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   BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84   

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https://dejure.org/1986,13925
BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84 (https://dejure.org/1986,13925)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1986 - I ZR 106/84 (https://dejure.org/1986,13925)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1986 - I ZR 106/84 (https://dejure.org/1986,13925)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nutzung von Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechten an Bildplatten - Schätzung einer Lizenzgebühr - Vermutung für Angemessenheit eines Tarifs - Unangemessenheit von Berechnungsmethode oder Vergütungssatz - Anknüpfung an den Detailverkaufspreis - Ermittlung ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Klägerin berechtigt, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen (BGHZ 59, 286 ff. [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr).

    Die Zubilligung des pauschalen Schadenszuschlags für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben beruht maßgebend auf der Erwägung, daß die Klägerin einen umfangreichen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten muß, um derartigen Urheberrechtsverletzungen nachzugehen; denn die sogenannten kleinen Musikaufführungsrechte werden in solcher Vielzahl gleichzeitig und oft an den entlegensten Orten in Hotels, Gaststätten, Barbetrieben und dergleichen genutzt, daß eine Aufdeckung von Urheberrechtsverletzungen durch die einzelnen Urheber praktisch nicht möglich ist; nur durch die Einrichtung einer besonderen Überwachungsorganisation und unter entsprechend hohem finanziellem Aufwand kann verhindert werden, daß der Urheberrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend leerläuft (BGHZ 59, 286, 287 ff.) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] .

    Bei einer solchen Sachlage gebietet es die Billigkeit, mit den umfangreichen Überwachungskosten so weit wie möglich den Rechtsverletzer, nicht aber den einzelnen Urheber oder - durch eine Tariferhöhung - die gesetzestreuen Lizenznehmer zu belasten (BGHZ 59, 286, 292 f.) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] .

    Dort wird am Beispiel des Raubdrucks und der widerrechtlich nachgepreßten Schallplatte ausgeführt, daß der Rechtsinhaber auf solche Rechtsverletzungen im allgemeinen schon durch die Werbung für diese Erzeugnisse und im Zuge der ohnehin erforderlichen Marktbeobachtung aufmerksam gemacht werde (BGHZ 59, 286, 289) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] ; die Kosten, die zur Aufdeckung der konkreten Rechtsverletzung aufgewendet werden müssen, können als Schaden geltend gemacht werden.

    Anders als bei der Verletzung der von der Klägerin verwalteten Aufführungsrechte ist bei Rechtsverletzungen der streitigen Art grundsätzlich auch eine Schadensberechnung nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen jedenfalls in der Weise möglich, daß die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt wird (vgl. BGHZ 59, 286, 290) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] .

  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 98/81

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung - Angemessenheit

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84
    Die Berechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig dazu, daß die Tarifvergütung zugrunde zu legen ist, die der Rechtsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen (zul. BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, 566 - Tarifüberprüfung II).

    Die Frage der Angemessenheit des Tarifs der Klägerin ist durch die ordentlichen Gerichte voll nachprüfbar (zul. BGH GRUR 1983, 565, 566 - Tarifüberprüfung II).

    Es hätte unter diesen Umständen weiterer Feststellungen bedurft, die den Schluß rechtfertigen, daß der höhere wirtschaftliche Wert der Musik unabhängig von der im Einzelfall vorliegenden Art und Weise der Nutzung, der der Vergleichstarif möglichst nahekommen muß (vgl. BGH GRUR 1983, 565, 567 - Tarifüberprüfung II), bei jeder Art optisch-akustischer Nutzung generell üblich und anerkannt ist.

  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten;

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84
    Derartige Unterschiede bestehen auch bei Langspielplatten (vgl. die in der Parallelsache I ZR 194/83, Urteil des Senats vom 22.1.1986 getroffenen Feststellungen).

    Bei den Tarifen für Musikdarbietungen durch die Zweitwiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen und durch die Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern ist - wovon der Senat in seinem Urteil vom 22.1.1986 - I ZR 194/83 - aufgrund der dort getroffenen Feststellungen ausgegangen ist - offensichtlich in Rechnung gestellt worden, daß Musikwiedergaben durch Bildtonträger und die Wiedergabe von Fernsehsendungen für die betroffenen Veranstalter wegen der regelmäßig größeren Attraktivität wirtschaftlich bedeutsamer sind als Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Hörfunksendungen; auch in den Tarifwerken VR-T-I und VR- BT- I für die Vervielfältigung von Musikwerken auf Tonbändern und Bildtonträgern zur ausschließlich internen Wiedergabe ist offensichtlich berücksichtigt wurde daß Bildaufzeichnungen für die in Betracht kommenden Einrichtungen (Vereine, Ausbildungsstätten usw.) regelmäßig bedeutsamer sind als bloße Tonaufzeichnungen.

  • BGH, 09.03.1966 - Ib ZR 36/64

    Eisrevue III

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84
    Dies ist z.B. bei der Verletzung von Bühnenaufführungsrechten anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1966 - Ib ZR 36/64, GRUR 1966, 570, 572 - Eisrevue III).
  • BGH, 24.01.1975 - I ZR 106/73

    Geflügelte Melodien

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84
    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Schadensbemessung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 24.1.1975 - I ZR 106/73, GRUR 1975, 323, 324 - Geflügelte Melodien).
  • BGH, 28.06.1984 - I ZR 84/82

    Begriff des Verleihens

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84
    Die Anknüpfung an den Detailverkaufspreis wird auch am ehesten dem aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten urheberrechtlichen Grundsatz gerecht, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (zul. BGH, Urt. v. 28.6.1984 - I ZR 84/82, GRUR 1985, 131, 132 - Zeitschriftenauslage beim Friseur).
  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

    Maßgeblich hierfür ist jedoch nicht, daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die doppelte Tarifgebühr im Streitfall unbillig wäre; eine Verdoppelung der angemessenen Lizenzgebühr kommt vielmehr - wie der Senat inzwischen in seinen Urteilen vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 37, 49 ff [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik und I ZR 106/84, unveröffentlicht) dargelegt hat, bei der in Rede stehenden Nutzungsart generell nicht in Betracht.
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