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   BGH, 22.01.1980 - 5 StR 12/80   

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https://dejure.org/1980,1546
BGH, 22.01.1980 - 5 StR 12/80 (https://dejure.org/1980,1546)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1980 - 5 StR 12/80 (https://dejure.org/1980,1546)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80 (https://dejure.org/1980,1546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit einer Jugendkammer bei gleichzeitigem Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene - Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 103 Abs. 2, § 112; StPO § 338 Nr. 4

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Diese Entscheidung beruft sich zur Begründung ihrer Ansicht auf den Beschluß des 5. Strafsenats vom 22. Januar 1980 (nicht 1981) - 5 StR 12/80.
  • BGH, 04.11.1981 - 2 StR 242/81

    Besetzungsrüge im Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht -

    Eine den §§ 6 a, 16 oder 222 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80 - und vom 26. November 1981 - 2 StR 689/80).
  • BGH, 16.10.1981 - 2 StR 408/81

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit

    Das gilt auch für den Verfahrensabschnitt ab Zurückverweisung aus der Revision (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1981 - 5 StR 12/80).
  • BGH, 27.04.1994 - 3 StR 690/93

    Zurückverweisung - Allgemeine Strafkammer - Jugendkammer - Mitwirkung abgelehnter

    Ausschlaggebend für eine solche Entscheidung können die Gründe sein, die wie bisher - nach der durch das Inkrafttreten des StVÄG 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645) geschaffenen Rechtslage (vgl. BGHSt 30, 260 ff. [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80; BayObLG MDR 1980, 958) - zu einer, nach der neueren Rechtsprechung freilich nicht mehr zwingenden Zurückverweisung an die Jugendkammer geführt haben: nämlich die einfache Lösung von Zuständigkeitsfragen im Verhältnis von Jugend- und Erwachsenengerichten, die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen, zusätzlicher Arbeitsbelastung und unnötigem Zeitaufwand und ebenso - wie auch im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Berücksichtigung jugendspezifischer Umstände der Tat, auch wenn sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
  • BGH, 08.09.1983 - 1 StR 554/83

    Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Änderung eines Schuldspruchs

    Zur Frage der Zuständigkeit des Erwachsenengerichts bemerkt der Senat, daß hier der Sachverhalt anders liegt als in den Entscheidungen BGHSt 30, 260 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81] und BGH, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80.
  • BGH, 12.02.1980 - 5 StR 30/80

    Zuständigkeit eines Jugendgerichts in Verfahren gegen Heranwachsende -

    Eine ihm oder den §§ 16, 222 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor (BGH Beschluß vom 15. Januar 1980 - 5 StR 12/80 -).
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