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   BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22   

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BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22 (https://dejure.org/2022,41616)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2022 - VIII ZR 78/22 (https://dejure.org/2022,41616)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22 (https://dejure.org/2022,41616)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW

    §§ 145 ff. BGB, § ... 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 134 BGB, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, §§ 157, 133 BGB, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV, § 148 Abs. 1 ZPO, § 148 Abs. 2 ZPO, § 8 KapMuG, § 93a VwGO, § 94 VwGO, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 2 BVerfGG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch das Energieversorgungsunternehmen; Rückforderungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise

  • rewis.io
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    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag durch das Energieversorgungsunternehmen; Rückforderungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 25; jeweils mwN) und was auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 134 BGB unwirksam.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52 mwN).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, aaO; jeweils mwN).

    Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

    Hieran hält der Senat auch in Anbetracht der von der Revision in Bezug genommenen Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) fest.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb vollumfänglich auf die Begründung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO) Bezug genommen.

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022(VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 (VIII ZR 133/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 3 b) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN).

    Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).

    Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 35 mwN; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 34).

    Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 37).

    Soweit das Berufungsgericht - ebenfalls rechtsfehlerfrei - einen auf den Bereitstellungspreis (und den Messpreis) bezogenen Rückzahlungsanspruch der Kläger aufgrund der - zutreffend angenommenen - Wirksamkeit der hierauf bezogenen Preisanpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 43 ff. mwN) verneint hat, greift die Revision dies nicht an.

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022(VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 (VIII ZR 133/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 3 b) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN).

    Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).

    Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52 mwN).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11

    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375).

    Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Revisionsverfahren anderer Kläger weder materielle Rechtskraft entfalten kann noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 27. Juni 2019- IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; BAGE 172, 175 Rn. 35).

    aa) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO Rn. 7; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376).

    Die lediglich tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022(VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 (VIII ZR 133/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 3 b) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

    Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN).

    Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32).

    Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 37).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375).

    aa) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO Rn. 7; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376).

    Die lediglich tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377).

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022(VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 (VIII ZR 133/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 3 b) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

    Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 35 mwN; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 34).

    Da die Beklagte den Arbeitspreis ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0, 0836 EUR/kWh, für 2016 0, 0833 EUR/kWh und für 2017 0, 0830 EUR/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des Arbeitspreises (auf 0, 0836 EUR/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 39, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 c), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger betreffend den Arbeitspreis für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 25; jeweils mwN) und was auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 134 BGB unwirksam.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52 mwN).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 52/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

  • BGH, 27.06.2019 - IX ZB 5/19

    Aussetzung des Rechtsstreits bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
    Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Revisionsverfahren anderer Kläger weder materielle Rechtskraft entfalten kann noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 27. Juni 2019- IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; BAGE 172, 175 Rn. 35).

    Gründe für eine solche Aussetzung, die über deren - hierfür nicht genügende - bloße Zweckmäßigkeit hinausgehen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a, sowie BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7 mwN), haben die Kläger weder vorgebracht noch sind diese im Übrigen ersichtlich.

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 264/17

    Fernbleiben der ordnungsgemäß geladenen Partei wegen der vermeintlich

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 80/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung eines Norm-Sonderkundenvertrages

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

    Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier:

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

  • BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18

    Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • KG, 10.01.2019 - 20 U 146/17

    Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge aufgrund einer unwirksamen

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    Zwar ist im Rahmen der nach der Dreijahreslösung vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 38, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; siehe auch Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 37; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 45; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 197/21, juris Rn. 42).
  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch

    Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Revisionsverfahren anderer Kläger weder materielle Rechtskraft entfalten kann noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022, VIII ZR 78/22, juris Rn. 40; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; BAGE 172, 175 Rn. 35).

    Darüber hinaus bildet die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO, sondern eine Rechtsfrage (BGH, Urteile vom 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17, NJW 2018, 3252 Rn. 13; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, aaO; Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957 unter II 1 a).

    Die lediglich tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 42; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, aaO; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377).

