/05

    Amtshaftung: Zur Frage der drittschützenden Wirkung einer Amtspflicht im Fall der

    Gegenüber anderen (nicht geschützten) Personen besteht hingegen keine Ersatzpflicht, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie nachteilig ausgewirkt hat (so die ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGHZ 134, 268, 304; 31, 388, 390).

    Dieser Zweck ergibt sich grundsätzlich aus der die Amtspflicht begründenden Bestimmung (so ausdrücklich BGHZ 31, 388, 390).

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57

    Ablehnung der Erteilung eines Unterbringungsscheines - Rechtsverhältnisse

    Der hiernach maßgebliche Vorgang kann die Verwendung eines Bediensteten nicht nur bei derjenigen Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei, bei der er bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den Ruhestand getreten ist, sondern auch bei einer anderen Einrichtung bewirkt haben, die in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne der oben gegebenen Begriffsbestimmung anzusehen war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1955 - III ZR 138/58 - DVBl. 1955 S. 363, NDBZ 1955, S. 134, ZBR 1955 S. 159 [187/188]).
  • BGH, 07.12.1967 - III ZR 178/65

    Zurückweisung einer Berufung in Sachen Unfallverhütungsvorschriften als Schutz

    Eine Amtspflicht schließlich, die auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt ist, liegt den Beamten nicht auch gegenüber anderen Personen ob, selbst wenn sie durch spätere Nachwirkungen der Amtshandlung berührt werden (vgl. BGHZ 20, 53; 31, 388; 35, 44; 39, 358; BGH Warn 1964 Nr. 257; siehe auch die Anmerkungen bei LM zu BGB § 839 A Nr. 28 und C Nr. 65).
  • BGH, 02.12.1970 - IV ZB 32/70

    Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

    Das ergibt sich eindeutig aus der in BGHZ 31, 388, 391 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach das Rechtskraftzeugnis nichts über die Bindung der Parteien an den Urteilsspruch, über dessen materielle Richtigkeit oder über dessen Bestand aussagt.
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.02.1983 - 5 (3) Ta 156/82

    Obliegenheitspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Überprüfung der

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  • BGH, 12.06.1961 - III ZR 27/60

    Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung -

  • OLG Düsseldorf, 08.10.1984 - 2 UF 135/84

    Keine Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses hinsichtlich des

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