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   BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20   

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https://dejure.org/2021,55717
BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20 (https://dejure.org/2021,55717)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20 (https://dejure.org/2021,55717)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 (https://dejure.org/2021,55717)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 826, ... 31 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 31 BGB, § 826 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO 715/2007/EG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

  • Betriebs-Berater

    Dieselskandal - Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826 C, E, Gb, H
    A) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. b) Eine sekundäre Darlegungslast ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 31 ; BGB § 826 C, E, Gb, H
    Voraussetzungen für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung: Zur sekundären Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers bzgl. der Kenntnisse eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zur sekundären Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers bzgl. der Kenntnisse eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 308
  • NZV 2022, 245
  • DB 2022, 327
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 28 mwN).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (Senatsurteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.).

    Insoweit fehlt es für die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt, weil sie zur Erzielung höherer Gewinne durch Einsparung von Kosten über Jahre hinweg Behörden und Käufer systematisch getäuscht habe, indem sie die Manipulationssoftware in einer großen Anzahl ihrer Fahrzeuge verbaut habe, an der Feststellung, dass für die Beklagte handelnde Personen die auf arglistige Täuschung der Behörden und Käufer gerichtete Strategieentscheidung selbst getroffen haben oder an einer solchen Entscheidung zumindest beteiligt waren (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 20).

    c) Allerdings kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten auch dann in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 21).

    bb) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28 mwN; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 27).

    Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Beklagte den fraglichen Motor serienmäßig und "hunderttausendfach" in ihre Fahrzeuge eingebaut hat, genügt insoweit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 30; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 29).

    Ein Anspruch des Klägers aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 826 BGB kann ebenfalls nicht bejaht werden, weil das Berufungsgericht eine im Unternehmen der Beklagten vorhandene Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 33 ff.).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    bb) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28 mwN; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 27).

    Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Beklagte den fraglichen Motor serienmäßig und "hunderttausendfach" in ihre Fahrzeuge eingebaut hat, genügt insoweit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 30; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 29).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (Senatsurteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.).

    (1) Wie bereits ausgeführt, steht hier - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht fest, dass die strategische Entscheidung, die Prüfstanderkennungssoftware zu entwickeln und in den Verkehr zu bringen, bei der Beklagten getroffen worden wäre oder dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten an einer solchen Entscheidung zumindest beteiligt gewesen wären.

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 566/20

    Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG scheiden ebenfalls aus (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 152/20

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Motorenherstellerin wegen

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob der Mutterkonzern - die Volkswagen AG - mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften Behörden und Fahrzeugkäufer arglistig getäuscht hat, denn vorliegend geht es, anders als in den von der Revisionserwiderung insoweit zitierten Senatsurteilen vom 20. Juli 2021 - VI ZR 152/20 (NJW-RR 2021, 1464) und vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 (ZIP 2021, 2344) nicht um die Haftung der Volkswagen AG, sondern um die Haftung der Tochtergesellschaft Audi.
  • BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20

    Inaspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob der Mutterkonzern - die Volkswagen AG - mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften Behörden und Fahrzeugkäufer arglistig getäuscht hat, denn vorliegend geht es, anders als in den von der Revisionserwiderung insoweit zitierten Senatsurteilen vom 20. Juli 2021 - VI ZR 152/20 (NJW-RR 2021, 1464) und vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 (ZIP 2021, 2344) nicht um die Haftung der Volkswagen AG, sondern um die Haftung der Tochtergesellschaft Audi.
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG scheiden ebenfalls aus (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 965/20

    Sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines

    Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 14 und vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28; jeweils m.w.N.).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, juris Rn. 9 [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2022, 308]; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.; BGH, Urteile vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20, WM 2022, 539 Rn. 18; vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87 Rn. 20).

    Ein sittenwidriges Vorgehen des betreffenden Automobilherstellers kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn dieser den Motor samt "Täuschungssoftware" selbst hergestellt und entwickelt hat, sondern bereits dann, wenn seine verfassungsmäßig berufenen Vertreter zumindest wissen, dass die von einem anderen hergestellten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet sind, und sie Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit einem solchen Motor versehen und in den Verkehr bringen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 11; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 21).