    Der Senat ist davon überzeugt, dass eine solche Vorlagepflicht nicht besteht, da durch die oben dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Klärung im Sinne eines acte éclairé erfolgt ist (siehe oben unter B II 2; siehe auch Senatsurteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 44).

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21

    Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

    Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0, 0836 EUR/kWh, für 2016 0, 0833 EUR/kWh und für 2017 0, 0830 EUR/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des Arbeitspreises (auf 0, 0836 EUR/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 39, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 39; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 45), kommen Rückzahlungsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

    Ein weitergehender Anspruch des Klägers kommt nicht in Betracht, denn ihm steht für den vorgenannten Zeitraum selbst in dem für ihn günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten Preisänderungsklausel - nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Berufungsgerichts - ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 70; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 47).

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

    Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen

    Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0, 0836 EUR/kWh, für 2016 0, 0833 EUR/kWh und für 2017 0, 0830 EUR/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des Arbeitspreises (auf 0, 0836 EUR/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 39, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 39; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, unter B II 4, zur Veröffentlichung bestimmt), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

    Ein weitergehender Anspruch der Kläger kommt nicht in Betracht, denn ihnen steht für den vorgenannten Zeitraum selbst in dem für sie günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten Preisänderungsklausel - nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Berufungsgerichts - ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 70; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, unter B II 5, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 276/21

    Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

    Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0, 0836 EUR/kWh, für 2016 0, 0833 EUR/kWh und für 2017 0, 0830 EUR/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des Arbeitspreises (auf 0, 0836 EUR/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 39, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 39; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 45), kommen Rückzahlungsansprüche der Klägerin für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

    Ein weitergehender Anspruch der Klägerin kommt nicht in Betracht, denn ihr steht für den vorgenannten Zeitraum selbst in dem für sie günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten Preisänderungsklausel - nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Berufungsgerichts - ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 70; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 47).

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 236/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem

    Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0, 0836 EUR/kWh, für 2016 0, 0833 EUR/kWh und für 2017 0, 0830 EUR/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des Arbeitspreises (auf 0, 0836 EUR/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 39, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 39; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 45), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

    Ein weitergehender Anspruch der Kläger kommt nicht in Betracht, denn ihnen steht für den vorgenannten Zeitraum selbst in dem für sie günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten Preisänderungsklausel - nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Berufungsgerichts - ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 70; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 47).

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 269/21

    Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

    Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0, 0836 EUR/kWh, für 2016 0, 0833 EUR/kWh und für 2017 0, 0830 EUR/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des Arbeitspreises (auf 0, 0836 EUR/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 39, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 39; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 45), kommen Rückzahlungsansprüche der Klägerin für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

    Ein weitergehender Anspruch der Klägerin kommt nicht in Betracht, denn ihr steht für den vorgenannten Zeitraum selbst in dem für sie günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten Preisänderungsklausel - nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Berufungsgerichts - ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 70; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 47).

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung

    a) Wie der Senat mit seinen Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 (VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.), vom 16. November 2022 (VIII ZR 133/21, juris Rn. 41 f.) und vom 21. Dezember 2022 (VIII ZR 78/22, juris Rn. 21 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

    Gründe für eine solche Aussetzung, die über deren - hierfür nicht genügende - bloße Zweckmäßigkeit hinausgehen (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 39 ff.; vom 8. Februar 2023 - VIII ZR 65/22, juris Rn. 39 ff.; jeweils mwN; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7 mwN), haben die Kläger weder vorgebracht noch sind diese im Übrigen ersichtlich.

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

    Zwar ist im Rahmen der nach der Dreijahreslösung des Senats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 38, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; siehe auch Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 37; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 45).
  • KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20

    Verfahrensaussetzung bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens mit der

    Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des § 148 ZPO in Fallgestaltungen wie den vorliegenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22 - juris Rn. 41 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - juris Rn. 7 m.w.N.; konkret zum anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1361/22 auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 77/22 -, juris Rn. 41) gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen.
  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 121/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag

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