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   BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03   

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https://dejure.org/2004,1164
BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03 (https://dejure.org/2004,1164)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2004 - III ZR 68/03 (https://dejure.org/2004,1164)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 (https://dejure.org/2004,1164)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung eines Anteils der auf die Verpflegung geleisteten Vergütung gegen ein Pflegeheim wegen ungerechtfertigter Bereicherung; Pflicht zur Anrechnung des Wertes ersparter Aufwendungen in Abwägung zum Interesse des Heimträgers an einer Pauschalierung der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Verpflegungsentgelt des Heimträgers

  • Judicialis

    HeimG § 4e F: 26. Mai 1994; ; SGB XI § 75; ; SGB XI § 85; ; SGB XI § 87; ; AGBG § 9 (Bm)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HeimG § 4 e; SGB XI § 75; SGB XI § 85; SGB XI § 87; AGBG § 9
    Kein Anspruch des Heimträgers auf Verpflegungsentgelt bei einer durch den gesetzlichen Krankenversicherer finanzierten Sondenernährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Heimträgers auf Vergütung nicht in Anspruch genommener Verpflegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Entgelt für Verpflegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Sondenernährung keine Verpflegungskosten

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 309
  • NJW 2004, 1104
  • FamRZ 2004, 539
  • VersR 2004, 615
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2001 - III ZR 14/01

    Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 8. November 2001 (BGHZ 149, 146) entschieden hat, bestimmt sich die Ausgestaltung eines mit einem Versicherten der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossenen Heimvertrags, der Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 SGB XI in Anspruch nimmt, gemäß § 4e Abs. 1 HeimG in bezug auf Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

    Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhältnis zwischen dem Heim und dem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen geschlossene Heimvertrag sein (vgl. BGHZ 149, 146, 152).

    Läßt man den Gesichtspunkt außer Betracht, daß dieser Bestimmung wegen ihrer normativen Wirkung für Dritte ähnliche Bedenken verfassungsrechtlicher Art entgegengehalten werden könnten, wie sie auch gegen die Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI erhoben werden (vgl. Wigge, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, § 87 SGB XI Rn. 4; Spellbrink, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 87 Rn. 16, der eine normative Wirkung gegenüber dem Heimbewohner leugnet; Senatsurteil BGHZ 149, 146, 151 f. m.w.N.), könnte dies vor allem dann problematisch sein, wenn zum (objektiven) Nachteil der Pflegebedürftigen Entgelte vereinbart würden, die nicht - wie in § 87 Satz 2 SGB XI vorgesehen - zu den Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stünden.

    Die Zusammenfassung dieser Kosten in einem Kostenblock, die den Anforderungen des § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG genügte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146), in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960; zur Neufassung S. 2970) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG aber im Interesse einer weitergehenden Transparenz aufgegeben worden ist (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/5399 S. 21), ist vor dem Hintergrund der Selbstzahlungspflicht des Heimbewohners verständlich, besagt aber nicht, daß es nicht darauf ankäme, ob in diesem einheitlichen Kostenblock überhaupt Verpflegung gewährt wird.

    Es sind daher ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Urteile vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508; BGHZ 148, 233, 234 f).

    Die Revision führt zwar an, eine Inhaltskontrolle, wie sie der Senat für heimvertragliche Bestimmungen, die auf rahmenvertragliche Regelungen Bezug nehmen, für möglich erachtet habe (vgl. BGHZ 149, 146, 152 f), dürfe nicht zu einer Änderung des Rahmenvertrags und verbindlicher Vereinbarungen zwischen den Pflegesatzparteien führen.

  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 310/00

    Fortzahlungsklausel in einem Heimvertrag

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Ungeachtet des legitimen Interesses des Heimträgers an einer Pauschalierung der Entgelte sei es - ähnlich wie in Fällen vorübergehender Abwesenheit, über die der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (Senatsurteil BGHZ 148, 233) - unangemessen, wenn ein Leistungsbestandteil, der auf Dauer nicht erbracht werde, honoriert werden müsse.

    Es sind daher ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Urteile vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508; BGHZ 148, 233, 234 f).

    Ob einem uneingeschränkten Entgeltanspruch auch § 4 Abs. 3 HeimG a.F. entgegenstünde (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 148, 233, 235 f), bedarf danach keiner Entscheidung.

  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Dem Gesetzgeber lag daran, daß die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten und mit Zustimmung der Pflegekassen zustande gekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge zwischen den Heimträgern und Heimbewohnern unterlaufen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 168).

    Der Gesetzgeber hat den Pflegekassen und den übrigen Kostenträgern insoweit eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen zugemessen (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147, 168).

