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   BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15   

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https://dejure.org/2016,50198
BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15 (https://dejure.org/2016,50198)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15 (https://dejure.org/2016,50198)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 339/15 (https://dejure.org/2016,50198)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994
    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG

  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

  • rewis.io

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

  • rechtsportal.de

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG § 5a
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

    Die Annahme von Treuwidrigkeit kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherer d. VN bei Vertragsschluss - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39 m.w.N.).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben.

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15
    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).

    Dass, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, durch die Belehrung das Formerfordernis abbedungen werden sollte, ist ihrem Text ebenfalls nicht zu entnehmen (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14 und Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben.

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15
    Dass, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, durch die Belehrung das Formerfordernis abbedungen werden sollte, ist ihrem Text ebenfalls nicht zu entnehmen (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14 und Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO).

    Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 aaO Rn. 15 m.w.N.).

    Bei den von der Revisionserwiderung für eine Treuwidrigkeit angeführten Umständen handelt es sich auch nicht um solche, die besonders gravierend sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16) und im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können.

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15
    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben.
  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15
    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge.
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15
    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben.
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15
    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15
    Bei den von der Revisionserwiderung für eine Treuwidrigkeit angeführten Umständen handelt es sich auch nicht um solche, die besonders gravierend sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16) und im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können.
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22

    Unvollständigkeit einer Verbraucherinformation bei fehlenden Angaben über die

    Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung kommt es auf derartige Kausalitätserwägungen aber nicht an (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130 Rn. 12 m.w.N.; vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2017 - 12 U 97/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Antragsmodell: Formwirksamkeit einer

    Zwar folgt dieses nicht zwingend aus dem Begriff "Absendung" in § 8 Abs. 5 VVG a.F. (so aber Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. Rn. 70; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 8 Rn. 54), da dieser Begriff grundsätzlich auch einen Rückschluss auf eine notwendige Verkörperung in Textform zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • KG, 31.01.2017 - 6 U 30/16

    Private Rentenversicherung: Treuwidrigkeit der Ausübung der Widerspruchsrechts

    Es ist ebenfalls nicht ausreichend, dass der Kläger die Verträge "insgesamt gelebt" hat, indem er während der Vertragszeit das Bezugsrecht änderte, eine neue Einzugsermächtigung erteilte, die Zahlungsweise abändern ließ und Auskünfte zu voraussichtlichen Ablaufleistungen und Rückkaufswerten erbat (vgl. zur Einholung von Auskünften und Dynamikanpassungen: BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21

    Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen

    Zum anderen gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt (vgl. zur Notwendigkeit eines abstrakten Maßstabs BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12) geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben.

    Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

  • BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen

    Einer Abgrenzung zu Fällen, in denen sich eine Abweichung der Widerspruchsbelehrung von den gesetzlichen Anforderungen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann - wie beim Fehlen eines Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Widerspruchserklärung (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130 Rn. 11) - und damit ein Fortbestehen des Widerspruchsrechts begründet, bedarf es nicht.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande

    Zum anderen gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt (vgl. zur Notwendigkeit eines abstrakten Maßstabs BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12) geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben.

    Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 81/19

    Widerspruchsbedingte Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell im

    Dazu gehören die regelmäßige Beitragszahlung, eine Änderung des Bezugsrechts bei der Vertragsübernahme 1998/1999, eine auf Antrag der Klägerin erfolgte Beitragsfreistellung im Jahr 2013 und verschiedene Erklärungen der Klägerin zur Inanspruchnahme der Dynamisierung von Beiträgen und Leistung (vergleiche zu üblichen Umständen einer normalen Vertragsdurchführung BGH, Urteil vom 25.01.2017 - IV ZR 173/15 -, Randnummer 21, zitiert nach JURIS; BGH, Urteil vom 12.12.2016 - IV ZR 339/15 -, Randnummer 15, zitiert nach JURIS; BGH, Urteil vom 17.05.2017 - IV ZR 499/14, zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 208/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 4 U 55/21 v. 18.02.2022

    Zum anderen gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt (vgl. zur Notwendigkeit eines abstrakten Maßstabs BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12) geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben.

    Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

  • OLG Hamm, 10.02.2022 - 20 U 5/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf;

    Deshalb ist es beispielsweise ohne Belang, ob der Versicherungsnehmer etwa zufällig von einem Umstand, über den er nicht belehrt wurde, anderweitig ohnehin Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130, zu § 5a VVG a.F.), oder ob etwa eine den Versicherungsnehmer konkret betreffende, aber abstrakt falsche Angabe im konkreten Fall sich doch zufällig als richtig darstellt (BGH, Urteil vom 15.07.2015 IV ZR 386/13, juris, ebenfalls zu § 5a VVG a.F.).
  • OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
    Deshalb ist es für die Frage nach der Ordnungsgemäßheit der Belehrung beispielsweise ohne Belang, ob der Versicherungsnehmer etwa zufällig von einem Umstand, über den er nicht belehrt wurde, anderweitig ohnehin Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130, zu § 5a VVG a.F.), oder wie sich der Sachverhalt nach Erhalt der Belehrung im konkreten Fall entwickelt.
  • OLG Dresden, 01.11.2021 - 6 U 674/21

    Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., wenn ein

  • OLG Hamm, 24.08.2023 - 20 U 77/23
  • OLG München, 11.01.2018 - 25 U 3916/17

    Keine Verpflichtung zur Angabe garantierter Rückkaufswerte bei fondsgebundener

  • OLG Köln, 30.04.2021 - 20 U 7/18

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach

  • LG Essen, 24.06.2020 - 18 O 72/20

    Wirkung eines Widerspruchs gegen dynamische Anpassung eines

  • LG Paderborn, 20.07.2020 - 3 O 92/20
  • LG Essen, 26.06.2019 - 18 O 256/18

    Verwirkung des Rücktrittsrechts eines nicht ordnungsgemäß belehrten

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