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   BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72   

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https://dejure.org/1973,3101
BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72 (https://dejure.org/1973,3101)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1973 - V ZR 157/72 (https://dejure.org/1973,3101)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1973 - V ZR 157/72 (https://dejure.org/1973,3101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestellung eines Nießbrauchs - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Auslegung der Formulierung "unentgeltlicher Nießbrauch"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 641
  • MDR 1974, 477
  • DNotZ 1974, 294
  • DB 1974, 819
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72
    Auf beide Umstände kommt es bei der Auslegung von Grundbucheintragungsbewilligung, zu welcher das Revisionsgericht selbständig befugt ist (Urteil des Senats vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 148/149 mit weiteren Nachweisen) nicht an.
  • BGH, 09.02.1965 - V ZR 49/63

    Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung bei Besitz einer Wohnung ohne

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72
    Die Lastentragungspflicht des Nießbrauchers aus § 1047 besteht nicht gegenüber dem Grundpfandrechtsgläubiger, sondern nur gegenüber dem Eigentümer (Urteil des Senats vom 9. Februar 1965 - V ZR 49/63, WM 1965, 476, 479).
  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 91/68

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Nießbrauchrechts - Notwendigkeit der

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72
    Im übrigen hat auch der Senat einen Nießbrauch der hier vorliegenden Art als unentgeltlichen Nießbrauch bezeichnet (Urteil vom 5. Februar 1971, V ZR 91/68, LM § 107 BGB Nr. 7).
  • RG, 23.10.1909 - V 569/08

    Nießbrauch; Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72
    Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht ausführt, der Eigentümer wählen kann, ob er die Erstattung der Zinsen an sich selbst oder die direkte Zahlung an den Grundpfandrechtsgläubiger verlangen will (vgl. Planck BGB 5. Aufl. § 1047 Anm. 1), und der Nießbraucher deshalb vor der Ausübung dieses Wahlrechts nicht in Verzug kommen kann, oder ob er gegen den Nießbraucher nur einen Befreiungsanspruch hat (vgl. z.B. RGZ 72, 101; OLG Stuttgart Recht 1916 Nr. 1130; BGB RGRK a.a.O. § 1047 Anm. 1).
  • BGH, 02.12.1964 - V ZR 173/62
    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72
    Bei deren Auslegung gilt der von dem Senat in ständiger, schon auf das Reichsgericht zurückgehender Rechtsprechung befolgte Grundsatz, daß auf den Wortlaut und Sinn der Eintragung abgestellt werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst oder aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, und daß Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden dürfen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Urteil des Senats vom 2. Dezember 1964 - V ZR 173/62, NJW 1965, 393 mit weiteren Nachweisen.
  • RG, 21.06.1933 - V 419/32

    1. Folgt aus der Rückwirkung einer behördlichen Genehmigung des Erwerbs von

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 157/72
    Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach § 1047 BGB die Zinsen für die auf den Grundstücken lastenden Grundschulden zu tragen, den Angriffen der Revision standhält, kommt es nicht mehr darauf an, daß die Klageabweisung auch deshalb gerechtfertigt wäre, weil der Nießbraucher für eigene Grundpfandrechte keine Zinsen verlangen kann (RGZ 141, 220, 224/225; KG OLG 31, 338; Erman BGB 5. Aufl. § 1047 Anm. 2).
  • BGH, 21.01.2022 - V ZR 233/20

    Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts

    Zu den abdingbaren Regelungen zählen insbesondere die Beschränkung der Erhaltungspflicht des Nießbrauchers auf die zur gewöhnlichen Unterhaltung gehörenden Maßnahmen (§ 1041 Satz 2 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810 Rn. 16; Staudinger/Heinze, BGB [2021] Vorbemerkungen zu §§ 1030 ff. Rn. 14 mwN) und die Regelung zur Lastentragung in § 1047 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 157/72, NJW 1974, 641 f.; BayObLGZ 1979, 273, 277; Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1047 Rn. 31).

    (2) Solche Vereinbarungen sind nicht Teil des der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegenden Kausalverhältnisses, insbesondere sind die Erhaltungs- und Lastentragungspflichten des Nießbrauchers keine Gegenleistung für die Gewährung des Nießbrauchs (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 V ZR 157/72, NJW 1974, 641, 642; RGZ 143, 231, 234; BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1047 Rn. 2; MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1047 Rn. 1).

  • BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 5/79

    Zur Gestaltung eines entgeltlichen Nießbrauches

    Daß die letztgenannte Bestimmung des § 1047 BGB im Rahmen der unter a) dargelegten Grund-Sätze sowohl zugunsten wie auch zulasten des Nießbrauchers abänderbar ist, ist allgemein anerkannt (vgl. Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 2, Palandt Anm. 5, jeweils zu § 1047; vgl. auch BGH NJW 1974, 641 ).

    Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung (vgl. NJW 1974, 641 /642 unter Bezugnahme auf LM Nr. 7 zu § 107 BGB = MDR 1971, 380 ) ersichtlich stillschweigend davon aus, daß gegen die Eintragung der Entgeltlichkeit eines Nießbrauchs im Grundbuch keine Bedenken bestehen.

  • BGH, 27.04.1979 - V ZR 218/77

    Bestimmungsrecht einer Vertragspartei zu übereignender Teilfläche

    Es muß dabei auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und den in Bezug genommenen Bewilligungen für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, während außerhalb dieser Urkunde liegende Umstände nur dann mit herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für Dritte ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR 157/72 a NJW 1974, 641 [BGH 21.12.1973 - V ZR 157/72]; v. 30. Oktober 1970, V ZR 27/68 = WM 1971, 77, 79 m.w.N.).
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