    (2) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 14; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28; jeweils mwN).

    Ein Anspruch der Klägerin aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 826 BGB kann ebenfalls nicht bejaht werden, weil das Berufungsgericht eine im Unternehmen der Beklagten vorhandene Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung - wie gezeigt - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 17; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 33 ff.).

    Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG scheiden ebenfalls aus (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 17; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff.; jeweils mwN).

  • BGH, 10.05.2022 - VI ZR 838/20

    Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, GmbHR 2022, 354 Rn. 9; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.; BGH, Urteile vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20, ZIP 2022, 694 Rn. 18; vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87 Rn. 20).

    a) Ein nach §§ 826, 31 BGB haftungsbegründendes sittenwidriges Vorgehen des betreffenden Automobilherstellers kommt allerdings nicht nur dann in Betracht, wenn dieser den Motor samt "Täuschungssoftware" selbst entwickelt und hergestellt hat, sondern bereits dann, wenn seine verfassungsmäßig berufenen Vertreter zumindest wissen, dass die von einem anderen hergestellten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet sind, und sie Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit einem solchen Motor versehen und in den Verkehr bringen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, GmbHR 2022, 354 Rn. 11; vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 21).

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

    Ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten kommt deshalb in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, BeckRS 2021, 44363 Rn. 11).

    Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, NJOZ 2022, 916 Rn. 14).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2022 - 17 U 811/19
    Für die Haftung eines Automobilherstellers nach § 826, § 31 analog BGB ist nicht erforderlich, dass er den Motor oder die Motorsteuerung, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, selbst entwickelt oder hergestellt hat (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 -, 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 - und 25. November 2021 - VII ZR 238/20 -, jeweils juris).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 -, juris Rn. 21; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 19; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 243/20 -, juris Rn. 18; Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 -, juris Rn. 9).

    Vielmehr kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten auch dann in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 -, juris Rn. 11; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 21).

  • OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

    Ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten zu 2) kommt deshalb in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, BeckRS 2021, 44363 Rn. 11).

    Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2) zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, BeckRS 2021, 44363 Rn. 14).

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    Ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten kommt deshalb in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, BeckRS 2021, 44363 Rn. 11).

    Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, NJOZ 2022, 916 Rn. 14).

  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    Ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten kommt deshalb in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, BeckRS 2021, 44363 Rn. 11).

    Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, NJOZ 2022, 916 Rn. 14).

  • OLG München, 18.07.2022 - 21 U 1200/22

    Sammelklage eines Inkassodienstleisters wegen des Verkaufs von PKW mit dem Motor

    Dies gilt auch in Bezug auf eine Haftung der Beklagten zu 1) bei Fahrzeugen ihrer Herstellung mit Motoren EA189 (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, vom 08.03.2021, Az.: VI ZR 505/19, Beschluss vom 15.09.2021, Az.: VII ZR 52/21, Urteil vom 16.09.2021, Az.: VII ZR 192/20, Urteilsserie vom 25.11.2021: Az.: VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21, Urteil vom 21.12.2021, Az.: VI ZR 875/20, Beschluss vom 12.01.2022, Az.: VII ZR 256/20, vom 27.01.2022, Az.: III ZR 195/20, vom 09.02.2022, Az.: VII ZR 255/20 und Az.: VII ZR 26/21, Urteil vom 24.03.2022, Az.: VII ZR 266/20, vom 26.04.2022, Az.: VI ZR 965/20).
  • BGH, 05.05.2022 - III ZR 135/20

    Deliktische Haftung für Kapitalanlegerverluste: Vermutung der Ursächlichkeit

    Da die Vorinstanz den Vortrag der Klägerin zum Eingreifen der Kausalitätsvermutung - anders als der Senat - als ausreichend angesehen hat, muss ihr noch Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 38 und vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2022 - 17 U 811/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 quattro mit einem Motor der

    Für die Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 , § 31 analog BGB ist nicht erforderlich, dass er den Motor oder die Motorsteuerung, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, selbst entwickelt oder hergestellt hat (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 -, 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 - und 25. November 2021 - VII ZR 238/20 -, jeweils juris).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 -, juris Rn. 21; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 19; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 243/20 -, juris Rn. 18; Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 -, juris Rn. 9).