    Eine solche Betrachtungsweise stünde auch mit dem Sinn des § 87 SGB XI nicht in Einklang, der im Interesse des Heimbewohners vorsieht, daß die für die angesprochenen Fragen kundigen und mit Verhandlungsmacht ausgestatteten Leistungsträger im Sinn des § 85 Abs. 2 SGB XI als "Sachwalter" angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs).

  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Der Bundesgerichtshof hat insoweit - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung - mit Urteil vom 26. Februar 2003 (VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 99 vorgesehen) entschieden, der Berufungsantrag sei auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen.
  • BGH, 10.05.1994 - XI ZR 65/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Globalabtretung

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Der Senat, der zu einer eigenen Auslegung des § 10 Nr. 7 des Heimvertrags befugt ist, weil Bestimmungen dieses Inhalts nach seiner Kenntnis über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verbreitet sind, braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob der Auslegung des Berufungsgerichts - etwa im Hinblick auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu im Rahmen eines Individualprozesses BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097, 1099; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - NJW 1994, 1798, 1799) - zu folgen ist.
  • BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91

    Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
    Der Senat, der zu einer eigenen Auslegung des § 10 Nr. 7 des Heimvertrags befugt ist, weil Bestimmungen dieses Inhalts nach seiner Kenntnis über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verbreitet sind, braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob der Auslegung des Berufungsgerichts - etwa im Hinblick auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu im Rahmen eines Individualprozesses BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097, 1099; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - NJW 1994, 1798, 1799) - zu folgen ist.
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

    Insofern ist die Rechtslage bei Kindergartenverträgen vergleichbar mit der Rechtslage bei Heimverträgen (s. hierzu Senatsurteile vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00, BGHZ 148, 233, 234 ff; vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309, 313; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824, 825; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 59/05, NJW 2005, 3632, 3633; vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653 und vom 6. Februar 2014 aaO S. 1957 Rn. 20 ff).
  • BGH, 06.02.2014 - III ZR 187/13

    Heimvertrag: Erstattung des Verpflegungsanteils der Heimkosten bei

    Eine heimvertragliche Regelung, in der die Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohnern mit Sondenernährung auf rund ein Drittel des Verpflegungsanteils des Heimentgelts festgelegt wird, ist angemessen im Sinne von § 87 Satz 2 SGB XI, § 5 Abs. 7 HeimG a.F. und § 5 Abs. 2 WTG NRW (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Januar 2004, III ZR 68/03, BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004, III ZR 371/03, NJW 2005, 824 und vom 13. Dezember 2007, III ZR 172/07, NJW 2008, 653).

    Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags in Verbindung mit dem Beschluss des Grundsatzausschusses vom 23. August 2004 geregelte nur teilweise Erstattung des von der früheren Klägerin gezahlten Verpflegungsentgelts steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824 und vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653).

    Den Entscheidungen des Senats lagen jeweils Fallkonstellationen zugrunde, in denen - anders als hier - weder im Heimvertrag noch in den nach den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch geschlossenen Vereinbarungen Regelungen zur Reduzierung des Heimentgelts bei sondenernährten Heimbewohnern getroffen worden waren (Urteile vom 22. Januar 2004 aaO S. 317 ff; vom 4. November 2004 aaO S. 825 und vom 13. Dezember 2007 Rn. 5).

    In Anwendung dieser Vorschrift hat der Senat jeweils einen Anspruch des Heimträgers in voller Höhe des Verpflegungsentgelts verneint (Urteile vom 22. Januar 2004 aaO S. 320 ff; vom 4. November 2004 aaO S. 826 und vom 13. Dezember 2007 Rn. 6).

    Zudem ist bei einer an dem Maßstab der Angemessenheit des Leistungsentgelts ausgerichteten Überprüfung des von der Beklagten berechneten Verpflegungsanteils zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Rechts der Leistungserbringung und Vergütung in den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch selbst Vorkehrungen zum Schutz der Heimbewohner getroffen hat (Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 321).

    Er hat ein auf Vereinbarungen gründendes System geschaffen, in dem die Pflegekassen und übrigen Kostenträger als Sachwalter im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (Senat, Urteile vom 8. November 2001 aaO S. 157; vom 22. Januar 2004 aaO S. 319 f und vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777, 779 unter Hinweis auf den Entwurf eines Pflege-Versicherungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5262 S. 147, 168).

    Bei der Beurteilung einer die Angemessenheit des Leistungsentgelts betreffenden Frage ist mithin zu beachten, ob sie in den vom Elften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Rahmenverträgen oder Vergütungsverträgen eine positive Regelung erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO).

