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   BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06 (1)   

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BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06 (1) (https://dejure.org/2006,10609)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 StR 393/06 (1) (https://dejure.org/2006,10609)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 4 StR 393/06 (1) (https://dejure.org/2006,10609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 112
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98

    Beihilfe zum Diebstahl; Rechtliche Voraussetzungen der Bande

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06
    Deshalb hätte auch die Möglichkeit der Erörterung bedurft, dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Garage unterstützten Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge gewesen sind, sondern [dass sie] sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafft oder diese im Auftrag der Diebe abgesetzt haben, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208).

    Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat (UA S. 9), lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).".

  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06
    Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat (UA S. 9), lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).".
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06
    Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied der Bande' als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216 m.w.N.), findet der qualifizierte Tatbestand des § 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128).
  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06
    Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat (UA S. 9), lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).".
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06
    Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied der Bande' als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216 m.w.N.), findet der qualifizierte Tatbestand des § 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128).
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