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   BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77   

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BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77 (https://dejure.org/1977,1228)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1977 - IV ZB 32/77 (https://dejure.org/1977,1228)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1977 - IV ZB 32/77 (https://dejure.org/1977,1228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 173
  • NJW 1978, 633
  • MDR 1978, 391
  • DNotZ 1978, 302
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Zweck der Mitteilungspflicht ist es, Personen, deren Rechtslage durch die in der Verfügung von Todes wegen getroffene Bestimmung unmittelbar beeinflußt wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu setzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173 [176] und BGH, NJW 1992, 1884 [1886]).
  • OLG München, 02.12.2010 - 31 Wx 67/10

    Beginn der Erbausschlagungsfrist: Kenntniserlangung des Nacherben vom

    Erfolgt daher die Verkündung nicht durch mündliche Verlautbarung des Inhalts des Testaments in dem Eröffnungstermin selbst (Verkündung im engeren Sinne), sondern durch amtliche Verlautbarung im Sinne des § 2262 BGB, so muss die "Verkündung" somit in der Weise erfolgen, die den Erben in die Lage versetzt, das zur Wahrnehmung seiner Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173/176; BayObLGZ 1989, 323/325).
  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 199/89

    Amtspflichten des Nachlaßgerichts bei Eröffnung eines Erbvertrags - Amtspflichten

    Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, Personen, deren Rechtslage durch die von dem Erblasser in der Verfügung von Todes wegen getroffene Bestimmung unmittelbar beeinflußt wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu setzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173, 176).
  • OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02

    Eröffnung eines Erbvertrages von Eheleuten: Entbehrlichkeit der Verkündung von

    Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zu Recht für die Eröffnung des Erbvertrags gemäß §§ 2300, 2273 BGB auf die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente abgestellt (vgl. BGH NJW 1978, 633; BayObLG aaO).

    Teilweise wird allerdings unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 633) im Einzelfall danach abgegrenzt, ob die vom Erstverstorbenen für den Fall seines Überlebens getroffene Verfügung eindeutig gegenstandslos geworden ist (vgl. Soegel/Wolf aaO § 2273 Rdnr. 61 f).

    Der Erbvertrag enthält nicht etwa Anordnungen über Vermächtnisse (so BGH NJW 1978, 633; vgl. auch MünchKomm/Musielak aaO § 2273 Rdnr. 3); eingesetzt werden vielmehr etwaige gemeinsame Kinder bzw. die Tochter des Erblassers aus erster Ehe.

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83

    Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Das vorlegende Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, daß in der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 70, 173 ff nicht darüber entschieden ist, ob die Töchter der Beteiligten benachrichtigt werden müssen, weil sie als gesetzliche Erben in Betracht kommen und zugleich Pflichtteilsberechtigte sind.

    Die in BGHZ 70, 173 dem Nachlaßgericht überlassene Beurteilung von Vermächtnissen des Längstlebenden stellt eine Ausnahme dar, bei der es um die Vortrage der Beteiligtenstellung geht, und deren Gründe bei dem berechtigten Interesse der gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten an umfassender Unterrichtung nicht zu tragen vermögen.

  • LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88

    Miteröffnung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim Tode des

    Obwohl die Ankündigung des Nachlaßgerichts im Beschluß vom 12.1.1988 über die beabsichtigte vollständige Eröffnung des Erbvertrages und dessen Mitteilung an die gesetzlichen Erben und testamentarischen Schlußerben nur eine Zwischenentscheidung ist, wird die selbständige Anfechtbarkeit - ähnlich wie beim Erbscheins-Vorbescheid - von der Rspr. einhellig anerkannt (vgl. RGZ 150, 315 ; BGHZ 70, 173 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ; deutlich OLG Hamm NJW 1982, 57 , insoweit in OLGZ 1982, 136 nicht abgedruckt); Widerspruch aus dem Schrifttum ist nicht ersichtlich.

    Für Vermächtnisnehmer, die keine gesetzlichen Erben sind, hat der BGH dagegen in einem gleichartig liegenden Fall im Hinblick auf das vorrangige Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten entschieden, daß sie beim ersten Erbfall Nichtbeteiligte sind, wenn ihnen nur der Längstlebende ein Vermächtnis zugewandt hat ( BGHZ 70, 173, 176 = NJW 1978, 633 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ).

  • OLG Frankfurt, 06.01.2021 - 21 W 124/20

    Beschränkung der Benachrichtigungspflicht bei Verfügung von Todes wegen (hier:

    Berühren weitere Anordnungen des Erblassers die Rechtsstellung des Benachrichtigungsadressaten nicht, ist demzufolge von ihrer Bekanntgabe an diesen Beteiligten abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1977 - IV ZB 32/77, BGHZ 70, 173, juris Rn. 13).
  • OLG Zweibrücken, 27.04.2010 - 4 W 37/10

    Nachlassverfahren: Anfechtbarkeit von Mitteilungen des Nachlassgerichts über den

    Dieser geht dahin, Personen, deren Rechtsstellung durch die vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen getroffenen Bestimmungen unmittelbar beeinflusst wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu versetzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (vgl. BGH NJW 1978, 633 zu dem am 1. September 2009 außer Kraft getretenen § 2262 BGB).
  • OLG Hamm, 10.09.1981 - 15 W 150/81

    Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne eine Beschränkung;

    Daß die Mitteilung der Absicht des Nachlaßgerichts, ein gemeinschaftliches Testament ohne eine Beschränkung nach § 2273 BGB zu eröffnen, zu verkünden oder dessen Inhalt dritten Personen bekanntzugeben, eine beschwerdefähige Verfügung darstellt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGZ 150, 315; BGHZ 70, 173; Senatsbeschluß Rpfleger 1974, 155 ff).

    Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, daß es sich mit dieser Entscheidung nicht in einen Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BGHZ 70, 173 ff) setze.

  • BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89

    Eröffnung eines Erbvertrags

    a) Für die Eröffnung von Erbverträgen gelten die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente entsprechend ( §§ 2300, 2273 BGB ; BGHZ 70,173,175 f.).
  • BayObLG, 31.07.1989 - BReg. 1a Z 43/88

    Vermächtnisnehmer; Testament; Bedachte; Unterrichtung; Widerruf; Unwirksam

  • OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88

    Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon

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