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   BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82   

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https://dejure.org/1982,240
BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82 (https://dejure.org/1982,240)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1982 - X ZB 10/82 (https://dejure.org/1982,240)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1982 - X ZB 10/82 (https://dejure.org/1982,240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründungspflicht des Bundespatentgerichts bei mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes - Fehlende Bedeutung von Unteransprüchen auf Grund nicht gestellter Hilfsanträge der Patentanmelderin - Mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands im Rahmen der Prüfung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1857
  • MDR 1983, 575
  • GRUR 1983, 171
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Verstoß gegen den Begründungszwang (§ 94 Abs. 2 PatG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) nur dann vorliegen, wenn ein von einem Verfahrensbeteiligten gestellter Antrag oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Gründen der angefochtenen Entscheidung übergangen worden ist (Benkard-Rogge, PatG GebrMG 7. Aufl. § 100 PatG Rdn. 24; Schulte, PatG 3. Aufl. § 100 Rdn. 16 - beide mit weit. Nachw.; BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen).
  • BGH, 16.07.1964 - Ia ZB 214/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82
    Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht darüber, ob die Ansprüche 2 bis 10 als "echte" oder "unechte" Unteransprüche zu werten seien, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, den vorliegenden Sachverhalt anders zu beurteilen als den, der der Senatsentscheidung vom 13. Juli 1982 - X ZB 25/81 - zugrunde lag, in der unter Hinweis auf die Entscheidungen "Fotoleiter" (GRUR 1964, 697) und "Titelsetzgerät" (GRUR 1978, 39) ausgeführt ist, daß bei mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs eine Prüfung von Unteransprüchen im Beschwerdeverfahren auf einen etwaigen Erfindungsgehalt erst geboten ist, wenn der Anmelder auf die Erteilung eines Patents für einen der Gegenstände der Unteransprüche einen Hilfsantrag gerichtet hat (vgl. auch BGH Mitt. 1975, 38 - Laufrolle).
  • BGH, 15.09.1977 - X ZB 16/76

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung eines Patents auf Grund eines Einspruchs -

    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82
    Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht darüber, ob die Ansprüche 2 bis 10 als "echte" oder "unechte" Unteransprüche zu werten seien, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, den vorliegenden Sachverhalt anders zu beurteilen als den, der der Senatsentscheidung vom 13. Juli 1982 - X ZB 25/81 - zugrunde lag, in der unter Hinweis auf die Entscheidungen "Fotoleiter" (GRUR 1964, 697) und "Titelsetzgerät" (GRUR 1978, 39) ausgeführt ist, daß bei mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs eine Prüfung von Unteransprüchen im Beschwerdeverfahren auf einen etwaigen Erfindungsgehalt erst geboten ist, wenn der Anmelder auf die Erteilung eines Patents für einen der Gegenstände der Unteransprüche einen Hilfsantrag gerichtet hat (vgl. auch BGH Mitt. 1975, 38 - Laufrolle).
  • BGH, 13.07.1982 - X ZB 25/81

    Bedeutung einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für die

    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82
    Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht darüber, ob die Ansprüche 2 bis 10 als "echte" oder "unechte" Unteransprüche zu werten seien, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, den vorliegenden Sachverhalt anders zu beurteilen als den, der der Senatsentscheidung vom 13. Juli 1982 - X ZB 25/81 - zugrunde lag, in der unter Hinweis auf die Entscheidungen "Fotoleiter" (GRUR 1964, 697) und "Titelsetzgerät" (GRUR 1978, 39) ausgeführt ist, daß bei mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs eine Prüfung von Unteransprüchen im Beschwerdeverfahren auf einen etwaigen Erfindungsgehalt erst geboten ist, wenn der Anmelder auf die Erteilung eines Patents für einen der Gegenstände der Unteransprüche einen Hilfsantrag gerichtet hat (vgl. auch BGH Mitt. 1975, 38 - Laufrolle).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Elektrisches Speicherheizgerät - »Bei mangelnder Patentfähigkeit erfordert die Begründungspflicht für die Entscheidung im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht die gesonderte Prüfung von nachgeordneten Ansprüchen, die nicht zum Gegenstand eines auf ihren selbständigen Schutz gerichteten Hilfsantrags gemacht worden sind (Bestätigung von BGH GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).

    Auf dieser Linie liegen etwa auch die Entscheidungen vom 21. Dezember 1982 (X ZB 1O/82, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel) und vom 12. Oktober 1989 (X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief).

  • BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89

    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

    Ebenso, wie eine Prüfung von Unteransprüchen auf einen selbständigen erfinderischen Gehalt grundsätzlich nicht erfolgt (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 Ä Schneidhaspel) und die fehlende Erörterung eines solchen Gehalts grundsätzlich keinen Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG darstellt (vgl. BGH, GRUR 1978, 39 Ä Titelsetzgerät), ist auch eine gesonderte Prüfung von Unteransprüchen darauf, ob sie anders als der Hauptanspruch eine technische Lehre zum Inhalt haben, nur dann erforderlich, wenn sich der Anmelder hierauf berufen und die Erteilung eines Patents für einen der Gegenstände der Unteransprüche zumindest hilfsweise beantragt hat.
  • BPatG, 22.05.2014 - 21 W (pat) 13/10

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrochemischer Energiespeicher" - zur

    Die jeweiligen Unteransprüche 2-9 und der jeweilige nebengeordnete Anspruch 10 fallen aufgrund der Antragsbindung mit den Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).
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