    Dementsprechend bedarf die von der Revision angesprochene Frage, ob der in den vorgenannten Normen bestimmten unmittelbaren Verbindlichkeit der dort geregelten Vereinbarungen für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 316 sowie - zu § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI - Senat, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01, BGHZ 149, 146, 151 f, jeweils mwN), keiner Beantwortung.

  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04

    Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

    Dies gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a Abs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 371/03

    Ansprüche des Heimträgers bei Finanzierung einer Sondennahrung durch die

    Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309 = NJW 2004, 1104).

    Fehlt es hiernach an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, wie das Verpflegungsentgelt abzurechnen ist, wenn die vertraglich vorgesehene Verpflegung wegen der Verabreichung von Sondennahrung nicht entgegengenommen werden kann, können mangels einer speziellen Regelung im Heimgesetz ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde gelegt werden, die bei einem gemischten Vertragstyp - wie es der Heimvertrag ist - den Schwerpunkt bilden (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234 f; vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508 - insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt; vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309, 320 = NJW 2004, 1104, 1107 unter II 3 e).

    Der Senat hat die grundsätzliche Berechtigung dieser Überlegungen bereits im Urteil vom 22. Januar 2004 (BGHZ 157, 309, 317 ff unter II 3 d) anerkannt.

    Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 (aaO S. 321 f unter II 4) darauf hingewiesen, daß Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts hiergegen sprächen und daß der durch § 87 SGB XI grundsätzlich vorgesehene Schutz des Heimbewohners unvollkommen wäre, wenn er in jedem Fall einer positiven vertraglichen Ausformung durch die Pflegesatzparteien bedürfte.

    Der zwischen den Parteien geschlossene Heimvertrag, der aus der Sicht des Heimbewohners allein Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 152; vom 22. Januar 2004 aaO S. 314 unter II 3 b), bezieht keine Regelung mit diesem Inhalt im Sinn des § 2 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt § 305 Abs. 2 BGB) in den Heimvertrag ein.

    Soweit die Beklagte in den Vorinstanzen auf eine Regelung des Rahmenvertrags Bezug genommen hat, nach der das volle Entgelt auch in Fällen vorübergehender Abwesenheit gelten soll, handelt es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 315 unter II 3 b), um einen anderen Sachbereich; für diesen gibt das Heimgesetz in § 5 Abs. 8 einen besonderen rechtlichen Rahmen, der für die hier zu entscheidende Frage gerade fehlt.

    e) Schließlich kommt eine Verrechnung von Vorteilen des Heims bei der Ersparung von Verpflegungsaufwendungen mit einem möglichen Mehraufwand im pflegerischen Bereich nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 318 ff zu II 3 d bb), so daß es auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge wegen der Einbeziehung von der Beklagten überreichter Pflegeanleitungen nicht ankommt.

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 59/05

    Abwesenheitsklausel in Heimvertrag

    Dass der Senat den Heimträger in den Fällen, in denen der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennehmen kann, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, für verpflichtet hält, ersparte Verpflegungsaufwendungen zu erstatten (vgl. Urteile BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 - NJW 2005, 824), widerspricht dem hier gefundenen Ergebnis nicht.

    Denn Fälle der letztgenannten Art haben wegen ihrer dauernden Wirkung ein anderes Gewicht und betreffen einen anderen Sachbereich, für den die Bestimmung des § 5 Abs. 8 HeimG keinen rechtlichen Rahmen bietet (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 309, 315; vom 4. November 2004 aaO S. 826).

  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04

    Heimvertragsklauel zu Unterkunft und Verpflegung

    Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist daher für jedes der genannten Leistungssegmente das Entgelt anzugeben (vgl. hierzu beiläufig Senatsurteil BGHZ 157, 309, 319); eine Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem einheitlichen Betrag, die im Dunkeln läßt, was diese Leistungen jeweils für sich betrachtet kosten, ist daher nicht zulässig und kann, weil sie den Bewohner unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart werden (vgl. aus der Instanzrechtsprechung die vom Kläger vorgelegten Urteile des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2003 - 7 O 3057/02 - und des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2004 - 12 O 144/03 -).

    Denn das auf Vereinbarungen gründende System des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in dem die Pflegekassen als "Sachwalter" im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs; Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 319 f), führt zu unaufgegliederten Entgelten für die Leistungssegmente Unterkunft und Verpflegung.

    Soweit der Senat in seinem Urteil BGHZ 157, 309, 319 beiläufig davon gesprochen hat, der Gesetzgeber habe die Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem Kostenblock im Interesse einer weitergehenden Transparenz nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG aufgegeben, kann er hieran für die in § 5 Abs. 5 HeimG geregelten Heimverträge nicht festhalten.

