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   BGH, 21.12.2010 - XI ZR 185/10   

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https://dejure.org/2010,22751
BGH, 21.12.2010 - XI ZR 185/10 (https://dejure.org/2010,22751)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - XI ZR 185/10 (https://dejure.org/2010,22751)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10 (https://dejure.org/2010,22751)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzuges im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544
    Wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzuges im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (Wert der Beschwer)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.2010 - XI ZR 219/09

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Hinblick auf den

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - XI ZR 185/10
    Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Herausgabe der als Kreditsicherheit abgetretenen Lebensversicherung (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16

    Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

    Die vom Kläger beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10, juris).
  • OLG Braunschweig, 26.11.2018 - 11 W 41/18

    Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages Zug

    Dem Antrag auf Freigabe von Sicherheiten kommt bei verbundenen Geschäften, bei denen der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt, kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, juris; Beschluss vom 23.02.2010 - XI ZR 219/09 - Beschluss vom 21.12.2010- XI ZR 185/10-).

    Dem Antrag auf Freigabe der Sicherheiten (Antrag zu 5.) kommt bei verbundenen Geschäften ebenfalls kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 185/10 -, juris; 23.02.2010 - XI ZR 219/09 -, juris), weil das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht über das durch den Nettodarlehensbetrag und die aufgebrachten Eigenmittel bezifferten Betrag hinausgeht.

  • OLG Braunschweig, 03.12.2019 - 11 W 41/19

    Beschwerde gegen eine Streitwertbemessung

    Dem Antrag auf Freigabe der Sicherheiten (Antrag zu 5.) kommt entgegen der Auffassung der Klägervertreter bei verbundenen Geschäften kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 185/10 -, juris; 23.02.2010 - XI ZR 219/09 -, juris), weil das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht über das durch den Nettodarlehensbetrag und die aufgebrachten Eigenmittel bezifferten Betrag hinausgeht, so dass auch insofern eine Streitwerterhöhung nicht in Betracht käme.
  • OLG München, 21.12.2016 - 19 U 2625/16

    Sachwalterhaftung bei Verwendung eines Prospekts

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens von bis zu 35.000.- EUR ergibt sich aus dem ausgeurteilten Hauptsachebetrag (ohne entgangenem Gewinn) von insgesamt 21.144,40.- EUR, dem Wert des Freistellungsstellungsantrags, der sich nach den Ausschüttungen in Höhe von 10.355,60 EUR bemisst und 10% der Einlage von 30.000.- für den Feststellungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010, Gz. XI ZR 185/10).
  • OLG München, 05.09.2016 - 19 U 41/16

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    10% der Einlage für den Feststellungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010, Gz. XI ZR 185/10).
  • BGH, 29.11.2022 - XI ZR 555/21

    Bestimmung der Beschwer formell nach dem Wert der erfolglosen Klageanträge

    Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden, die in der Fondsbeteiligung ihre Ursache haben, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit 10% des Nominalwerts der Beteiligung, also mit 2.000 EUR, zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10 und XI ZR 157/10, jeweils juris, vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris und vom 10. April 2018 - XI ZR 515/15, juris Rn. 4).
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