    Vielmehr kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten auch dann in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 -, juris Rn. 11; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 21).

  • OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 9 U 71/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im März 2017 gekauften Neuwagen mit Motor

  • BGH, 09.02.2023 - III ZR 117/20

    Fehlgeschlagene Kapitalanlage, Prospektfehler

  • OLG München, 14.12.2022 - 7 U 1756/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG München, 08.08.2022 - 21 U 4161/20

    Sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit Umschaltlogik

  • OLG München, 27.06.2022 - 21 U 426/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 260/20

    Diesel-Skandal: Keine Anhaltspunkte für sittenwidrige Schädigung bei Motortyp

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

  • OLG München, 11.01.2023 - 7 U 1006/20

    Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch im "Diesel-Skandal"

  • BGH, 27.10.2022 - III ZR 211/20

    Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 40/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Pkw BMW X5 xDrive mit

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

  • OLG München, 17.05.2023 - 27 U 7270/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Frankfurt, 02.03.2023 - 16 U 223/21

    Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche für im Juli 2015 gekauftes

  • OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • BGH, 08.03.2022 - VI ZR 475/19

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre

  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 699/23

    Bemessung des Differenzschadens nach Kauf eines mit einer unzulässigen

  • OLG München, 23.05.2022 - 21 U 492/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG München, 21.12.2022 - 7 U 1075/20

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • OLG München, 10.10.2022 - 21 U 5374/20

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • OLG München, 27.06.2022 - 21 U 532/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG Saarbrücken, 10.08.2022 - 2 U 132/21

    (Dieselabgasskandal: Umfang der Haftung des Automobilherstellers)

  • OLG München, 08.08.2022 - 21 U 34/21

    Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB in einem Diesel-Fall

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 27/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Pkw BMW X1 xDrive mit

  • OLG München, 27.06.2022 - 21 U 492/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 mit einem Motor der Baureihe

  • BGH, 09.02.2023 - III ZR 116/20

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Bewertung

  • OLG München, 10.10.2022 - 21 U 3461/21

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189

  • OLG München, 29.08.2022 - 21 U 523/20

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 31/22

    Inanspruchnahe eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen

  • OLG München, 10.10.2022 - 21 U 4020/21

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189

  • OLG München, 28.07.2022 - 23 U 7338/20

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung

  • BGH, 09.02.2023 - III ZR 122/20

    Veranlassen eines Anlageinteressenten durch einen Prospektverantwortlichen

  • OLG Naumburg, 03.11.2022 - 3 U 52/22
  • OLG München, 04.07.2022 - 21 U 5478/20

    Keine Verjährung in Diesel-Fall bei erst im März 2020 zugestellter Klage

  • OLG München, 20.06.2022 - 21 U 560/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG München, 30.05.2022 - 21 U 3799/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189

  • OLG Frankfurt, 20.12.2022 - 7 U 52/22

    Deckungsschutz aus Rechtsschutzversicherung für Schadenersatzklage im

  • KG, 08.07.2022 - 4 U 67/22

    Dieselskandal: Voraussetzungen sittenwidrigen Agierens des Herstellers

  • OLG Naumburg, 30.06.2022 - 4 U 36/22

    Rechtsschutzversicherung: Erfolgsaussicht einer Klage gegen einen

  • BGH, 09.02.2023 - III ZR 125/20

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Vorsätzlich

  • BGH, 09.02.2023 - III ZR 113/20

    Veranlassen eines Anlageinteressenten durch einen Prospektverantwortlichen

  • OLG München, 10.10.2022 - 21 U 5360/20

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • LG Bielefeld, 21.09.2022 - 21 O 14/22
  • OLG München, 22.06.2022 - 27 U 872/22

    Sittenwidrigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abschalteinrichtung,

  • LG Magdeburg, 07.10.2022 - 11 O 1338/21

    Rechtsschutzversicherung: Deckungsklage zur Geltendmachung von

  • OLG Naumburg, 22.09.2022 - 3 U 28/22
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