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 172/07

    Erstattung ersparter Verpflegungskosten bei Sondennahrung eines Heimbesuchers

    Zum Anspruch des Heimbewohners gegen den Heimträger auf Erstattung ersparter allgemeiner Verpflegungskosten bei Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 309 und vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824).

    In der Rechtsprechung des Senats, die beide Vorinstanzen mit Recht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben (Senatsurteil BGHZ 157, 309; Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824), ist anerkannt, dass die Vorschriften des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Frage, ob der Heimträger das volle Entgelt für die nicht in Anspruch genommene Verpflegung verlangen kann, nicht zum Nachteil des Heimbewohners beantworten, sondern von ihrer den Heimbewohner schützenden Tendenz her eher für eine Befreiung des Bewohners von der Pflicht zur Entgeltzahlung sprechen.

    Aus dem ergänzend anwendbaren § 615 Satz 2 BGB folgt unmittelbar, dass sich die Beklagte die Ersparnisse bei der Verpflegung anrechnen lassen muss (Senatsurteil BGHZ 157, 309, 320 f m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2006 - 1 U 202/05

    Heimvertrag: Anspruch des Heimbewohners auf Erstattung des Verpflegungsentgelts

    Ein Heimbewohner kann vom Heimträger Zurückzahlung des Entgeltanteils für Verpflegung fordern, wenn der Heimbewohner ausschließlich eine von der Krankenversicherung bezahlte Sondennahrung aufnehmen kann (im Anschluss an BGHZ 157, 309 und NJW 2005, 824).

    b) Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde gelegt, wonach im Rahmen eines Heimvertrags einem Heimbewohner, der die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, Anspruch auf Entgeltreduzierung, bzw. nach Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichanspruch zustehen kann (BGHZ 157, 309 und BGH NJW 2005, 824).

    Es sind daher ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. BGH NJW 2002, 507; BGHZ 148, 233, 234 f; BGHZ 157, 309).

  • LG Berlin, 13.11.2012 - 15 O 181/12

    Altenwohnanlage - AGB - Entgeltbestandteile, Erhöhung einseitige

    Auch der BGH hat zum alten Recht (HeimG), die Ansicht vertreten dass Heimverträge der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen, weil der Gesetzgeber auf eine umfassende und abschließende Regelung des Vertrages verzichtet hat (BGH NJW 2002, 507; 2004, 1104, 2005, 824; 2008, 653).
  • BSG, 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R

    Rechtsweg für Streitigkeit zwischen einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen

    Derartige Verträge gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Zivilrecht und sind an den einschlägigen zivilrechtlichen Normen zu messen (BGHZ 148, 233; 157, 309; vgl auch BGH, Urteil vom 4. November 2004, NJW 2005, 824, und Urteil vom 3. Februar 2005, NJW-RR 2005, 777).
  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04

    Heimvertrag, Pflegeleistungen: Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu

  • OLG Saarbrücken, 27.06.2008 - 5 W 74/08

    Heimvertrag: zuständiges Gericht bei einer Entscheidung über die Erstattung

  • OLG Koblenz, 17.02.2005 - 2 U 736/04

    Heimvertrag: Inhaltskontrolle einer Formularklausel über die Erstattung von

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 24 U 130/10

    Rechte des Heimbewohners bei Schlechterfüllung des Heimvertrages

  • LG Köln, 02.02.2012 - 24 O 60/11

    Rückzahlung von Pflegeentgelt auf Grundlage ungerechtfertigter Bereicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 - L 8 SO 75/07
  • OLG Hamm, 25.06.2013 - 26 U 90/09

    Verabreichung eines Abführmittels bei Durchfallerkrankung

  • OLG Köln, 30.04.2013 - 15 U 22/12

    Anforderungen an die Übertragung eines Rechtsstreits vor dem Einzelrichter an die

  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 21 U 81/06

    Rückerstattung des Pflegeentgeltteils für Verpflegung an den Erben; Bestehen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2022 - L 1 SV 1804/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verhältnis von Klagerücknahme, Fortsetzungsstreit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2004 - L 3 P 65/02

    Pflegeversicherung

  • LG Bochum, 26.01.2006 - 18 O 62/05

    Bestehen eines Herausgabeanspruchs bzw. Bereicherungsanspruchs gem. § 812 BGB

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.02.2004 - 13 O 3 886/03

    Entgeltanteile aus einem Heimvertrag; Vorliegen einer bürgerlichen

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