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   BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53   

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https://dejure.org/1954,22
BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,22)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1954 - I ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,22)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Spediteurs wegen der Beschlagnahme eines LkW samt Ladung - Abtretbarkeit einer auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichteten Forderung - Sonderfall der Abtretung der Forderung gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit - Umwandlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 136
  • NJW 1954, 795
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 27.05.1938 - VII 16/38

    1. Kann bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer gegenüber dem Verletzten,

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Forderung verwandelt sich dabei in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, gegebenenfalls also auf Zahlung - (Bestätigung von RGZ 121, 303 [305]; 140, 373 [378]; 158, 6 [12]).

    Die Forderung verwandelt sich dabei, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend angenommen hat, in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, im vorliegenden Falle also auf Zahlung (RGZ 140, 373 [378]; 158, 6 [12]; RGRKomm Anm. 2 zu § 399 BGB).

    Die den Fall der Aufrechnung des Haftpflichtversicherers gegenüber dem pfändenden Verletzten mit Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer betreffende Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 158, 6 steht dem nicht entgegen, da dort die Umwandlung des Befreiungsanspruchs in eine Geldforderung vertraglich ausgeschlossen war, während im vorliegenden Fall dieser Umwandlung nichts im Wege stand.

  • RG, 04.03.1910 - II 350/09

    Ist die Aufrechnung gegenüber dem Zessionar mit einer Forderung gegen den

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Hat sich eine Forderung, die auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet war, infolge der - zulässigen - Abtretung an den Gläubiger dieser Verbindlichkeit in eine Geldforderung umgewandelt, so steht der Aufrechnung mit einer Geldforderung nicht entgegen, dass die beiden Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht gleichartig waren - (Bestätigung von RGZ 73, 138 [140]).

    Der erkennende Senat folgt damit der in Rechtsprechung und Rechtslehre vielfach vertretenen Meinung, wonach mit einer Geldforderung gegen eine Forderung aufgerechnet werden kann, die zwar bei der Abtretung noch nicht auf Geldzahlung gerichtet war, aber doch in eine Geldforderung übergehen konnte (bedingte Geldforderung) (RGZ 73, 138 [140]; RGRKomm Anm. 1 zu § 406 BGB; Staudinger Anm. I 1 zu § 406 BGB).

  • RG, 22.05.1933 - VIII 70/33

    Kann ein württembergischer Staats- oder Gemeindebeamter bei einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Forderung verwandelt sich dabei in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, gegebenenfalls also auf Zahlung - (Bestätigung von RGZ 121, 303 [305]; 140, 373 [378]; 158, 6 [12]).

    Die Forderung verwandelt sich dabei, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend angenommen hat, in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, im vorliegenden Falle also auf Zahlung (RGZ 140, 373 [378]; 158, 6 [12]; RGRKomm Anm. 2 zu § 399 BGB).

  • BGH, 02.12.1952 - I ZR 58/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Im vorliegenden Falle hat der Kläger, der als Zessionar in dem hier in Betracht kommenden Rahmen zur Geltendmachung der seinem Zedenten zustehenden Einwendungen berechtigt ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1952 - I ZR 58/52 -), die Gegenforderung, die der Beklagte aus der Beschlagnahme der mit dem Lastzug des Klägers beförderten Ladung gegen die Firma R. & Co. herleitet, dem Grunde nach substantiiert bestritten, so dass diese Gegenforderung weiterer Aufklärung bedarf.
  • BGH, 29.09.1953 - I ZR 164/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Fällt aber dem Absender ebenfalls ein Verschulden zur Last, so hat das eigene Verschulden des Unternehmers lediglich die Anwendung des § 254 BGB zur Folge (Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1953 - I ZR 164/52 -).
  • BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Der erkennende Senat hat die ADSp in ständiger Rechtsprechung als eine fertig bereitliegende Rechtsordnung betrachtet, deren Anwendung voraussetzt, dass die Vertragsparteien sich ihr wenigstens stillschweigend unterworfen haben (BGHZ 9, 1 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52] ).
  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 83/50

    Bundesbahn. Schäden vor Zusammenbruch

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Die Nachprüfung des Einwandes, die Firma R. & Co. habe die Beschlagnahme und damit den Verlust des Lastzuges ursächlich mitverschuldet, konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision dem Verfahren über die Höhe des bezifferten Klageanspruchs überlassen, da, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, dieser Einwand bei der gegebenen Sachlage zweifelsfrei nicht den völligen Wegfall des Anspruchs zur Folge haben kann (BGHZ 1, 34, RG JW 1936, 2313 Nr. 9, 2389 Nr. 5; 1938, 2738 Nr. 15).
  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 53/50

    Güterfernverkehr. Haftungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Der KVO kommt zwar nur die Bedeutung einer allgemein festgelegten Vertragsgrundlage zu; sie wird erst dadurch wirksam, dass die Parteien des Beförderungsvertrages sich ihr unterwerfen (BGHZ 1, 85 [BGH 19.01.1951 - I ZR 53/50] ; 6, 146) [BGH 29.04.1952 - I ZR 173/51] .
  • BGH, 29.04.1952 - I ZR 173/51

    Kraftverkehrsordnung

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Der KVO kommt zwar nur die Bedeutung einer allgemein festgelegten Vertragsgrundlage zu; sie wird erst dadurch wirksam, dass die Parteien des Beförderungsvertrages sich ihr unterwerfen (BGHZ 1, 85 [BGH 19.01.1951 - I ZR 53/50] ; 6, 146) [BGH 29.04.1952 - I ZR 173/51] .
  • RG, 18.06.1928 - VI 518/27

    1. Über die Rechtsstellung des Gläubigers einer Restkaufgeldhypothek, wenn ihm

    Auszug aus BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
    Forderung verwandelt sich dabei in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, gegebenenfalls also auf Zahlung - (Bestätigung von RGZ 121, 303 [305]; 140, 373 [378]; 158, 6 [12]).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im allgemeinen nicht abtretbar (BGHZ 12, 136, 141; 41, 203, 205; BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 399 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 304/13

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Manager: Abtretbarkeit des

    e) Mit der Abtretung des Deckungsanspruchs der versicherten Person an die geschädigte Versicherungsnehmerin oder - wie hier - das geschädigte, in den Versicherungsschutz einbezogene Tochterunternehmen wandelt sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136 unter IV; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 163/10, r+s 2012, 74 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 87; Armbrüster, r+s 2010, 441, 448, 449; Bücken/Hartwig in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 9 Rn. 123; Koch, r+s 2009, 133, 134; Langheid, VersR 2007, 865, 867; ders. VersR 2009, 1043, 1044; Lenz in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 25 Rn. 199; v. Rintelen, r+s 2010, 133, 134; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 108 Rn. 9; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. AVB-AVG Ziff. 1.1 Rn. 9, Ziff. 10 Rn. 3).
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